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                        F  | 
                        
                         
                        
                        Benötigt man für Spanienvermögen zwingend ein 
                        gesondertes spanisches Testament ? 
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                        A  | 
                        
                         
                        
                        Nein, nicht zwingend, aber ein, - anwaltlich 
                        vorbereitetes -, notarielles spanisches Testament bietet 
                        im Regelfall Abwicklungs- und oft auch Steuervorteile. 
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                        F  | 
                        
                         
                        
                        Kann das Testament für Spanien bei jedem spanischen 
                        Notar erstellt werden ? 
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                        A  | 
                        
                         
                        Ja, 
                        der Lageort der Immobilie oder sonstiger Vermögenswerte 
                        in Spanien spielt hier keine Rolle. Von Vorteil ist 
                        immer ein gut eingespieltes Team „deutscher Rechtsanwalt 
                        – spanischer Notar“. 
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                        F  | 
                        
                         
                        
                        Können wir in Spanien auch ein gemeinsames 
                        Ehegattentestament erstellen ? 
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                        A  | 
                        
                         
                        
                        Rechtspraktisch gesehen: Nicht als notarielles 
                        Testament, da die spanische Rechtsordnung die Figur des 
                        gemeinsamen Ehegattentestamentes nicht kennt. Jeder 
                        Ehepartner erstellt daher sein eigenes Testament. 
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                        F  | 
                        
                         
                        Zu 
                        welchem Zeitpunkt ist ein Testament für Spanien 
                        empfehlenswert ? 
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                        A  | 
                        
                         
                        Wer 
                        ab dem Lebensjahrzehnt der „Vierziger“ in Spanien 
                        investiert, sollte zugleich mit der Investition die 
                        Rechtsnachfolge regeln. Mein Tipp aus der Rechtspraxis 
                        für Käufer von Immobilien in Spanien zur zeitlichen 
                        Reihenfolge beim Hauskauf: Nach Einigung über den 
                        Kaufpreis und Abschluss eines privaten Kaufvertrages, - 
                        nach rechtlicher Prüfung -, sollte zugleich mit dem 
                        notariellen Kaufvertrag die testamentarische Regelung 
                        erfolgen. 
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                        F  | 
                        
                         
                        Ist 
                        unser „Berliner Testament“ auch für Spanien geeignet ? 
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                        A  | 
                        
                         
                        
                        Regelmässig nein. 
                        Diese in Deutschland so beliebte Testamentsform ist in 
                        Spanien eine Steuerfalle. 
                        Ein doppelter Vermögensübergang, zunächst auf den 
                        Ehegatten und dann auf die Kinder, ist höchst 
                        steuerschädlich. 
                         
                        Der Grund: Geringe persönliche Freibeträge und hohe 
                        Erbschaftssteuersätze in Spanien; im Bereich der 
                        Kleinfamilie bis 34 %, sonst bis 81 %. 
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                        F  | 
                        
                         
                        Was 
                        können wir denn noch tun, wenn der Erbfall bereits vor 
                        spezifischer Testamentserstellung eingetreten ist ? 
                         
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                        A  | 
                        
                         
                        
                        Umgehend einen, auf diesem Gebiet kompetenten Anwalt 
                        einschalten. 
                         
                        Mitunter lassen sich durch bestimmte Massnahmen, wie 
                        gezielte Erbausschlagungen, noch Steuervorteile retten. 
                        Aber hier gilt es auch Fristen zu beachten. Sie sollten 
                        jedenfalls binnen einem Monat nach dem Erbfall einen 
                        Rechtsanwalt einschalten. 
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                        | 
                         
                        F  | 
                        
                         
                        Wie 
                        kann ich einfach erfahren, ob bei unserer Vermögens- und 
                        Familiensituation aktueller Handlungsbedarf besteht ? 
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                        | 
                         
                        A  | 
                        
                         
                        
                        Hier können Sie dem Anwalt per email, Fax oder Telefon 
                        kurz ihre aktuelle Situation, - Familienverhältnisse, 
                        Vermögensgegenstände in Spanien mit Wertangabe und 
                        erstellte Testamente -, schildern und abfragen, ob 
                        Handlungsbedarf besteht. 
                        Das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht hierfür 
                        eine sogenannte Erstberatungsgebühr von 190 € zzgl. USt. 
                        vor. Dieser Einsatz lohnt sich immer. 
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