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                 Was Sie tunlichst vermeiden 
                sollten:  
                Eine Erbengemeinschaft mit Spanienvermögen | 
                
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                    Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn entweder 
                    per Testament mehrere Personen als Erben eingesetzt wurden 
                    oder, - oft in den Konsequenzen nicht ausreichend bedacht -, 
                    wenn bei fehlender letztwilliger Verfügung eine solche per 
                    gesetzlicher Erbfolge entsteht. 
                     
                    Dies führt zu einer schwerfälligen Zwangsgemeinschaft mit 
                    Personen, welche sich oftmals persönlich zuvor nicht gekannt 
                    haben oder erfahrungsgemäss in einer konfliktträchtigen 
                    Beziehung zueinander stehen, wie etwa nichteheliche Kinder 
                    zum Ehegatten oder der zweite Ehegatte zu den Kindern aus 
                    erster Ehe. 
                     
                    Die Problematik beschränkt sich allerdings durchaus nicht 
                    auf spezifische Konstellationen von Patchworkfamilien, 
                    sondern diese Zwangsgemeinschaft auf Zeit führt auch unter 
                    Geschwistern oft zu jahrelangen erbitterten 
                    Auseinandersetzungen, wobei die rational-wirtschaftliche 
                    Aufteilung des Nachlasses absolut in den Hintergrund rückt. 
                     
                    Vielmehr wird die Erbengemeinschaft zum Anlass genommen, 
                    vermeintliche Bevorzugungen oder Benachteiligungen 
                    psychischer Art aus Kindertagen „aufzurechen“, oder die 
                    aktuell grössere Wirtschaftskraft zu demonstrieren. 
                     
                    Die schwerfällige Regelung mit dem Prinzip des 
                    gemeinschaftlichen, einvernehmlichen, Handelns aller 
                    Miterben im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 2032 ff., erleichtert 
                    die Blockade. 
                     
                    Ist in Nachlass zudem Auslandsvermögen, etwa in Spanien, 
                    vorhanden, so läst es sich als Blockadewilliger umso 
                    leichter hinter dem Deckmantel der komplizierten 
                    Auslandsabwicklung verstecken und die Wertvernichtung wird 
                    durch Steuerzuschläge, - bis zu 20 % -, und tägliche 
                    Weiterverzinsung, kräftig vorangetrieben. Auch ist bei 
                    Untätigkeit eine Versteigerung durch die spanischen 
                    Finanzbehörden möglich. 
                     
                    Wenn Sie als Elterngeneration mit Spanienbesitz also nicht 
                    Ihrerseits Ihren Kindern als Andenken für deren inadäquates 
                    Verhalten, - auch diese Fälle sind nicht selten -, eine 
                    endlose Erbstreitigkeit hinterlassen wollen, dann treffen 
                    Sie eine klare testamentarische Regelung mit direkten 
                    Vermögenszuordnungen als Voraus oder Vermächtnis. 
                     
                    Bei Vermögen in Mallorca, Menorca oder anderswo in Spanien, 
                    empfiehlt sich hierzu die Errichtung eines spanischen 
                    notariellen Testamentes, welches die Rechtsnachfolge in das 
                    Spanieneigentum klar regelt und jede Erbauseinandersetzung 
                    insoweit auch dadurch vermeidet, dass mit einem richtig 
                    ausgestalteten notariellen Testament allein mit diesem in 
                    Spanien die Rechtsnachfolge angetreten werden kann, ohne 
                    einen deutschen Erbschein beantragen zu müssen. 
                     
                    Wenn Sie nun bereits in die bekannt komplexere Situation 
                    einer Miterbenstellung geraten sind, gilt das verbliebene 
                    Instrumentarium zur möglichst schnellen Auflösung konsequent 
                    zu nutzen. 
                     
 
                      
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                        Erbausschlagung als nachträglicher Ausstieg aus der 
                        Erbengemeinschaft; gegebenenfalls gegen Abfindung 
                         
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                        Ausscheiden einzelner Miterben gegen Abfindung oder 
                        Erbteilsübertragung an einen anderen Miterben 
                         
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                        Teilauseinendersetzung per Auseinandersetzungsvertrag 
                         
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                    Oft 
                    sind es monatlich wiederkehrende Verluste von vielen Tausend 
                    Euro, - Mietzinsausfall, ungünstige Darlehenskonditionen, 
                    Verspätungsaufschläge bei der Steuerzahlung, Verzögerung 
                    anstehender Unternehmensentscheidung -, welche bei 
                    wirtschaftlicher Restrationalität eigentlich alle Beteiligte 
                    zu einem schnellen Handeln veranlassen sollten. 
                     
                    Steinig bleibt der Weg allerdings immer dann, wenn der 
                    aktuell wirtschaftlich stärkere Pat mit allen Mitteln 
                    versucht, andere Miterben durch Verzögerungstaktiken zu 
                    einer ihn bevorzugenden Erbauseinandersetzungsvereinbarung 
                    zu kommen. 
                     
                    Dann müssen Minderheitsrechte in der Erbengemeinschaft 
                    geltend gemacht werden, um möglichst den weitgehend 
                    wirtschaftlich rationalen Umfang mit dem Nachlass zu 
                    erzwingen. 
                     
                    Ist dieser  Wille vorhanden, gelingt es dem fachkundigen 
                    Rechtsanwalt, auch zeitnah, den rechtssicheren und 
                    steuergünstigen Abwicklungsmechanismus auszuarbeiten.   
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