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                    F  | 
                    
                     
                    
                    In Spanien bedarf es zum Antritt einer erbrechtlichen 
                    Rechtsnachfolge einer vorgeschalteten notariellen 
                    Erbschaftsannahmeerklärung, warum?  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    A  | 
                    
                     
                    
                    Mit der notariellen Erbschaftsannahme wird praktisch vom 
                    spanischen Notar die Erbenstellung geprüft und ein 
                    Nachlassverzeichnis erstellt.  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    F  | 
                    
                     
                    
                    Trotzdem bedarf es noch eines deutschen Erbscheines wenn der 
                    verstorbene Immobilieneigentümer die deutsche Nationalität 
                    hatte?  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    A  | 
                    
                     
                    
                    Mitunter ja, insbesondere wenn kein notarielles spanisches 
                    Testament existiert.  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    F  | 
                    
                     
                    
                    Ersetzt also ein spanisches notarielles Testament den 
                    deutschen Erbschein?  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    A  | 
                    
                     
                    
                    Prinzipiell ja, jedenfalls für in Spanien belegenes 
                    Vermögen.  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    F  | 
                    
                     
                    
                    Besteht da nicht die Gefahr, dass zeitlich spätere 
                    Testamente, handschriftliche oder notarielle, 
                    unberücksichtigt bleiben?  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    A  | 
                    
                     
                    
                    Diese Gefahr besteht. Allerdings gibt auch ein deutscher 
                    Erbschein keine Rechtssicherheit dahin, dass spätere 
                    Testamente nicht unterschlagen worden sein könnten.  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    F  | 
                    
                     
                    
                    Aber der Antragssteller auf Erteilung des Erbscheines hätte 
                    dann gegebenenfalls eine falsche eidesstattliche Erklärung 
                    abgegeben mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen. 
                    Gibt es vergleichbare Rechtsfolgen auch für den Annehmer 
                    einer Erbschaft in Spanien, welcher ein zeitlich späteres 
                    handschriftliches Testament anderen Inhaltes verschweigt?  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    A  | 
                    
                     
                    
                    Ja, weil er konkludent vor dem Notar erklärt, das vorgelegte 
                    Testament sei das massgebliche letzte.   | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    F  | 
                    
                     
                    
                    Gibt es also keine Grundbuchumschreibung auf den Erben in 
                    Spanien ohne notarielle Erbschaftsannahme?  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    A  | 
                    
                     
                    
                    Ja, das ist grundsätzlich so zutreffend, da der spanische 
                    Grundbuchrichter ohne notarielle Erbschaftsannahme keine 
                    Umschreibung tätigen darf.  
                    In Spanien bedarf es für Grundbuchänderungen entweder einer 
                    notariellen Urkunde oder einer gerichtlichen Entscheidung.  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    F  | 
                    
                     
                    
                    Und zur Rechtsnachfolge in Geldkonten bei einer spanischen 
                    Bank, benötigt man hier vorab auch einer notariellen 
                    Erbschaftsannahme?  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    A  | 
                    
                     
                    
                    Rechtspraktisch ja. Denn bei ungesicherter Auszahlung haftet 
                    die spanische Bank, nicht zuletzt auch gegenüber dem 
                    spanischen Staat für anfallende Erbschaftssteuern.  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    F  | 
                    
                     
                    
                    Zurück zur Immobilienumschreibung.  
                    Bedarf es für diese vorab auch der Zahlung der spanischen 
                    Erbschaftssteuer?  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
                       | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                    A  | 
                    
                     
                    
                    Ja, das ist zutreffend. Auch ein Unterschied zur Rechtslage 
                    in Deutschland.  | 
                  
                  
                    | 
                     
                    
                       | 
                    
                     
                    
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                    F  | 
                    
                     
                    
                    Wenn nun aber der Erbe ohne vorherigen Zugang zum 
                    Nachlassvermögen die spanische Erbschaftssteuer, - mit dem 
                    Spitzensteuersatz von 81% und häufigen Steuersätzen von 25% 
                    -, nicht tragen kann, wie wird er dann jemals zum 
                    Rechtsnachfolger?  | 
                  
                  
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                    A  | 
                    
                     
                    
                    Gute Frage. Hier muss die Rechtspraxis einen gangbaren Weg 
                    eröffnen.  
                    Und das tut sie auch. 
                    Dann stellt die Bank dem Notar den Geldbetrag vom vormaligen 
                    Erblasserkonto direkt zur Zahlung der Erbschaftssteuer zur 
                    Verfügung.   | 
                  
                  
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                    F  | 
                    
                     
                    
                    Wo liegen nun die zentralen Aufgabenfelder des 
                    Rechtsanwaltes, welcher regelmässig bei der Erstellung der 
                    spanischen Erbschaftsannahmeurkunde miteingeschaltet wird?  | 
                  
                  
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                    A  | 
                    
                     
                    
                    Lassen Sie mich hier nur auf einige Aspekte beschränken. 
                     
                    Es muss der vom Finanzamt akzeptierte und steuerlich 
                    optimierte Erbschaftsannahmewert, insbesondere bei Häusern 
                    und Grundstücken herausgefunden werden, Denn in Spanien 
                    ergeht, zunächst jedenfalls, kein Erbschaftssteuerbescheid. 
                     
                    Es gibt weitere Gestaltungspotenziale wie die 
                    Erbausschlagung verbunden mit Fristen ebenso wie übrigens 
                    für die Erbschaftsannahme, jedenfalls dann, wenn man 
                    Strafzuschläge vermeiden will. 
                     
                    Auch kümmert sich der spanische Notar nicht um die 
                    Beschaffung der zur Erbschaftsannahme nötigen Urkunden, wie 
                    etwa die Abfrage des spanischen Tetamentsregisters.  | 
                  
                  
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                    Müssen die Erben immer persönlich zur Erbschaftsannahme vor 
                    dem spanischen Notar erscheinen?  | 
                  
                  
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                    A  | 
                    
                     
                    
                    Nein, das ist nicht erforderlich. 
                    Hier kann der beauftragte Anwalt die Erbschaft zunächst als 
                    nur mündlich Bevollmächtigter annehmen. 
                    Die endgültige Rechtswirksamkeit kann dann durch 
                    Ratifizierung im Heimatland des Erben herbeigeführt werden  |