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                        Die geringen Freibeträge in Spanien führen zu einer 
                        doppelten Besteuerung des gleichen Vermögenswertes beim 
                        Generationenübergang. 
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                        Bei 
                        einem Freibetrag für Ehegatten und Kind von lediglich 
                        etwa 16.000 € wird zum einen der Übergang des Hauses 
                        oder der Eigentumswohnung in Spanien auf den Ehegatten 
                        besteuert ebenso wie der Vermögensübergang vom 
                        längerlebenden Ehegatten auf die Kinder. Häufiges 
                        Ergebnis dieser Rechtsgestaltung: 
                        Beim Generationenübergang gehen 35 % - 50 % des Wertes 
                        der Spanienfinca an das spanische Finanzamt, die „Hacienda“.  | 
                      
                      
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                        Die Pflichtteilsstrafklausel verhindert eine 
                        steueradäquate Beteiligung der Kindergeneration beim 
                        ersten Erbfall. 
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                        Nun 
                        könnte die Steuerschädlichkeit des Berliner Testamentes 
                        in Spanien durch die Geltendmachung von 
                        Pflichtteilsansprüchen bei entsprechender Gestaltung 
                        eventuell reduziert werden. 
                        Hiervon aber werden die Kinder bei bestehender 
                        Pflichtteilsstrafklausel oft Abstand nehmen um ihre 
                        Position als Erben des längerlebenden Ehegatten nicht 
                        aufzuheben.  | 
                      
                      
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                        Der längerlebende Ehegatte kann auf Veränderungen in der 
                        Familiensituation nicht mehr durch Testamentsabänderung 
                        reagieren. 
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                        Mit 
                        dem Versterben eines Ehegatten erlischt für den 
                        längerlebenden das Recht das Berliner Ehegattentestament 
                        zu widerrufen. Es erben also beispielsweise beide 
                        vormals als Schlusserben eingesetzte Kinder weiter zu 
                        gleichen Teilen. 
                        Selbst wenn das eine Kind, durch Lebensumstände 
                        begünstigt, verglichen mit dem anderen, einer 
                        entsprechenden erbrechtlichen Berücksichtigung nicht 
                        mehr bedarf kann das Testament nicht mehr abgeändert 
                        werden. 
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                        Auch kann durch lebzeitige Schenkungen nur sehr 
                        eingeschränkt die Vermögensnachfolge abgeändert werden.  |