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                    Wer 
                    nicht binnen sechs Monaten nach dem Versterben des 
                    Erblassers die in Spanien anfallende Erbschaftssteuer, - aus 
                    eigener Initiative - , bezahlt, wird mit Steuerzuschlägen 
                    schrittweise bis zu 20 % belegt. 
                     
                    Dies kann man vermeiden, indem man fristgerecht, binnen fünf 
                    Monaten, bei der zuständigen Steuerstelle den entsprechenden 
                    Verlängerungsantrag stellt. 
                     
                    Regelungen hierzu sind in den Artikeln 67 ff. des Real 
                    Decreto 1. 629/1991 niedergeschrieben. 
                     
                    Wohnen nun die Erben nicht vor Ort in Spanien, so wird es in 
                    der Praxis immer schwieriger, den Anforderungen der 
                    Antragstellung kurzfristig gerecht zu werden. Warum ? 
                     
                    Nun, die spanischen Steuerbehörden versuchen mit dieser 
                    Antragstellung solch detaillierte Angaben zu erhalten, dass 
                    bei künftiger Nichtentrichtung der Erbschaftssteuer in 
                    Spanien vom angegebenen Erben direkt der 
                    Erbschaftssteuerbetrag verlangt werden kann. 
                     
                    Deshalb sollen im Verlängerungsantrag neben dessen Namen und 
                    Adresse auch dessen Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen 
                    angegeben werden; ebenso die Lage einer Immobilie und deren 
                    Wert. 
                     
                    Die Erbschaftssteuerflucht soll vermieden werden. Denn 
                    schliesslich beginnt jedenfalls mit dem Verlängerungsantrag 
                    die 4-jährige Verjährungsfrist zu laufen. 
                     
                    So wird in der Praxis für den Verlängerungsantrag, - 
                    obgleich nicht im Gesetzestext erwähnt - , der Nachweis der 
                    Beantragung einer spanischen Steuernummer durch den Erben 
                    verlangt. Und natürlich bedarf der Antrag einer plausiblen 
                    Begründung. 
                     
                    Wird der Antrag durch einen Vertreter des Erben gestellt, 
                    wird von diesem eine notarielle Vollmacht verlangt. 
                     
                    Immerhin gilt der Antrag bei behördlicher Nichtreaktion 
                    binnen einen Monats als genehmigt. 
                     
                    Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich bei Einreichung der 
                    Unterlagen vom Sachbearbeiter gleich mündlich die 
                    Ordnungsgemässheit der eingereichten Unterlagen und 
                    möglichst auch dessen Genehmigungsabsicht bestätigen. 
                     
                    Noch schwieriger wird es in der Praxis oft, wenn Ihren 
                    Vertrag belegende Unterlagen im Original verlangt werden. 
                     
                    Abgesehen von der Sterbeurkunde ist der Gesetzestext 
                    insoweit allerdings nicht eindeutig. 
                     
                    Immer ist es natürlich vorteilhafter, wenn Sie keinen 
                    Verlängerungsantrag benötigen, denn auch dann fallen Zinsen 
                    an. 
                     
                    Die ideale Lösung schliesslich geht dahin durch 
                    vorausschauende Rechtsgestaltung, die Erbschaftssteuer in 
                    Spanien weitmöglichst zu vermeiden. Auch nach dem Versterben 
                    des Erblassers gibt es hierzu mitunter noch effiziente 
                    Gestaltungsvarianten, bei sehr zeitnaher Reaktion. 
  
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