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                Deutsche Erbrechtsreform zum 01. Januar 2010 mit praktischer 
                Bedeutung auch für Erbfälle mit Spanienbezug:   
                Vermächtnisnehmer müssen schneller reagieren | 
                
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                    Hat der Erblasser die deutsche Nationalität, so wird auch 
                    die Finca in Spanien entsprechend den Vorgaben des 
                    deutschen Erbrechtes vererbt. 
                     
                    In der Praxis sind es oft die Rücksicht auf erbende nahe 
                    Angehörige und wohl auch die geografische Entfernung, welche 
                    Vermächtnisnehmer von Spanienvermögen oft zuwarten lässt 
                    anstatt diese zeitnah geltend zu machen. 
                     
                    Bei Erbfällen nach dem 31. Dezember 2009 müssen nun 
                    Vermächtnisse, ebenso wie Pflichtteilsansprüche -, bereits 
                    heute binnen einer Frist von drei Jahren geltend gemacht 
                    werden. 
                     
                    Wesentliche Veränderungen erfährt auch das 
                    Pflichtteilsrecht: War das Haus in Spanien das 
                    Familienwohnheim und wie häufig zentraler 
                    Vermögensgegenstand des Erblassers, dann besteht nun die 
                    Möglichkeit, die Bedienung von Pflichtteilsansprüchen, - 
                    etwa die Auszahlung bestimmter Geldbeträge -, zeitlich 
                    hinauszuschieben. 
                     
                     
                     
                     
                    Kontakt zu 
                    Rechtsanwalt & Abogado inscrito Günter Menth: 
                    
                    info@erbrechtskanzlei-spanien.de  | 
               
               
             
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