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                Das spanische internationale Privatrecht erkennt bei 
                deutschem Erblasser die Anwendung des deutschen Erbrechtes an. 
                Folgerichtig müssten in Spanien auch die Handlungsbefugnisse des 
                deutschen Testamentsvollstreckers, - zumindest nach Übersetzung 
                und Apostillierung – entsprechend dem deutschen 
                Testamentsvollstreckerrecht problemlos anerkannt werden. 
                 
                Leider ist dies jedoch in der Rechtspraxis so nicht der Fall. 
                Die das spanische Recht der Testamentsvollstreckung vom 
                deutschen abweicht und die zunächst in Spanien – ohne 
                Berücksichtigung des deutschen Testamentsvollstreckerrechtes – 
                praktizierte Parallelbewertung nach eigenem nationalen Recht die 
                Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über 
                Nachlassgegenstande in Spanien, - etwa eine Immobilie in Spanien 
                -, nicht anerkennt. 
                 
                Abhilfe bietet hier entweder eine vorausschauende ausdrückliche 
                Befähigung des Erblasers an den Testamentsvollstrecker im 
                Testamentsvollstreckerzeugnis auch über das Spanienvermögen, 
                namentlich eine Konkret mit Grundbuchdaten bezeichnete Immobilie 
                verfügen zu können oder nachträglich die Erstellung eines 
                Rechtsgutachtens eines deutschen Rechtsanwaltes zum deutschen 
                Testamentsvollstreckerrecht oder eine Ergänzung des 
                Testamentsvollstreckerzeugnisses. 
                 
                Die praktische Erschwernis der Rechtsnachfolge in eine spanische 
                Immobilie oder andere in Spanien belegene Vermögensgegenstände 
                besteht desweiteren darin, in Spanien zunächst eine notarielle 
                Erbschaftsannahme realisieren zu müssen. 
                 
                Von Vorteil ist bei alledem sicherlich, ein einvernehmliches 
                Vorgehen von Testamentsvollstrecker und Erben,  wobei letztere 
                entsprechende, - den spanischen Formvorschriften entsprechende 
                Vollmachten -, ausstellen können. 
                 
                Weiterhin von Vorteil ist die Zusammenarbeit des in Deutschland 
                ansässigen Testamentsvollstreckers mit einem deutschen 
                Rechtsanwalt mit Kanzleisitz vor Ort in Spanien. Eine solche 
                Kooperation sichert dann eine praxisadäquate Bewältigung dieser 
                länderübergreifenden Rechtsangelegenheit ab. 
                 
                Hinzu kommt, dass häufig in Vorbereitung der Rechtsnachfolge und 
                Erbschaftsannahme in Spanien Recherchen zu tätigen sind, welche 
                von Deutschland aus, zumal bei bestehenden Sprachbarrieren, kaum 
                zu bewältigen sind.  
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