In der Vergangenheit wurden Erbansprüche oft allein 
                      deshalb nicht geltend gemacht, weil Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter 
                      aktuell nicht über entsprechende liquide Mittel verfügten, 
                      um die notwendigen Prozesskosten aufzubringen. Bei nunmehr 
                      drei vollen vorauszuzahlenden Gerichtsgebühren, Anwaltshonorarvorschuss 
                      und häufig Gutachtenkosten für Immobilien und 
                      Unternehmensanteile können gut und gerne zunächst 
                      10.000 - 15.000 € aufzubringen sein.
                    Nun haben sich aber verschiedene Firmen und insbesondere 
                      Versicherungen dieser Marktlücke angenommen und bieten 
                      hier spezifische Prozessfinanzierungen an.
                    Wie funktioniert das?
                      
                      1. Ihr Anwalt erstellt einen Klageentwurf und reicht diesen 
                      bei dem ausgewählten 
                          Prozessfinanzierer ein.
                      2. Besteht ausreichende Aussicht auf Erfolg, wird ein Finanzierungsangebot 
                      abgegeben.
                           Regelmässig wird die Prozessfinanzierung 
                      gegen 20 % - 30 % des Erbschaftsbetrages
                           des Klägers übernommen.
                      3. Nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages starten 
                      sie dann wie üblich in den 
                           Prozess mit Klageeinreichung.
                      
                      
                      Dies wiederum ist bei Erbstreitigkeiten regelmässig 
                      dann der Fall, wenn der Vererber die deutsche Nationalität 
                      hatte.
                    Der Einstieg in die Prozessfinanzierung erfolgte vor Jahren 
                      durch die FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, D-53113 
                      Bonn, Tel.: 0228  957 50-50, Fax: 0228  957 
                      50-57, e-mail: bon@foris.de, 
                      www.foris.de.
                    Ein häufiger Fall der Prozessfinanzierung entsteht 
                      dann, wenn einem weniger geschäftserfahrenen und im 
                      bisherigen Leben wirtschaftlich weniger glücklich agierenden 
                      Miterben von anderen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft 
                      seine Ansprüche vorenthalten werden. Oft wird insoweit 
                      auch die komplette Einsicht in das Nachlassvermögen 
                      verweigert.
                    Dann muss der benachteiligte Miterbe seine Auskunfts- und 
                      in der Folge seine Auszahlungsansprüche gerichtlich 
                      geltend machen. Mitunter ist auch eine Erbauseinandersetzungsklage 
                      mit konkretem Nachlassteilungsvorschlag zu erheben. Verfügt 
                      nun der betroffene Miterbe aktuell nur über ein begrenztes 
                      Einkommen oder eine begrenzte Liquidität, so soll ihm 
                      gleichwohl die Möglichkeit seiner effizienten Rechtsdurchsetzung 
                      verbleiben. Dies gilt insbesondere für die Einkommenskonstellationen, 
                      bei denen Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt wird. 
                      Von den Rechtschutzversicherungen werden im übrigen 
                      regelmässig nur die Kosten einer anwaltlichen Beratung 
                      übernommen.
                    Eine weitere typische Fallgestaltung ist diejenige des 
                      verschwundenen Nachlasses, respektive wenn Eltern 
                      zur praktischen Enterbung eines Kindes ihr Vermögen 
                      lebzeitig an andere Personen übertragen haben, um Erbansprüche 
                      des Kindes zu vermeiden. Einschlägig sind dann sogenannte 
                      Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dann gilt es 
                      zunächst überhaupt erst verschenkte Vermögenswerte 
                      zu recherchieren oder einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch 
                      durchzusetzen.
                    Fazit: Haben Sie einen Erbanspruch mit Aussicht auf eine 
                      erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung, dann sollte heutzutage 
                      deren Durchsetzung nicht mehr an aktuell begrenzter Liquidität 
                      scheitern.
                    Übrigens: Von der eigenen Prozessfinanzierung erfahren 
                      die anderen Prozessparteien ebenso wenig wie das Gericht.