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                Es gibt viele Fehler, welche man beim Vererben begehen kann,  
                bei Spanienvermögen sind manche Fehler noch gravierender,   
                aber es lassen sich auch ergänzende Chancen erschliessen  | 
                
                 
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                    Erstellen nichteheliche Lebenspartner kein Testament, erben 
                    jeweils deren nächste Verwandte, selbst wenn zu diesen 
                    keinerlei persönlicher Bezug bestand, bei kinderlosen 
                    Ehepartner führt das Fehlen des Testamentes zum Miterben von 
                    Schwiegereltern oder Schwager/Schwägerinnen, meist entstehen 
                    auf diese Weise konfliktträchtige Erbengemeinschaften. 
                     
                    Auch der gute Wille, künftig doch noch ein Testament 
                    erstellen zu wollen, kann durch Testierunfähigkeit, per 
                    Unfall oder Schlaganfall schnell durchkreuzt werden. 
                     
                    Bei Spanienvermögen führt die fehlende testamentarische 
                    Rechtsgestaltung darüber hinaus zu hohen Erbschaftssteuern, 
                    bis hin zum Notverkauf der Spanienimmobilie durch den Erben, 
                    nur um die Erbschaftssteuer begleichen zu können. 
                     
                    Aber auch die unpassende Testamentsform kann gravierend 
                    negative Folgen haben. 
                     
                    So bindet ein Erbvertrag den Vererber selbst dann, wenn 
                    durch schlechten Einfluss der Schwiegerkinder oder 
                    Charakteränderung der Nachkommen die Eltern schlecht 
                    behandelt oder bei Drogen- und Spielsucht oder 
                    Sozialleistungsbezug eigentlich von der Vererbergeneration 
                    an ihrer erbrechtlichen Regelung nicht festgehalten werden 
                    sollte. 
                     
                    Vergleichbare Risiken bringt auch das wechselbezügliche 
                    Ehegattentestament mit sich. 
                     
                    In Spanien wird letzteres zudem noch zur eklatanten 
                    Erbschaftssteuerfalle, weil dann meist zwei Erbgänge an den 
                    Ehegatten und danach an die Kindergeneration vorgezeichnet 
                    sind und damit mangels relevanter Freibeträge in Spanien, - 
                    nur jeweils 16.000 € pro Ehegatte und Kind -, oft mehr als 
                    der Hälfte des Wertes der Spanienimmobilie an das spanische 
                    Finanzamt „überreicht“ wird. 
                     
                    Das richtig gestaltete spanische notarielle Testament mit 
                    adäquater Testamentsform kann hier für Abhilfe sorgen. 
                     
                    Dieses löst parallel ein zweites Problem mit: Das Thema 
                    Aufbewahrungssicherheit, denn beispielsweise das spanische 
                    notarielle Testament wird automatisch beim spanischen 
                    Testamentsregister in Madrid registriert und damit immer bei 
                    jeglicher erbrechtlicher Rechtsnachfolge in Spanien 
                    mitpräsentiert. 
                     
                    Vielleicht haben Sie nun bereits drei Hürden überwunden: 
                    Ein Testament ist erstellt, die falsche Testamentsform 
                    vermieden und Aufbewahrungssicherheit geschaffen, bleibt im 
                    wesentlichen nur noch die Aufgabe, das Testament auch mit 
                    dem richtigen Inhalt zu versehen. 
                     
                    Hier zeigt die Praxis, dass so manch einer die komplexen 
                    Folgen von Testamentsinhalten unterschätzt und mit der 
                    Zielrichtung Beratungskosten zu vermeiden, folgenschwere 
                    Fehler begeht. 
                     
                    Neben der Vernachlässigung steuerlicher Konsequenzen wird 
                    häufig vergessen, passende Ersatzerben zu benennen. 
                     
                    Es werden Rechtsfiguren, wie Vor- und Nacherbenregelungen 
                    verwandt, welche neben den negativen Steuerfolgen in Spanien 
                    dort zu spezifischen Problemen führen können, da das 
                    spanische Erbrechtssystem eine ganz deckungsgleiche 
                    Rechtsfigur nicht kennt. 
                     
                    Eine intelligente internationale Rechtsnachfolgegestaltung 
                    allerdings auch nicht bei der Vermeidung von Rechts- und 
                    Steuernachteilen Halt, sondern stellt die Folgefrage: Wie 
                    können wir den Auslandsbezug, positiv gesehen, zum 
                    Erschliessen von Rechts- und Steuervorteilen nutzen? 
                     
                    So eröffnet das Haager Testamentsabkommen hier die Nutzung 
                    sämtlicher in Deutschland und in Spanien zulässigen 
                    Testamentsformen. Zudem kann durch zielgerichtete 
                    Steuerwohnsitznahme völlig legal mitunter auch die 
                    Erbschaftssteuerlast ebenso gesenkt werden wie durch 
                    lebzeitige Vermögensübertragungen. 
                     
                    Ein Beispiel: Wird der Geldbetrag der Kindergeneration in 
                    Deutschland bei allseitigem deutschen Steuerwohnsitz 
                    geschenkt, damit diese für die praktische Nutzung durch die 
                    Elterngeneration die Finca in Spanien erwirbt, ist die 
                    Erbschaftssteuer bei deren Versterben gleich Null. 
                     
                    Dieses Beispiel macht deutlich, dass bereits vor der 
                    Spanieninvestition erbschaftssteuerliche Aspekte 
                    mitberücksichtigt werden sollten. 
                     
                     
                     
                     
                    
                    Günter Menth 
                    
                    
                    Rechtsanwalt & Abogado inscrito 
                    Manacor - Mallorca 
                    Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77 
                    Fax: 0034 - 971 - 55 93 68 
                    e-mail:
                    
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                    Spanienweite und deutschlandweite Rechtsberatung 
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