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                  Jede 
                  Erbengemeinschaft als solche ist bereits ein Problem. Die 
                  „beste Erbengemeinschaft“ ist folglich diejenige, die 
                  überhaupt nicht entsteht. 
                   
                  Zusätzliche Probleme ergeben sich, wenn zum Nachlass der 
                  Erbengemeinschaft Vermögenswerte in Spanien gehören, etwa 
                  Bankkontengelder oder eine in Spanien gelegene Immobilie, sei 
                  es nun eine Finca auf dem Lande, ein Chalet oder eine 
                  Eigentumswohnung. 
                   
                  Besondere Lebenssituationen und die Einwirkung einer fremden 
                  Rechtsordnung komplizieren die Erbauseinandersetzung 
                   
                  Den Ehegatten oder Lebensgefährten gilt es zur lebzeitigen 
                  Alleinnutzung der Immobilie in Spanien vorausschauend 
                  besonders abzusichern, um eine „Anstiftung zum Streiten“ zu 
                  vermeiden und ein Streitpotential beim eigenen Überleben des 
                  Lebenspartners zu vermeiden. So besteht ein doppelter 
                  Handlungsbedarf beider Ehegatten/Lebenspartner zur optimierten 
                  Rechtsnachfolgegestaltung. 
                   
                  Die spanische Erbschaftsteuer, inklusive der Doppelbesteuerung 
                  in beiden Ländern, ist eine weitere Motivation, die eigene 
                  Inaktivität zu überwinden. 
                   
                  Vorschauende Vereinfachung heisst die sachgerechte 
                  Strategie 
                   
                  So empfiehlt es sich, die nach spanischem Recht erfolgende 
                  Abwicklung der Rechtsnachfolge in spanische Vermögenswerte 
                  vorausschauend zu vereinfachen; auch ein positiver Zeit- und 
                  Kostenfaktor. 
                   
                  In der Regel wird man also als Vererber bestrebt sein, 
                  entweder das Entstehen einer Erbengemeinschaft vorab zu 
                  vermeiden, oder zumindest testamentarisch klare 
                  Vermögenszuordnungen verfügen. 
                   
                  Das Gestaltungsinstrument „Vermächtnis“ ist dabei demjenigen 
                  der „Teilungsanordnung“ im Regelfall vorzuziehen. 
                   
                  Die gesonderte testamentarische Verfügung per notariellem 
                  Testament in und für Spanien erleichtert die Rechtsnachfolge 
                  in der Praxis. 
                   
                  Wenn die Erbengemeinschaft bereits entstanden ist, gilt es 
                  diese zeitnah aufzulösen 
                   
                  Jede Erbengemeinschaft hat nur das eine Ziel: sich selbst 
                  aufzulösen. Dies allerdings in sachgerechter Art und Weise und 
                  tendenziell in möglichst kurzem Zeitrahmen. 
                   
                  Denn, - das zeigt die Erfahrung -, der längere Fortbestand 
                  einer Erbengemeinschaft ist für alle Beteiligten eine 
                  Belastung. So kann beispielsweise weder eine Zuordnung der 
                  Spanienimmobilie an einen Miterben erfolgen, noch deren 
                  Verkauf an Dritte, wenn auch nur ein Miterbe hierzu seine 
                  Zustimmung verweigert. Denn für Verfügungen über einzelne 
                  Nachlassgegenstande schriebt das deutsche Erbrecht das 
                  Einstimmigkeitsprinzip vor. 
                   
                  Eine sachgerechte Vereinfachungsstrategie für 
                  Erbengemeinschaften mit Spanienvermögen umfasst folgende 
                  Prüfungs- und Entscheidungsschritte:  
  
                
                  
                    | 
                     
                    1.  | 
                    
                     
                    
                    Zeitnahe Prüfung, ob taktische Erbausschlagungen oder 
                    Erbverzichte erfolgen sollen. 
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                    2.  | 
                    
                     
                    
                    Bestandsaufnahme der Spanienwertgegenstände im Nachlass 
                     
                    Bei Immobilien kann man durch Parallelerrechnung des 
                    Kontrollwertes des spanischen Finanzamtes oder durch 
                    Inauftraggabe eines Sachverständigengutachtens 
                    Wertsicherheit schaffen. 
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                    | 
                     
                    3.  | 
                    
                     
                    Auch 
                    ist die spezifische spanische Erbschaftsteuer zu berechnen. 
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                    | 
                     
                    2.  | 
                    
                     
                    
                    Klarheit verschaffen über den Rechtsnachfolgeweg in 
                    Spanienvermögen sowie die Potentiale zur 
                    Erbschaftsteuerminimierung. 
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                    | 
                     
                    3.  | 
                    
                     
                    
                    Entscheidung der Erbengemeinschaft über die Rechtsnachfolge 
                    letztlich möglichst nur eines Miterben in das 
                    Spanienvermögen und Ausgleich mit anderen Vermögenswerten 
                    oder Abfindung der anderen Miterben. 
                     
                    Im Einzelfall können allerdings steuerliche Überlegungen 
                    dazu führen, die formellen Miterbenstellungen zunächst 
                    aufrechtzuerhalten und dem tatsächlichen Rechtsnachfolger in 
                    das Vermögen in Spanien entsprechende inhalts- und 
                    formgerechte Vollmachten nach spanischem Recht zu erteilen.  | 
                   
                 
                
                Eine 
                zentrale Überlegung im Rahmen der Vereinfachungsstrategie zur 
                Auflösung der Erbengemeinschaft geht also dahin, dass einzelne 
                Miterben ihre Erbschaft – mit oder ohne Abfindung – ausschlagen. 
                 
                Diese Ausschlagung kann in Deutschland vor einem Notar erfolgen 
                oder in Form einer Erbverzichtserklärung direkt vor einem 
                spanischen Notar.  |