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                 | 
                
                 
                Wann kann man 
                trotz deutscher Nationalität der Vererbers bei der 
                erbrechtlichen Rechtsnachfolge in Spanienvermögen von der 
                Beantragung eines deutschen Erbscheines absehen ? 
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                A  | 
                
                 
                Praktisch nur 
                dann wenn vom Vererber ein spanisches notarielles Testament 
                erstellt wurde.  | 
              
              
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                F  | 
                
                 
                Und für die 
                Rechtsnachfolge in in Deutschland belegenes Vermögen ist hier 
                immer eine Erbscheinbeantragung nötig ? 
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                A  | 
                
                 
                Nein, ein 
                Erbschein ist für deutsches Vermögen nur zur Rechtsnachfolge in 
                Immobilienvermögen erforderlich oder wenn ein solcher Nachweis 
                im Rechtsverkehr anderweitig erfordert wird. Letzteres ist 
                durchwegs bei Rechtsnachfolge in Bankkonten der Fall, da die 
                Banken zur Verfügung über Bankguthaben die Vorlage eines 
                Erbscheines verlangen.  
                Im übrigen ersetzt in Deutschland die Vorlage einer notariellen 
                letztwilligen Verfügung den Erbschein, dann wenn zugleich das 
                Protokoll der Testamentseröffnung vorgelegt wird.  | 
              
              
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                F  | 
                
                 
                Muss ich zur 
                Erbscheinbeantragung nach Deutschland reisen ? 
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                A  | 
                
                 
                Nein, der 
                Erbschein kann auch bei einem deutschen Konsulat im Ausland 
                beantragt werden. Üblich ist die persönliche Beantragung beim 
                örtlich zuständigen deutschen Nachlassgericht durch den Erben. 
                Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes 
                des Vererbers in Deutschland.   Möglich ist aber auch die 
                Erbscheinbeantragung über jeden deutschen Notar. Im Einzelfall 
                kann auch die Erbscheinbeantragung beim Wohnsitzgericht des 
                Antragstellers beantragt werden.  | 
              
              
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                F  | 
                
                 
                Und was kostet 
                ein Erbschein ? 
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                A  | 
                
                 
                Die Gebühr 
                richtet sich nach der Höhe des Netto-Nachlasses. 
                Als Anhaltspunkte seien hier genannt: 
                 
                Reinnachlass:     50.000 € - Erbscheingebühr: 264 €  
                Reinnachlass:   200.000 € - Erbscheingebühr: 714 €  | 
              
              
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                F  | 
                
                 
                Welche 
                Dokumente muss ich zur Erbscheinbeantragung mitbringen ? 
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                A  | 
                
                 
                Immer den 
                eigenen Ausweis und Angaben/Belege zum Nachlass. 
                Bei gesetzlicher Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes 
                wegen bedarf es grundsätzlich des Originales dieser Urkunde, sei 
                es Testament oder Erbvertrag.  
                 
                Notarielle letztwillige Verfügungen werden Nachlassgericht 
                beschafft.  | 
              
              
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                | 
                 
                F  | 
                
                 
                Kann ich die 
                Erbscheinbeantragung auch bei Auslandsvermögen in Spanien ohne 
                anwaltlichen Beistand tätigen ? 
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                | 
                 
                A  | 
                
                 
                Grundsätzlich: 
                ja. Aus strategischen und praktischen Gründen empfiehlt es sich 
                allerdings gleich nach dem Erbfall im Rahmen einer anwaltlichen 
                Erstberatung die vielfältigen Besonderheiten des Auslandbezuges 
                abzuklären und erst im Anschluss daran die Erbscheinbeantragung 
                vorzunehmen. 
                 
                Zudem ist regelmässig parallel die notarielle 
                Erbschaftsannahme in Spanien vorzubereiten. Es sind Fristen 
                einzuhalten, Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerminimierung 
                können genutzt werden. 
                 
                Gesamtheitlich sind zwei Rechtsordnungen zu berücksichtigen, und 
                zwar in Theorie und Rechtspraxis. 
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