Vorweggenommene Erbfolge und dann den Eltern Unterhalt 
                      zahlen ??
                    Hohe, von der Pflegeversicherung nicht abgedeckte, Pflegekosten 
                      und die gesteigerte Lebenserwartung, diese beiden Faktoren 
                      führen immer häufiger dazu, dass Kinder ihren 
                      Eltern im Alter Unterhalt zahlen müssen.
                    Das über den Betrag von 2.250 DM hinausgehende Einkommen 
                      ist dann von den Kindern oft zum Bestreiten der elterlichen 
                      Pflegekosten zur Verfügung zu stellen.
                    Soweit der Sozialhilfeträger zunächst die Pflegekosten 
                      ergänzend mitbestreitet, steht ihm oft ein Rückgriffsanspruch 
                      gegen die unterhaltspflichtigen Kinder zu.
                    Diese Situation gilt es bei der Gestaltung der vorweggenommenen 
                      Erbfolge durch lebzeitige Haus- oder Hofübertragung 
                      systematisch mitzubedenken. Nicht zuletzt von der hier gewählten 
                      Rechtsgestaltung ist es abhängig, ob der Staat oder 
                      die Kindergeneration für diejenigen Pflegekosten aufzukommen 
                      haben, die allein aus Rente und Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen 
                      nicht finanzierbar sind. Nicht selten reduziert sich das 
                      Einkommen der Kindergeneration so um einige Tausend Mark 
                      monatlich. Eine zeitliche Begrenzung für die Unterhaltspflicht 
                      gibt es nicht.