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                  Ist der Erblasser deutscher Nationalität werden gerichtliche 
                  Auseinandersetzungen auch bei Hauptnachlassgegenstand mit 
                  Belegenheitsort Spanien, - etwa einer Finca -, regelmäßig in 
                  Deutschland ausgetragen, selbst dann wenn der Vererber schon 
                  über den Zeitraum von Jahrzehnten seinen Wohnsitz nach Spanien 
                  verlagert hatte.  
                   
                  Für den Gerichtsstand in Deutschland wird dann an den letzten 
                  Wohnort des Erblassers in Deutschland angeknüpft. 
                   
                  Während das von der (deutschen) Nationalität des Vererbers 
                  abhängige materielle deutsche Erbrecht dem deutschen Gericht 
                  und den beteiligten Rechtsanwälten naturgemäß geläufig ist, 
                  tun sich regelmäßig folgende spanienspezifische 
                  Problembereiche auf, welche am besten in ergänzender 
                  Mitwirkung eines auf Spanien spezialisierten Anwaltskollegen 
                  bewältigt werden. Im Regelfall genügt hier eine 
                  Fernkooperation ohne Notwendigkeit der Mitanwesenheit bei 
                  Prozessterminen.  
                   
                  Folgende spanienspezifische Problembereiche bedürfen 
                  typischerweise einer ergänzenden Abklärung in Spanien: 
                   
 
 
                    
                      | 1. | 
                      
                      
                      Feststellung des tatsächlichen Verkehrswertes der 
                      Immobilie in Spanien, etwa zur Taxierung von 
                      Pflichtteilsansprüchen | 
                     
                    
                      | 2. | 
                      
                      
                      Erkundung ob ein weiteres Testament in Spanien erstellt 
                      wurde | 
                     
                    
                      | 3. | 
                      
                      
                      Auseinandersetzung mit Erbschaftsbesitzern in Spanien, 
                      etwa dem Lebensgefährten und Mitbewohner des Hauses oder 
                      der Eigentumswohnung des Erblassers in Spanien | 
                     
                    
                      | 4. | 
                      
                   
                  
                  Dokumentenbeschaffung in Spanien, wie Grundbuch-, 
                  Handelsregister- oder 
                  
                  Bankauszüge und, bei Versterben in Spanien, nicht zuletzt der 
                  Sterbeurkunde  | 
                     
                    
                      | 5. | 
                      
                      
                      Realisierung der Erbschaftsannahme in Spanien um nach 
                      Erbschaftsteuerzahlung in einem weiteren Schritt in 
                      Spanien die Rechtsnachfolge in Immobilien oder 
                      Bankkontenwerten auch tatsächlich antreten zu können | 
                     
                    
                      | 6. | 
                      
                      
                      Vermögensrecherche in Spanien, wenn Anhaltspunkte 
                      existieren, dass Vermögenswerte in Spanien nach dem 
                      Erbfall oder in den Vorjahren ohne adäquate Gegenleistung 
                      „verschwunden“ sind | 
                     
                    
                      | 7. | 
                      
                      
                      Organisation des Verkaufes von Nachlassgegenständen in 
                      Spanien zum adäquaten Preis | 
                     
                   
                   
                Stand: 02/2006 |