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                Pflichtteilsansprüche gibt es auch 
                bei Spanienvermögen.  
                Auffinden und Wertfeststellung sind die Probleme in der Praxis
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                  Werden 
            pflichtteilsberechtigte Personen, insbesondere Kinder und Ehegatten, 
            testamentarisch vom Erblasser nicht berücksichtigt, entstehen 
            Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche auf Auszahlung 
            bestimmter Geldbeträge aus dem Nachlass, geregelt in § 2303 ff.. 
             
            Dies gilt unabhängig vom konkreten Lageort des Vermögens, etwa auch 
            Haus, Bankguthaben oder Gesellschaftsanteile in Spanien, wenn nur 
            der Vererber deutscher Nationalität ist. 
             
            Ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht im übrigen 
            dann, wenn der Vererber innerhalb der letzten 10 Lebensjahre 
            wesentliche Vermögensgegenstände unentgeltlich weitergegeben oder 
            eben verschenkt hat. 
             
            Dies führt dann in der Praxis zu einem zusätzlichen zehnjährigen 
            Recherchezeitraum. 
             
            Welche Recherchen sind in Spanien möglich ? 
             
            Zunächst kann spanienweit nach im Grundbuch auf den Namen des 
            Vererbers eingetragenem Immobilieneigentum recherchiert werden. 
             
            Dies bleibt allerdings dann ohne Ergebnis, wenn der Erblasser die 
            Immobilie nicht persönlich, sondern über eine Gesellschaft, etwa 
            eine Sociedad Limitdada, als Eigentümer hält. 
             
            Dann führt Rechercheschritt zwei zur Handelsregisterabfrage.  Diese 
            gibt zwar grundsätzlich keine Auskunft über die jeweiligen  
            Gesellschafternamen, wohl aber führt der Handelsregisterauszug 
            Geschäftsführer und Bevollmächtigte jeder Gesellschaft auf. Hier 
            erscheint dann häufig doch der Name des “wahren Eigentümers”. 
             
            Im Einzelfall sind bei Immobilien, so unsere anwaltliche Erfahrung, 
            oft eine Reihe von Vor- oder Zwischenrecherchen nötig. 
             
            Wie erfahre ich den realistischen Wert einer Immobilie in Spanien 
            ? 
             
            Dies ist kein einfaches Unterfangen. Schliesslich ist dieser Wert 
            selbst für Fachleute vor Ort nicht leicht fixierbar. Der Grund sind 
            Marktschwankungen und manche spezifisch ausgestattete Objekte müssen 
            erst einmal ihren richtigen Kaufinteressenten finden. Gleichwohl 
            lässt sich über eine Gutachtergesellschaft ein realistischer 
            Näherungswert bestimmen. 
             
            Das Problem in der Praxis ist häufig die Zugangsverweigerung durch 
            einen nicht kooperativen Erben oder Miteigentümer grundsätzlich 
            nötig zur Wertfeststellung durch den vom Pflichtteilsberechtigten 
            beauftragten Gutachter. 
             
            Notfalls jedoch lässt sich häufig auch ohne Zugang zur Immobilie per 
            Augenscheinnahme von aussen und Beschaffung weiterer Unterlagen eine 
            seriöse Wertbegutachtung erstellen, gegebenenfalls unter Hinweis auf 
            die unterbliebene Besichtigung der Innenräume. 
             
            Schwieriger sind Recherchen betreffend den zurückliegenden 
            Zehnjahreszeitraum 
             
            Hier kann bei Immobilien ein sogenannter historischer 
            Grundbuchauszug beantragt werden. Komplizierter wird die 
            Nachrecherche von Bankkontenbewegungen, weil im Regelfall die 
            Banken, auch in Spanien, dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft 
            erteilen. 
             
            Hier kann das Auffinden alter Bankauszüge mit relevanten 
            Kontengeldguthaben des Erblassers gleichwohl weiterhelfen. 
             
            Immerhin besteht eine Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber 
            jedem Pflichtteilsberechtigten betreffend schenkweise 
            Vermögensentledigungen des Vererbers innerhalb seiner letzten zehn 
            Lebensjahrzehnte. 
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