Als Pflichteilsberechtigter, z.B. als im Testament des 
                      Vaters nicht berücksichtigter Sohn, haben Sie einen 
                      Anspruch auf eine Geldauszahlung eines bestimmten Nachlasswertanteiles.
                    Wie aber erfahren Sie genau, aus welchen Gegenständen 
                      der Nachlass genau bestand und wie dies zu bewerten ist?
                    In der Praxis häufig ein komplizierter Vorgang, wenngleich 
                      die gesetzliche Regelung eindeutig erscheint.
                    Nach § 2314 BGB ist der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten 
                      zur Auskunft verpflichtet.
                    Kennt er den Wert von Vermögensgegenständen nicht, 
                      muss er diesen durch einen Sachverständigen ermitteln 
                      lassen. Die Sachverständigenkosten gehen zu Lasten 
                      des gesamten Nachlasses. Erbe und Pflichtteilsberechtigter 
                      zahlen also anteilig die Wertermittlungskosten mit.
                    Und welche Art von Nachlassverzeichnis muss der Erbe dann 
                      vorlegen ?
                    Ein Bestandsverzeichnis aller Nachlassvermögensgegenstände 
                      mit Wertangabe und Auflistung der Verbindlichkeiten, in 
                      einer Gesamtzusammenstellung.
                    Dies alles so schnell wie möglich. Eigentlich ist 
                      der Erbe immer bereits zu spät dran, juristisch gesagt 
                      in Verzug. Denn zur Auszahlung fällig ist 
                      der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Todestag.
                    Erteilt der Erbe nicht ordnungsgemäss Auskunft oder 
                      sind rational jedenfalls Zweifel hieran begründbar, 
                      so kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben eine eidesstattliche 
                      Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner 
                      Angaben verlangen. Unterschlägt der Erbe 
                      dann weiterhin Nachlassgegenstände, so kann dies für 
                      ihn strafrechtliche Konsequenzen haben.
                    Gesamtheitlich hat der Pflichtteilsberechtigte also eine 
                      sehr ambivalente Stellung mit Stärken und Schwächen.
                    Verfolgt er seinen Anspruch konsequent und nachhaltig, 
                      wird er aber meist zum Erfolg kommen.
                    Wer als Vererber das Entstehen bestimmter Pflichtteilsansprüche 
                      verhindern will, hingegen hat meist dann Erfolg, wenn er 
                      insoweit langfristig eine rechtsgestalterische Planung tätigt.