|  
                 
                
                 
                Hier beantwortet Ihnen Rechtsanwalt und Abogado inscrito die 
                zentralen Fragen 
                zur spanischen Erbschaftssteuer. 
                
                  
                    | 
                     
                    
                    F:  | 
                    
                     
                    
                    Wann unterliegen Sie der spanischen Erbschaftssteuer?  | 
                   
                  
                    | 
                     
                    
                    A:  | 
                    
                     
                    
                    Immer, wenn Sie in Spanien belegenes Vermögen, wie 
                    Immobilien oder Bankkontenbeträge auf spanischen Banken, 
                    erben. 
                     
                    
                    
                    Sind sie steuerresident in Spanien, dann unterfallen 
                    weltweit alle Nachlassgegenstände der spanischen 
                    Erbschaftssteuer. 
                     
                    Praktische Konsequenzen: 
                     
                    Bei noch ausstehendem Erbe in Deutschland kann die 
                    Steuerresidentenstellung in Spanien - Aufenthalt mehr als 
                    183 Tage in Spanien pro Kalenderjahr mit Anmeldung als 
                    spanischer Steuerbürger  - Steuernachteile mit sich bringen. 
                     
                    Auch Österreicher und schweizer Bürger von Kantonen mit 
                    Abschaffung der Erbschaftssteuer bleiben bei 
                    Nachlassgegenständen in Spanien erbschaftssteuerpflichtig. 
                       | 
                   
                  
                    | 
                     
                    
                    F:  | 
                    
                     
                    
                    Wie hoch ist die spanische Erbschaftssteuer?  | 
                   
                  
                    | 
                     
                    
                    A:  | 
                    
                     
                    
                    Der Steuersatz reicht von 7,65% bis 81,6 %, bei nächsten 
                    Verwandten können 
                    
                    
                    bis zu 34 % erreicht werden. 
                     
                    Der spanienweite Freibetrag für Kinder und Ehegatten ist mit 
                    16.000.-€ sehr niedrig. 
                     
                    Andererseits können bei geschickter Gestaltung erhebliche 
                    Steuerminimierungen erreicht werden, etwa für die 
                    Hauptwohnsitzimmobilie des Vererbers. 
                    Auch gibt es erhebliche regionale Steuererleichterungen, wie 
                    etwa auf den Balearen. 
                    
                    
                     
                    
                    Praktische Konsequenz: 
                    
                    
                     
                    Ein Erbschaftssteuercheck mit Sondierung der konkreten 
                    Gestaltungsmöglichkeiten lohnt sich in Spanien eigentlich 
                    immer. 
                     
                    Besonders nachhaltiger Handlungsbedarf besteht bei 
                    nichtverheirateten Paaren und sogenannten Patchworkfamilien. 
   | 
                   
                  
                    | 
                     
                    
                    F:  | 
                    
                     
                    
                    Kann man die spanische Erbschaftssteuer verjähren lassen?  | 
                   
                  
                    | 
                     
                    
                    A:  | 
                    
                     
                    
                    Generell gilt eine praktische Verjährungsfrist von vier 
                    Jahren und sechs Monaten.  
                     
                    Bei Erbfällen, welche ab dem Jahre 2003 eingetreten sind, 
                    beginnt diese Verjährungsfrist aber erst mit Bekanntgabe des 
                    Versterbens gegenüber den spanischen Behörden zu laufen. 
                     
                    Praktische Konsequenz: 
                     
                    Das „Verjährenlassen“ der spanischen Erbschaftssteuer 
                    ist heutzutage kein praktikables Gestaltungselement mehr. 
                    Bei Altfällen wird man sich natürlich auf die Verjährung 
                    berufen. 
   | 
                   
                  
                    | 
                     
                    
                    F:  | 
                    
                     
                    
                    Ist das Berliner Testament auch für die Rechtsnachfolge in 
                    Spanien geeignet?  | 
                   
                  
                    | 
                     
                    
                    A:  | 
                    
                     
                    
                    Als Berliner Testament bezeichnet man, - Musterfall -, die 
                    Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben und der Kinder als 
                    Erben nach dem längerlebenden Ehegatten. 
                     
                    Diese in Deutschland mit seinen hohen Freibeträgen taugliche 
                    Regelung ist in Spanien meist fatal. 
                    Der Grund liegt in der damit im Rahmen der 
                    Generationennachfolge anfallenden doppelte Besteuerung 
                    desselben Vermögens in Spanien. 
                     
                    Praktische Konsequenz: 
                     
                    Das Berliner Testament darf bei relevantem Spanienvermögen 
                    für Vermögenswerte in Spanien keinen Fortbestand haben, ein 
                    gesondertes Vermächtnistestament für Spanien ist zu 
                    erstellen. 
   | 
                   
                 
                
                
                 
                ANWALTSKANZLEI MENTH für SPANIEN 
                
                
                Rechtsanwalt & Abogado inscrito Günter Menth 
                Manacor - Mallorca 
                Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77 
                Fax: 0034 - 971 - 55 93 68 
                e-mail:
                
                info@erbrechtskanzlei-spanien.de
                 
                
                
                Internet:
                
                www.erbrechtskanzlei-spanien.de
                  |