Der 
                    Erwerb von Spanienvermögen erfolgt oft in zweiter oder 
                    dritter Lebensgemeinschaft. Mit neuer Lebensgemeinschaft 
                    eröffnet man sich eine neue Lebensperspektive mit 
                    Mittelmeerflair, gesundem Klima, möglichst neuem Lebensstil, 
                    andere Prioritäten. Das tun, was man schon immer einmal ohne 
                    die früheren Alltagszwänge tun wollte.
                    
                    Bei der erbrechtlichen Rechtsnachfolge mündet dies 
                    regelmässig in eine Erbengemeinschaft von neuem 
                    Lebensgefährten und eigenen Kindern, warum?
                    
                    Nun, der neue Lebensgefährte soll jedenfalls finanziell mit 
                    abgesichert werden, sei es per lebenslänglichem alleinigem 
                    Niessbrauchsrecht in der neuen Spanienfinca oder als 
                    Alleinerbe.
                    
                    Den Kindern verbleibt in jedem Fall ein Pflichtteilsanspruch 
                    nach dem Richtung Spanien übergesiedelten Elternteil.
                    
                    Der andere Elternteil geht regelmässig betreffend das 
                    Spanienvermögen leer aus. Dies entweder, weil er verstorben 
                    ist, oder aufgrund einer Scheidung nach dem deutschen 
                    Erbrecht seine erbrechtlichen Ansprüche verloren hat.
                    
                    Der Elternteil mit Spanienvermögen hat nun eine wegweisende 
                    Entscheidung zu treffen. Sollen seine Kinder oder sein neuer 
                    Lebensgefährte vorrangig das Spanienvermögen oder die 
                    Spanienimmobilie erben.
                    
                      
                        | 1. | 
                        Die Idealsituation | 
                      
                      
                        |   | 
                        
                         
                         
                        Alle Seiten einschliesslich neuem Lebensgefährten und 
                        Kinder sind sich über die Rechtsnachfolge einig: 
                         
                        Dann wird gemeinsam mit fachkundiger Beratung die 
                        steuergünstigste Rechtsnachfolge sondiert und 
                        realisiert. 
                         
                        
                        So 
                        kann die Steuerbehörde, - sonst in Spanien Miterbe in 
                        erheblichem Umfang -, meist weitgehend ausgeschaltet 
                        werden. 
   | 
                      
                      
                        | 2. | 
                        
                        
                        Erbrechtliche Absicherung des Lebensgefährten steht im 
                        Vordergrund | 
                      
                      
                        |   | 
                         
                        
                        Diese erfordert zumindest eine testamentarische 
                        Verfügung zugunsten des Lebensgefährten. Hier sind oft 
                        Verfügungsbeschränkungen in frühere Ehegattentestamenten 
                        oder Erbverträgen zu beachten. 
                         
                        Soll der Lebensgefährte in vollem Umfang alleiniger 
                        Rechtsnachfolger werden, ist dies meist nur mit 
                        entsprechender frühzeitiger lebzeitiger Übertragung des 
                        Spanienvermögens möglich, prinzipiell zehn Jahre vor dem 
                        Versterbenszeitpunkt. Damit allerdings handelt man sich 
                        allerdings als künftiger Vererber eine finanzielle 
                        Abhängigkeit vom neuen Lebensgefährten ein. Dies sollte 
                        also nur wohlüberlegt erfolgen. 
  | 
                      
                      
                        | 3. | 
                        
                        
                        Die Kinder sollen alleiniger Rechtsnachfolger bleiben | 
                      
                      
                        |   | 
                         
                        
                        Dies ist im Grunde relativ einfach zu bewerkstelligen, 
                        indem man mit dem neuen Lebensgefährten keine Ehe oder 
                        gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht. 
                         
                        Dann werden sich die rechtsgestalterischen Überlegungen 
                        darauf konzentrieren, den Fiskus als Miterben möglichst 
                        weitgehend auszuschalten. | 
                      
                    
                    
                    Im 
                    Regelfall führt allerdings kein Weg daran vorbei, dass neuer 
                    Lebensgefährte und Kinder sich praktisch einigen. Bestehen 
                    Zweifel oder Vorbehalte von einer oder beiden Seiten, so 
                    sollte man sich  zumindest darauf einigen können, eine grobe 
                    Zielrichtung oder mehrere Varianten als potentielle Lösungen 
                    vorzuvereinbaren und die jeweiligen steuerlichen 
                    Konsequenzen berechnen zu lassen.
                    
                    Oft kann man sich dann auf eine Lösung mit weitgehender 
                    Steuerminimierung zum Nutzen beider Seiten einigen.
                    
                    Auch die künftige tatsächliche oder rechtliche 
                    Rechtsnachfolge der Kindergeneration nach dem 
                    Lebensgefährten kann eine adäquate Lösung darstellen. Der 
                    mehrfache Übergang des gleichen Vermögens ist allerdings 
                    hierbei aus steuerlichen Gründen weitmöglichst zu vermeiden.