veröffentlicht im El Aviso, 03/2001
                    Immer mehr Deutsche der verschiedensten Alterklassen entscheiden 
                      sich, in Spanien unternehmerisch tätig zu werden. Die 
                      Welle der notwendigen Unternehmungsnachfolgeregelungen deutsche 
                      Unternehmer schwappt damit ein Stück weit von Deutschland 
                      nach Spanien über. Trotz aller Bestrebungen der Rechtsvereinheitlichung 
                      sind auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge in Spanien 
                      rechtliche und insbesondere auch steuerliche Besonderheiten 
                      zu beachten.
                    Das Unternehmenstestament  ein "Muss" 
                      der Risikobegrenzung
                      Das deutsche Erbrecht folgt nicht nur dem deutschen Privatmann 
                      nach Spanien, sondern auch dem deutschen Unternehmer: Vererbt 
                      ein Deutscher ein Unternehmen in Spanien, so kommt für 
                      diesen das deutsche Erbrecht zur Anwendung. Umgekehrt wird 
                      auch ein spanischer, in Deutschland tätiger Unternehmer 
                      nach seinem eigenen nationalen Recht, dem spanischen, beerbt. 
                      Eine gerichtliche Erbstreitigkeit ist meist das Letzte, 
                      was ein erbender Unternehmensübernehmer in dieser sensiblen 
                      Situation gebrauchen kann.
                    Wo liegen die Problemfelder, wenn eine durchdachte, 
                      erbrechtliche Unternehmensnachfolge in Spanien unterlassen 
                      wurde ?
                      Der nach dem deutschen Recht sofort fällige Pflichtteilsanspruch 
                      etwa eines Geschwisters kann die Unternehmensliquidität 
                      entscheidend aushöhlen. eine Erbengemeinschaft als 
                      Unternehmensinhaber kann das Unternehmen gleichsam handlungsunfähig 
                      werden lassen. Zumindest sieht das bei in Spanien gelegenen 
                      Unternehmen massgebliche spanische Erbschaftssteuerrecht 
                      seit einigen Jahren in dessen Artikel 20 Ziffer 2c vor, 
                      dass nahe Angehörige beim erbrechtlichen Erwerb von 
                      Einzelunternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nur mit 
                      5 % des Unternehmens- oder Beteiligungswertes zur Erbschaftssteuer 
                      herangezogen werden. Allerdings setzt dies voraus, dass 
                      das Unternehmen auf die Dauer von 10 Jahren weitergeführt 
                      wird. Andernfalls ist der Unternehmensrestwert nachzuversteuern.
                    Leitlinien für eine sinnvolle Unternehmensnachfolgeregelung 
                      in Spanien
                      Für Übergangsphasen kann durchaus auch in Spanien 
                      ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Möglich 
                      ist dies sogar auch über ein in Deutschland erteiltes 
                      Testamentesvollstreckerzeugnis, vorausgesetzt, es ist entsprechend 
                      für den internationalen Rechtsverkehr tauglich gemacht, 
                      mithin übersetzt und apostilliert.
                    Vorteilhaft ist es für den in Spanien tätigen 
                      deutschen Unternehmer, sein dortiges Vermögen in sogenannte 
                      Erblose aufzuteilen. Denkbar ist es etwa, das vom Vererber 
                      langfristig selbst genutzte Familienwohnheim in Spanien 
                      unter Ausnutzung des diesbezüglichen Sonderfreibetrages 
                      einem Kind oder Kindern zu vererben, welche nicht Unternehmensnachfolger 
                      werden.
                    Zumindest bei einem nicht verwandten Unternehmensnachfolger 
                      ist es anzuraten, diesen bereits frühzeitig in die 
                      eigene Unternehmensgesellschaft, also etwa die S.L., als 
                      Gesellschafter und ggf. Mitgeschäftsführer einzubinden.
                    Aufpassen, dass die deutschen Erbschaftssteuerfreibeträge 
                      betreffend das in Deutschland belegene Vermögen nicht 
                      verloren gehen. Wer nämlich nach Spanien übergesiedelt 
                      ist und in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig 
                      ist, kann in Bezug auf in Deutschland belegene Vermögenswerte 
                      die dort geltenden hohen persönlichen Freibeträge 
                      als Ehegatte und Kind nicht mehr geltend machen, wenn er 
                      nicht in Deutschland zumindest noch eine Nebenwohnung behalten 
                      hat. Ein erbendes Kind kann diese Nebenwohnung letztlich 
                      im Erbfalle 100.000 DM reicher machen.
                    Allerdings erfasst bei einem in Spanien residenten deutschen 
                      Erben die spanische Erbschaftssteuer auch das deutscher 
                      Vermögen. Ist der Erbfall in Deutschland der spanischen 
                      Steuerbehörde bekannt, so kann sie vom Erben auch die 
                      das deutsche Vermögen betreffende Erbschaftssteuer 
                      verlangen.