Die Bewältigung von Erbabwicklungen ist, - abgesehen 
                      von der emotionalen Seite -, auch in Deutschland bei Privatpersonen 
                      oft nicht einfach
                    Komplizierter wird es, wenn sich Teile des Vermögens 
                      im Ausland befinden und erst recht dann, wenn der Verstorbene 
                      kurz zuvor noch mit umfangreichen aktuellen Aktivitäten 
                      mitten im Geschäftsleben in Spanien gestanden hat. 
                      In unserer beruflichen Praxis gibt es da eine ganze Reihe 
                      von Beispielen. Oft war dann kaum oder gar keine Vorsorge 
                      getroffen. In einer ersten Phase geht es darum, einschlägige 
                      Unterlagen aufzufinden und zu sondieren und umgehend mit 
                      allen aktuellen Geschäftspartnern Kontakt aufzunehmen, 
                      um den Status quo zu sichern.
                    Die zweite Phase besteht dann darin, das Verfahren zur 
                      erbrechtlichen Legitimation einzuleiten und möglichst 
                      frühzeitig die Möglichkeit der formellen Rechtsnachfolge 
                      zu eröffnen.
                      Regelmässig ist hier eine Erbscheinbeantragung in Deutschland 
                      erforderlich.
                    Oft ist die überraschend mit allen Geschäften 
                      konfrontierte Ehefrau als Erbin des Unternehmers in der 
                      Anfangsphase naturgemäss überfordert.
                    In der dritten Phase ist der Anwalt sodann gefordert, gleichsam 
                      als zeitweiser Ersatzunternehmer, kurzfristig die geeigneten 
                      Massnahmen zum Vermögenserhalt sowie zur Ertragsrealisierung 
                      stellvertretend für die Erben zu ergreifen.
                    Zum einen drohen hier Vermögensnachteile bei nicht 
                      rechtzeitiger Regelung fristgebundener behördenbezogener 
                      Massnahmen, beispielsweise ist die Verlängerung einer 
                      Baugenehmigung zu beantragen oder es sind Steuerzahlungen 
                      zu tätigen.
                    Ein Standartrisiko in dieser Phase ist auch die sogenannte 
                      Übervorteilung der Erben durch frühere Geschäftspartner, 
                      welche versuchen die zunächst undurchsichtige Lage 
                      zu ihrem Vorteil zu nutzen.
                    Die frühere Unternehmerposition muss zeitnah und, 
                      - modern ausgedrückt  taff übernommen 
                      werden.
                      Auch gilt es, die oft vorbereiteten Unternehmergewinne zur 
                      Realisierung zu bringen.
                    Unabhängig davon ist die, - bei deutscher Nationalität 
                      des Verstorbenen -, Erbrechtslage nach deutschem Recht abzuklären.
                    Zu vermeiden gilt es in dieser Phase Erbauseinandersetzungen 
                      von Miterben oder Erbprätendenten.
                    Komplex werden kann es bei Gemeinschaftskonten des Verstorbenen 
                      mit anderen Personen oder bei erteilten Vollmachten. Wann 
                      darf dann die weiterhin kontoberechtigte Person noch in 
                      welcher Höhe über das Kontengeld verfügen?
                    Anzumerken ist hierzu, dass über den Tod hinaus erteilte 
                      Vollmachten bei Anwendung in Spanien nach internationalem 
                      und spanischem Recht ihre Wirksamkeit mit dem Versterbenszeitpunkt 
                      verlieren.
                    Während man bei Privatvermögen geneigt ist, durch 
                      geeignete Massnahmen bis zur Abklärung der Sach- und 
                      Rechtslage die Vermögenswerte zunächst einzufrieren, 
                      ist bei Geschäftsvermögen die notwendige Dynamik 
                      zu erhalten und differenzierter zu reagieren.