|  
      
      
	  
	  
	  
      
     | 
     
      
      
       
      
         
         
            | 
         
         
          
            | 
           
            
               
               
                 
                
                Erbrechtsklagen bei Spanienvermögen  
                - wir vertreten Sie deutschlandweit - | 
                
                 
                  zurück  | 
               
               
             
           | 
          
            | 
         
         
          
            | 
         
         
          
            | 
           
            
               
               
                 
                   
                    
                    
                    Auch wenn ausschliesslich oder schwerpunktmässig 
                    Spanienvermögen den Nachlass bildet, bleibt regelmässig ein 
                    deutsches Landgericht für entsprechende Erbrechtsklagen 
                    zuständig, jedenfalls immer dann, wenn der Erblasser die 
                    deutsche Nationalität innehatte. 
                     
                    Wir können dann entweder allein oder in Kooperation mit 
                    einem jeweils ortsansässigen Kollegen die gerichtliche 
                    Anspruchsgeltendmachung vor jedem deutschen Landgericht 
                    übernehmen., 
                     
                    Ist das Spanienvermögen nur einer von vielen 
                    Nachlassgegenständen, so beschränkt sich unsere Tätigkeit 
                    mitunter auf die unterstützende Bearbeitung des 
                    ortsansässigen deutschen Kollegen, etwa bei der Recherche 
                    und Bewertung spanischer Vermögensgegenstände oder der 
                    Übertragung spanischer Nachlassgegenstände nach erfolgter 
                    gerichtlicher Anspruchsgeltendmachung.  
                     
                    Oft steht zunächst auch das Ziel im Vordergrund, das 
                    Beiseiteschaffen spanischer Nachlassgegenstände zu 
                    verhindern. 
                     
                     
                    
                    Günter Menth 
                    
                    
                    Rechtsanwalt & Abogado inscrito 
                    Manacor - Mallorca 
                    Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77 
                    Fax: 0034 - 971 - 55 93 68 
                    e-mail:
                    
                    info@erbrechtskanzlei-spanien.de
                    
                    
                     
                    Internet:
                    
                    www.erbrechtskanzlei-spanien.de  
  
                    
                      
                        | 
                         
                        
                        Gesetzestext § 27 ZPO:  
                        
                        
                        (Besonderer Gerichtsstand bei Erbfolge) 
                         
                        I Klagen, welche die Feststellung des 
                        Erbrechtes, Ansprüche des Erben gegen einen 
                        Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder 
                        sonstigen Verfügungen von Todes wegen, 
                        Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum 
                        Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, 
                        bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den 
                        allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
                         
                        II Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte 
                        er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen 
                        Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten 
                        Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk 
                        der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz 
                        hatte; wenn  er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so 
                        gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.  | 
                       
                     
                   
                 | 
               
               
             
           | 
          
            | 
         
         
          
            | 
         
         
       
     | 
      
     |