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                Sie haben in Spnnien eine 
                Immobilie geerbt: 
                 
                Vereinfachte Abwicklung durch Ratifikation der spanischen 
                Erbschaftssteuerannahmeerklärung in Deutschland | 
                
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                  Eine Maxime 
                  im internationalen Rechtsverkehr heisst: Vereinfachung. Denn 
                  die Einbeziehung mehrerer Rechtsgebiete macht den 
                  internationalen Rechtsfall per se zunächst zu einer 
                  komplizierten Angelegenheit. 
                   
                  Eine zweite Maxime heisst: Direkter Zugang zur optimalen 
                  rechts- und Steuerberatung.  
                   
                  In Deutschland lässt sich dann in diesen Fällen in der Regel 
                  die nötige sprachliche und fachliche Kompetenz schwerlich 
                  direkt um die Ecke, oder vornehmer: in der eigenen Region, 
                  auffinden. 
                   
                  Schliesslich ist die entsprechende Fachkompetenz hier auch 
                  ganz wesentlich von der täglichen Befassung mit der 
                  einschlägigen Rechtsmaterie abhängig. 
                   
                  Das Prinzip geht dahin, bei der Erbschaftsannahme in Spanien 
                  die notarielle und anwaltliche Kompetenz vor Ort in Spanien in 
                  Anspruch zu nehmen, um sich vor Ort in Deutschland auf die 
                  Ratifizierung der in Spanien erstellten 
                  Erbschaftsannahmeerklärung zu beschränken zu können. 
                   
                  Letzteres kann dann entweder beim nächstgelegenen spanischen 
                  Konsulat in Deutschland oder einem der spanischen Sprache 
                  mächtigen Notar erfolgen. 
                   
                  Die optimierte steuerliche Abwicklung wird ebenso vom vor Ort 
                  in Spanien tätigen Rechtsanwalt sichergestellt, wie dies 
                  zunächst beim spanischen Notar als mündlich Bevollmächtigter 
                  die Erbschaftsannahmeerklärung unterzeichnen kann. 
                   
                  Auch die weiteren Formalien bis zur spanischen 
                  Grundbucheintragung sowie die Erbschaftssteuerzahlung, soweit 
                  anfallend, wird vor Ort für Sie erledigt. 
                   
                  Dieses Abwicklungsprinzip mit nachfolgender Ratifizierung in 
                  Deutschland läst sich im übrigen auch auf den Immobilienkauf 
                  übertragen, wenngleich hier zur beidseitigen Absicherung der 
                  Kaufvertragsparteien bereits vorab ein privatrechtlicher 
                  Kaufvertrag mit ausdrücklicher Unterwerfung unter das 
                  spanische Recht abgeschlossen sein sollte. 
                   
                  Bei alledem ist es keineswegs erforderlich, dass 
                  Rechtsanwaltskanzlei und Notariat in Spanien ihren Standort am 
                  jeweiligen Immobilienlageort haben. 
                   
                  Meist praktisch nicht möglich, jedenfalls aber nicht ratsam, 
                  umso weniger in Erbrechtsangelegenheiten, ist die direkte 
                  alleinige Abwicklung mit einem spanischen Notariat. 
                   
                  Dessen Aufgabe nämlich ist nicht die Rechtsberatung. Darüber 
                  hinaus fehlt ihm betreffend das bei deutschen Vererbern 
                  einschlägige deutsche Erbrecht naturgemäss die juristische 
                  Vorbildung. 
                   
                  Bei nachträglicher Ratifikation der vorab in Spanien 
                  erstellten notariellen Erbschaftsannahme entfällt die 
                  praktisch sonst oft mühsame Voraberstellung einer spanischen 
                  notariellen Vollmachtsurkunde in Deutschland. 
                   
                  Mühsam deshalb, weil das spanische Recht hier dezitierte 
                  Anforderungen an die Abfassung der Vollmachtsurkunde stellt, 
                  welche wiederum einem deutschen Notar im Regelfall nicht 
                  geläufig sind. 
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