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                    Der internationale Rechtsverkehr hat so seine Eigenheiten. 
                    Wer hier meint immer mit der Logik oder der genauen 
                    Ableitung des Vorgehens ausgehend vom internationalen 
                    Privatrecht, - dieses entscheidet, welches nationale Recht 
                    zur Anwendung kommt -, zum Ziel zu kommen, landet oft in 
                    einer Sackgasse der internationalen Rechtspraxis und die 
                    Mandantschaft verzweifelt.  
                     
                    In der internationalen Rechtspraxis wählt man daher 
                    vorausschauend den am einfachsten gangbaren Weg.  
                    Die Fragestellung: Was will ich erreichen und wie komme ich 
                    am einfachsten zum Ziel. 
                     
                    So wird man nicht darauf bestehen, dass nach massgeblichem 
                    deutschem Erbrecht keine notarielle Erbschaftsannahme beim 
                    Erben einer spanischen Immobilie erforderlich sein dürfte, 
                    sondern diese schlichtweg realisieren. 
                    Auf das Konstrukt einer Vollmacht über den Tod hinaus über 
                    das deutsche Recht wird bei Anwendung in Spanien verzichtet.
                     
                     
                    Neben Behinderungen bietet die Praxis des internationalen 
                    Erbrechtes aber auch Vereinfachungen.  
                     
                    Die Übersetzung und Apostillierung eines notariellen 
                    deutschen Testamentes erübrigt die Beantragung eines 
                    deutschen Erbscheines; entsprechende Gebühren entfallen 
                    damit. Die Befassung deutscher Behörden mit dem Erbfall ist 
                    so begrenzt auf die Überbeglaubigung. 
                     
                    Ganz vermieden wird sie bei Vorhandensein eines spanischen 
                    notariellen Testamentes. Dieses hat zudem den Vorteil der 
                    Sicherheit vor Nichtauffinden oder absichtlichem 
                    Unterschlagen des Testamentes:  
                    Notarielle spanische Testamente werden in Spanien 
                    automatisch beim zentralen Testamentsregister in Madrid 
                    registriert und dieses ist vor jeder Erbschaftsannahme 
                    zwingend zu konsultieren.  
                    Die Erbschaftsannahme in Spanien wird oft vom Rechtsanwalt 
                    vor Ort zunächst als vollmachtslosem oder mündlich 
                    beauftragtem Vertreter realisiert. 
                    Dies vermeidet eine sonst vorab nötige Vollmachtserstellung 
                    irgendwo auf der Welt,- am Wohnort des Erben -, in der dort 
                    nicht geläufigen spanischen Form und Sprache. Die 
                    inhaltliche Kontrolle durch die die Erbschaft annehmende 
                    Person erfolgt dann bei der Ratifizierung. 
                    Die Nachlassabwicklung in Spanien auf der Basis eines 
                    Testamentes hat zudem den Vorteil der direkten 
                    Vermögenszuordnung auch an die jeweiligen Vermächtnisnehmer, 
                    welche in einem deutschen Erbschein bekanntermaßen gar nicht 
                    ausgewiesen sind.  
                     
                    Im Ergebnis kann seitens der Erben die Erbabwicklung in 
                    Spanien von derjenigen in einem anderen Land getrennt 
                    werden.  
                     
                    Schliesslich ist die taktische Erbausschlagung aus 
                    steuerlichen Gründen,- Direktübergang auf Kinder oder 
                    Enkelkinder und Erschliessen erweiterter Freibeträge -, in 
                    der spanischen Rechtspraxis per Erbverzicht oft auch dann 
                    noch möglich, wenn die deutsche Sechswochenfrist zur 
                    Erbausschlagung bereits abgelaufen ist.  
                     
                     
                    Fazit:  
                    Ist das, eigentlich bei deutschem oder österreichischem 
                    Vererber, nicht anwendbare spanische Erbrecht für die 
                    Mandantschaft im Einzelfall vorteilhafter, kann man dies 
                    rechtspraktisch gleichwohl oft zur Anwendung kommen lassen, 
                    namentlich auch dann wenn die internationale Rechtslage 
                    umstritten ist.
                    
                  
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