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                    Verkauf oder Überführung in ein anderes Land sind erst nach 
                    notarieller Erbschaftsannahme und Berücksichtigung des PKW 
                    bei der Erbschaftssteuerzahlung möglich. 
                     
                    Praktikabel kann es sein, über den Abschluss eines privaten 
                    Verkaufsvertrages mit Anzahlung bereits eine verbindliche 
                    Verkaufsregelung seitens des Erben zu schaffen. Bei einem 
                    deutschen Vererber und damit massgeblichem deutschen 
                    Erbrecht ist der Erbe des PKW jedenfalls bereits mit dem 
                    Erbfall dessen Eigentümer geworden, wenngleich er in Spanien 
                    nur schwerlich im rechtlichen Sinne darüber verfügen kann.
                     
                     
                    Den Besitzer des  Autos trifft in Spanien bis zur 
                    Erbschaftsannahme die Pflicht, der Verkehrsbehörde über die 
                    aktuelle Situation Mitteilung zu machen und einige Dokumente 
                    vorzulegen, u. a. einen von den Erben unterzeichneten Antrag 
                    und das Original des Ausweises des neuen Eigentümers. 
                     
                    Weitere Anforderungen gibt es für beruflich genutzte 
                    Fahrzeuge in Form der Vorlage des 
                    Gewerbesteuerzahlungsnachweises, Impuesto de Actividades 
                    Economicas, sowie bei Ausländern, eine Information über 
                    weitere Eigentümerstellungen in Spanien auf den Vererber 
                    zugelassener Fahrzeuge. 
                     
                    Die Empfehlung: Möglichst zeitnah die notarielle 
                    Erbschaftsannahme zu realisieren, um weiteren behördlichen 
                    Zwischenaufwand zu minimieren. 
  
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