Eine häufige Konstellation in der Beratungspraxis: 
                    Bin ich jetzt als Erbe schon Eigentümer der spanischen 
                    Finca oder muss ich erst die Erbschaftsannahme erklären 
                    ? Welche Übertagungskosten und Steuern kommen jetzt auf 
                    mich zu ? Sollten wir uns nicht besser in Schweigen hüllen 
                    und die spanische Erbschaftssteuer verjähren lassen ? 
                    Müssen wir in Deutschland für frühere Jahre 
                    noch Vermögenssteuer nachzahlen, wenn der Erblasser das 
                    deutsche Finanzamt von seiner spanischen Finca in Unkenntnis 
                    gelassen hat ?
                    
Zur Erinnerung: In Deutschland ist jetzt die Vermögenssteuer 
                      abgeschafft worden, weil sie den Staat mehr gekostet hat, 
                      als sie eingebracht hat. Für die vergangenen Jahre 
                      bleibt jedoch grundsätzlich die Verpflichtung zur Vermögenssteuer 
                      bestehen, soweit noch keine Verjährung eingetreten 
                      ist. Die Erbschaftsannahme ist in Spanien pragmatischerweise 
                      zu erklären, auch wenn dies rechtstheoretisch nicht 
                      notwendig wäre.
                    Diese Erbschaftsannahme ist faktisch dann erforderlich, 
                      wenn der Erblasser Eigentümer einer in Spanien gelegenen 
                      Immobilie war. Theoretisch gilt zwar auch insoweit deutsches 
                      Erbrecht, demzufolge der Erbe sofort in die Rechtsstellung 
                      des Erblassers einrückt. Trotzdem wird man als Berater 
                      in diesem Fall zur Abgabe einer Erbschaftsannahmeerklärung 
                      raten, weil das spanische Grundbuchamt die Erben nur dann 
                      als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt, 
                      wenn sie, spanischem Recht entsprechend, die Annahme der 
                      Erbschaft erklärt haben.
                    Geringe Freibeträge bei der spanischen Erbschaftssteuer: 
                      
                      Es ist gut zu überlegen, ob man tatsächlich die 
                      Residencia beantragt !
                    Hatte der Vererber in Spanien seinen offiziellen Wohnsitz 
                      oder war er hier Eigentümer einer Immobilie, so kann 
                      man als Erbe dem Zahlen einer spanischen Erbschaftssteuer 
                      nicht ausweichen.
                    So gibt es zwar die Möglichkeit, sich die in Spanien 
                      gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer 
                      anrechnen zu lassen. Wer aber angesichts der erhöhten 
                      Erbschaftssteuerfreibeträge in Deutschland keinerlei 
                      Erbschaftssteuer zu zahlen hätte, dem nutzt diese Anrechnungsmöglichkeit 
                      herzlich wenig, wenn er nach spanischem Recht zur Erbschaftssteuerzahlung 
                      in erheblichem Umfang herangezogen wird.
                    In der Praxis umgehen hier dann so manche  allerdings 
                      auf nicht ganz legale Weise  die spanische Erbschaftssteuer, 
                      indem sie über 4 ½ Jahre das spanische Finanzamt 
                      über den Erbfall nicht informieren und so die Verjährung 
                      der Erbschaftssteuer eintreten lassen.
                    Will man in dieser Zeit gleichwohl das spanische Grundstück 
                      verkaufen, so ist dies entweder nur mit Privatvertrag möglich, 
                      oder mit einer nach deutschem Recht vereinbarten Vollmacht 
                      über den Tod hinaus. 
                    Unsere Empfehlung: Rechtzeitig die Weichen richtig stellen, 
                      um möglichst gar nicht in diese Situation zu geraten.
                    
                    
                       
                        | Der Erbfall ist eingetreten 
                           so gehen Sie vor: | 
                      
                       
                        | 1. | 
                        Ist der Erblasser in Deutschland verstorben, so ist 
                          der Tod durch einen approbierten Arzt festzustellen 
                          und in einem Totenschein zu dokumentieren, welcher am 
                          Folgetag dem zuständigen Standesamt vorzulegen 
                          ist. Diese Verpflichtung trifft denjenigen, in dessen 
                          Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat. Beim deutschen 
                          Standesamt sollte sofort eine internationale Sterbeurkunde 
                          beantragt werden. Hierfür gibt es bei jedem deutschen 
                          Standesamt ein sechssprachiges Formular. 
                          Ereignet sich der Sterbefall in Spanien, so sind die 
                          spanischen Zivilregister "Registro Civil " 
                          für die Ausstellung der Sterbeurkunde Certificado 
                          de defuncion zuständig. Von diesen wird dann 
                          regelmässig das zuständige deutsche Konsulat 
                          über das Versterben eines Deutschen in Kenntnis 
                          gesetzt, welches seinerseits dem Standesamt 1 in Berlin 
                          diesen Sterbefall mitteilt. 
                          Bei Verstorbenen in Spanien gilt es also, beim spanischen 
                          Zivilregister die Sterbeurkunde zu beantragen. | 
                      
