Gehen wir davon aus, dass Sie mit Ihrem verstorbenen Ehegatten 
                      oder Elternteil zusammen über ein Gemeinschaftskonto 
                      bei einer spanischen Bank verfügen und Ihnen das Einzelverfügungsrecht 
                      eingeräumt wurde oder Sie über eine notarielle 
                      Generalvollmacht für Spanien verfügen. Gehen wir 
                      weiterhin davon aus, dass auf diesem spanischen Bankkonto 
                      noch ein nicht unerheblicher Geldbetrag angelegt ist.
                    
                    Können Sie abräumen?
                      Solange die spanische Bank noch keine Kenntnis von dem Todesfall 
                      hat, so können Sie dieses Konto in der Rechtspraxis 
                      noch abräumen, respektive die wesentlichen Geldbeträge 
                      abheben.
                    
                    Eine andere Frage ist natürlich, ob Sie dies auch 
                       rechtlich  dürfen und eine dritte, ob 
                      dieses Abräumen auch zu empfehlen ist.
                    
                    Dürfen Sie abräumen?
                      Bei Kenntnis des internationalen und spanischen Rechtes 
                      ist die Rechtslage bei Vollmachten eindeutig. Massgebend, 
                      dies der Schritt eins, ist das spanische Recht, als Recht 
                      des Anwendeortes der Vollmachten und demzufolge, Gedankenschritt 
                      zwei, wird jede Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers 
                      unwirksam. Wer nur eine Kontovollmacht hat, darf das Konto 
                      also nicht abräumen.
                    
                    Sind Sie allerdings Kontomitinhaber und als solcher alleinverfügungsberechtigt, 
                      so entfällt diese Alleinverfügungsbefugnis grundsätzlich 
                      nicht durch den Wechsel des Mitkontoinhabers. Anderes könnte 
                      sich allerdings zum einen aus dem Vertrag mit der Bank ergeben.
                    
                    Allerdings gilt es zu beachten, in der spanischen Bankpraxis 
                      wird zumindest betreffend den Kontoanteil des Verstorbenen 
                      und oft auch betreffend das gesamte Gemeinschaftskonto eine Verfügungssperre praktiziert.
                    
                    Sollten Sie das Konto abräumen ?
                      ....wenn Sie dies können. Nun, als Vollmachtsinhaber 
                      verstossen Sie beim Abräumen gegen das spanische Recht, 
                    wenn nicht zuvor bei einer Vollmacht über den Tod hinaus in 
                    der Urkunde ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechtes 
                    gewählt wurde. 
                      Des weiteren damit verbunden ist eine Erbschaftssteuerverkürzung, 
                      wenn der abgeräumte Anteil des Verstorbenen bei der 
                      Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben wird.
                    
                    Die andere Seite der Medaille ist die, dass viele spanischen 
                      Banken oft die gesamte Geldeinlage zu ihrem eigenen Nutzen 
                      blockieren, also in dieser Situation Missbrauch zum eigenen 
                      Nutzen des Verbleibens der Geldbeträge bei der Bank 
                      betreiben. Eine praktische Schlussfolgerung hieraus könnte 
                      also lauten: Abräumen ja, aber gleichwohl den korrekten 
                      Anteil bei der Erbschaftssteuer angeben.
                    
                    Ist das Verhalten der Banken gerechtfertigt ?
                      Soweit der Kontengeldanteil des Verstorbenen betroffen 
                      ist, lässt sich dies bejahen. Eine andere Beurteilung 
                      ist angesagt, wenn bei dieser Geldrückhaltung gleichsam 
                      auch der Kontenanteil des überlebenden Kontomitinhabers 
                      betroffen ist.
                    
                    Jedenfalls wenn der Kontengeldanteil des Verstorbenen betroffen,  
                      haftet nämlich diesbezüglich auch die Bank bei 
                      Geldfreigabe für die Erbschaftssteuerzahlung. Dieses 
                      Risiko zu tragen, wird man einer Bank nicht zumuten können.
                    
                    Tatsächlich sieht die spanische Steuergesetzgebung sogar 
                    eine Haftung des gesamten Gemeinschaftskontenbetrages für 
                    die Erbschaftssteuer vor.
                    
                    Wenn der Erbe nun zur Zahlung der Erbschaftssteuer eines 
                      Teiles der Kontoeinlage bedarf, so kooperieren manche Banken 
                      dahingehend, dass sie von der Konteneinlage die zu zahlende 
                      Erbschaftssteuer direkt an die Steuerbehörden bezahlen. 
                      Dies ist der Bank auch nachhaltig zu empfehlen, wenn sie 
                      sich den Erben als Bankkunden erhalten will.
                    
                    Auch die Fortzahlung der hausbezogenen Daueraufträge und 
                    Abbuchungsgenehmigungen sollte einer kundennahen Bank 
                    zumutbar sein.
                    
                    Blockiert die Bank also  unter welchem Vorwand auch 
                      immer  destruktiv die praktische Abwicklung, kann 
                      der Bankwechsel nur nachhaltig empfohlen werden.