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                Spanischer Vererber mit Kapitalanlagen 
                oder Immobilienvermögen in Deutschland 
                - Der Fremdenrechtserbschein zur Nachlassabwicklung in 
                Deutschland 
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            Grundsätzlich kann ein nichtdeutscher Erbe die Dienste des deutschen 
            Nachlassgerichtes nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Erblasser 
            seinerseits die deutsche Nationalität hatte.  
             
            Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen.  
             
            So könnte der Erblasser betreffend seine Erbrechtsnachfolge zu in 
            Deutschland belegenes Immobilienvermögen ausdrücklich die Anwendung 
            deutschen Erbrechtes gewählt haben. Eine solche Wahlmöglichkeit ist 
            in Art. 25 Absatz 2 EGBGB ausdrücklich vorgesehen. Dann hat dies 
            auch eine Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte zur Folge.
             
             
            Das deutsche Nachlassgericht ist gleichwohl eingeschränkt, zweitens, 
            auch für die Rechtsnachfolgeabwicklung nach dem Versterben eines 
            Spaniers dann zuständig, wenn dieser Vermögenswerte innehalte, 
            welche in Deutschland belegen sind, etwa Kapitalanlagen bei 
            deutschen Banken oder in Deutschland belegene Immobilien.  
             
            Dann kann beim zuständigen deutschen Nachlassgericht gemäss § 2369 
            des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ein sogenannter 
            Fremdenrechtserbrechtsschein beantragt werden, mit welchem die 
            Erbrechtsnachfolge in Deutschland abgewickelt werden kann.  
             
            Wer nun kann wo einen solchen Fremdenrechtserbschein beantragen? 
             
            Jeder der ein vorhandenes eigenes Erbrecht schlüssig vorbringen 
            kann, kann einen Antrag auf Erteilung eines Fremdenrechtserbscheins 
            stellen. Zuständig ist nach § 73 FGG das Nachlassgericht in dessen 
            Gerichtsbezirk sich zumindest ein Nachlassgegenstand in Deutschland 
            befindet.  
             
            Mit einem solchen Fremdenrechtserbschein kann dann der 
            Vermögensübergang in Deutschland ohne anderweitigen Erbennachweis 
            getätigt werden.  
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