                       
                        | 2. | 
                        Für die Organisation der Beerdigung sind die 
                          nächsten Angehörigen des Verstorbenen verantwortlich. | 
                      
                       
                        | 3. | 
                        Bei Immobilieneigentum in Spanien empfiehlt es sich, 
                          durch Nachbarn oder Bekannte diesbezügliche Sicherungsmassnahmen 
                          tätigen zu lassen. | 
                      
                       
                        | 4. | 
                         Errichtung eines Nachlassinventars zur Abklärung, 
                          ob wegen eventueller Nachlassüberschuldung innerhalb 
                          der gesetzlichen Frist eine Erbschaftsausschlagung angezeigt 
                          ist. Hierbei empfiehlt sich die Beantragung eines Grundbuchauszuges 
                          betreffend die Spanienimmobilie, um festzstellen, ob 
                          und ggf. in welcher Höhe das Grundstück belastet 
                          ist.Kommt der Erbe nach Aufforderung durch das Nachlassgericht 
                          seiner Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassinventars 
                          nicht nach und beantragt er keine Beschränkung 
                          der Erbenhaftung, so haftet er den Gläubigern von 
                          Nachlassverbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen. | 
                      
                       
                        | 5. | 
                         Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins 
                          von Testamenten: 
                          Auffinden eigenhändiger Testamente sind diese unverzüglich 
                          demNachlassgericht zu übergeben. 
                          Bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht, 
                          sowie beim zentralen Testamentsregister in Madrid ist 
                          sodann nachzufragen, ob dort noch weitere privatschriftliche 
                          oder öffentliche Testamente vorliegen. | 
                      
                       
                        | 6. | 
                        Einleitung der Umschreibung von Immobilienvermögen 
                          in Spanien. | 
                      
                       
                        | 7. | 
                        Antrag auf Erbscheinerteilung in Deutschland nach 
                          Eröffnung der letztwilligen Verfügung des 
                          Erblassers durch das deutsche Nachlassgericht oder Antrag 
                          auf gerichtliche Erbrechtfeststellung in Spanien aufgrund 
                          in dem diesbezüglich besonderen spanischen Verfahren. 
                          Soweit ein notarielles Testament vorliegt, bedarf es 
                          allerdings keines Erbscheines. Es wird regelmässig 
                          die Beantragung des Erbscheines in Deutschland vorzuziehen 
                          sein, dies im Hinblick auf das oft langwierige Verfahren 
                          vor dem spanischen Nachlassgericht. | 
                      
                       
                        | 8. | 
                        Veranlassung der Erstellung beglaubigter Übersetzungen 
                          von deutschem Erbschein oder deutschsprachiger notarieller 
                          Testamente oder Erbverträge, einschliesslich der 
                          Anbringung der sogenannten Apostille nach dem Haager 
                          Abkommen auf diesen Urkunden. | 
                      
                       
                        | 9. | 
                        Notarielle oder konsularische Bestätigung der 
                          Erbschaftsannahme betreffend das spanische Immobilienvermögen. 
                          Die nach spanischem Recht vorgesehene 6-Monatsfrist 
                          macht eine spätere Erbschaftsannahme nicht unmöglich, 
                          bringt jedoch bei Verstreichenlassen steuerliche Nachteile 
                          mit sich. | 
                      
                       
                        | 10. | 
                        Abgabe der spanischen Erbschaftssteuererklärung 
                          über das spanische Immobilienvermögen. 
                          Ist das Überschreiten der 6-Monatsfrist nach dem 
                          Versterben des Erblassers absehbar, so sollte rechtzeitig 
                          ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. | 
                      
                       
                        | 11. | 
                         Zahlen der Steuern und Gebühren, die bei der 
                          Umschreibung einer in Spanien belegenen Immobilie anfallen: 
                          Erbschaftssteuer, Wertzuwachssteuer und Registriergebühren. 
                          Mitunter kommt eine Testamentsanfechtung in Betracht. 
                          Von diesen Leitlinien für den Regelfall kann im 
                          Einzelfall durchaus abzuweichen sein. Dies gilt namentlich 
                          für den Fall, dass eine Anfechtung der letztwilligen 
                          Verfügungen in Betracht kommt. 
                          Häufige Konstellationen sind hier die Abfassung 
                          letztwilliger Verfügungen im Zustand der Testierunfähigkeit, 
                          das spätere Hinzukommen eines Pflichtteilsberechtigten 
                          oder Formfehler bei der Testamentsabfassung. |