Vornehmlich bei verzweigtem Auslandsvermögen, geschäftlichen 
                    Tätigkeiten und Geldanlagen des Vererbers ist es für Erben 
                    und Pflichtteilsberechtigte häufig nicht einfach, zeitnah 
                    einen Überblick über die tatsächliche Vermögenssituation des 
                    Erblassers und damit den Nachlass zu verschaffen.
                    
                    In der Praxis wird der Empfehlung der Aufstellung einer 
                    Vermögensübersicht für den Rechtsnachfolger in vielen Fällen 
                    nicht nachgekommen, sei es nun ganz bewusst, oder durch 
                    schrittweises Hinausschieben.
                    
                    Schnelles Handeln für den Rechtsnachfolger ist vor allem in 
                    drei Situationen angezeigt:
                    
                      
                        
                          | 
                           
                          
                          
                           
                          1.  | 
                          
                           
                          
                           
                          Aktive Unternehmensmitwirkung des Verstorbenen: 
                          
                          
                          Oft bedarf es hier umgehender unternehmerischer 
                          Entscheidungen zur Schadensvermeidung. 
   | 
                        
                        
                          | 
                           
                          
                          
                          2.  | 
                          
                           
                          
                          Es bestanden Vollmachten zugunsten einer oder mehrerer 
                          Personen: 
                          Hier ist oft ein unverzüglicher Vollmachtswiderruf 
                          angezeigt. 
   | 
                        
                        
                          | 
                           
                          
                          
                          3.  | 
                          
                           
                          
                          Es gibt Hinweise auf mögliche Verschuldung des 
                          Nachlasses: 
                          
                          
                          Hier droht bei Untätigkeit gar die Haftung des Erben 
                          mit seinem eigenen Vermögen. Dann könnte sich die 
                          vermeintlich positive Erbschaft leicht in ihr 
                          Gegenteil umkehren. 
   | 
                        
                      
                     
                    
                    Oft 
                    allerdings geht es zunächst auch darum, überhaupt die 
                    gesamten Vermögenswerte des Erblassers aufzufinden.
                    
                    Hat der Erblasser keine geordnete Vermögensaufstellung 
                    hinterlassen, gilt es zunächst selbst die aufgefundenen 
                    Papiere zu sortieren.
                    
                    Haben Sie, wie häufig als Pflichtteilsberechtigter, keinen 
                    direkten Zugang, gilt es gegenüber dem Erben oder 
                    Erbschaftsbesitzer den diesbezüglichen Anspruchsausspruch 
                    geltend zu machen.
                    
                    Oft wird dem Erben das detaillierte Studium aufgefundener 
                    Kontoauszüge vielfältige Hinweise, auch beispielsweise auf 
                    abgeschlossene Versicherungen, geben.
                    
                    Auch Bausparverträge oder vergebene Darlehen mit 
                    schrittweiser Rückzahlung lassen sich hieraus erkennen.
                    
                    Weiteren Aufschluss gibt die Nachlassakte. Immerhin ist 
                    derjenige, der einen Erbschein beantragt gehalten, nähere 
                    Angaben auch über ihm bekannte wesentliche Vermögenswerte 
                    des Vererbers zu machen.
                    
                    Jedenfalls verlangt das Nachlassgericht zur eigenen 
                    Gebührenabrechnung für die Erbscheinerteilung entsprechende 
                    Angaben.
                    
                    Auch über den Steuerberater sind regelmässig weitere 
                    Informationen zu aktuell oder früher vorhandenen 
                    Vermögenswerten zu erhalten. Dem Erben als Rechtsnachfolgers 
                    des Erblassers gegenüber ist dieser im übrigen in gleicher 
                    Weise zur Auskunft verpflichtet, wie vormals gegenüber 
                    seinem jetzt verstorbenen Mandanten. So gilt es auch die 
                    früheren Steuererklärungen fachkundig zu studieren.
                    
                    Einsicht zu nehmen ist weiterhin in Grundbuch und 
                    Handelsregister.
                    
                    Praktisch immer relevant ist die Thematik der Bankkonten.
                    
                    Die Banken allerdings sind in der Regel nur bei 
                    entsprechendem Nachweis der Erbenstellung zu Auskunft 
                    verpflichtet. So wird regelmässig die Vorlage des 
                    Erbscheines verlangt.
                    
                    Ist kein konkretes kontoführendes Kreditinstitut bekannt, 
                    stellt sich zudem die praktische Frage: Wo anfangen in 
                    unserer verzweigen Bankenlandschaft?
                    
                    Hier erleichtert die zentrale Anfrage bei manchen 
                    Bankverbänden die Aufgabe. Auch die Befragung von Bekannten 
                    und Verwandten und das Wissen um Gewohnheiten des Erblassers 
                    können weiterhelfen.