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                Befindet sich Spanienvermögen im Nachlass des deutschen 
                Erblassers, ist dessen Bewältigung für den deutschen 
                Testamentsvollstrecker eine besondere Aufgabe. 
                 
                Das nach deutschem und spanischem internationalen Erbrecht 
                übereinstimmend anwendbare deutsche Erbstatut oder deutsche 
                Erbrecht, Art. 25 Absatz 1 EGBGB und Art. 9 Ziffer 8 Código 
                Civil, lässt grundsätzlich auch das deutsche 
                Testamentsvollstreckerrecht in Spanien zur Anwendung kommen,. 
                 
                Gleichwohl gilt es auch bei dieser internationalen 
                Rechtsangelegenheit typische Praxisprobleme zu bewältigen wie 
                etwa:  
                
                  
                    | 
                    
                     | 
                    
                     
                    
                    Sprachprobleme  | 
                   
                  
                    | 
                    
                     | 
                    
                     
                    
                    Anerkennung der deutschen Testamentsvollstreckerfunktion in 
                    Spanien  | 
                   
                  
                    | 
                    
                     | 
                    
                     
                    
                    Überzeugung spanischer Banken, Behörden, Notare oder 
                    Gerichte von den Befugnissen des deutschen 
                    Testamentsvollstreckers  | 
                   
                  
                    | 
                    
                     | 
                    
                     
                    
                    Kenntnis und Erfüllung spanischer Steuerpflichten  | 
                   
                  
                    | 
                    
                     | 
                    
                     
                    
                    Zudem sieht das spanische Recht keine Eintragung eines 
                    Testamentsvollstreckervermerkes im spanischen Grundbuch vor.  | 
                   
                 
                
                
                 
                Die praktisch wohl einfachste Variante für den deutschen 
                Testamentsvollstrecker ist dann die entsprechende 
                Bevollmächtigung eines fachkundigen Anwaltes in Spanien und 
                dessen Unterbeauftragung zur Erledigung der spanienbezogenen 
                Aufgaben. Hierzu bedarf es dann neben der Apostillierung des 
                Testamentsvollstreckerzeugnisses einer entsprechenden dem 
                spanischen Vollmachtsrecht angepassten notariellen 
                Vollmachtsurkunde. Denn Vollmachtsstatut oder massgebendes 
                Vollmachtsrecht ist das nationale Recht des Staates, in welchem 
                die Vollmacht zur Anwendung kommt, hier also das spanische 
                Recht. 
                
                 
                
                
                Natürlich kann der deutsche Testamentsvollstrecker mit seinem 
                übersetzten Testamentsvollstreckerzeugnis, -  bei Übersetzung 
                durch einen vereidigten Übersetzer in Deutschland muss auch 
                diese Übersetzung apostilliert werden -, auch direkt in Spanien 
                tätig werden. Das ist die andere Alternative. 
                 
                Da der spanische Testamentsvollstrecker, als albacea oder
                partidor, nach nationalem spanischen Recht nur 
                eingeschränktere Verfügungsbefugnisse über Nachlassgegenstände 
                hat, ist insoweit oft ein Rechtsgutachten deutscher 
                Rechtsanwälte zum Umfang der Handlungsbefugnisse des deutschen 
                Testamentsvollstreckers erforderlich, um spanische Notare und 
                Behörden von den nach deutschem Recht erweiterten 
                Verfügungsbefugnissen zu überzeugen. 
                 
                Bei eingespielter Kooperation mit einem bei 
                Rechtsangelegenheiten mit Auslandsbezug erfahrenen Notariat 
                lassen sich diese Praxisprobleme von vornherein zumindest 
                reduzieren. Dies gilt namentlich auch für die zur erbrechtlichen 
                Immobiliennachfolge in Spanien rechtspraktisch zwingend dem 
                Grundbucheintragung vorgeschalteten notariellen 
                Erbschaftsannahme. 
                 
                Besondere Schwierigkeiten entstehen für einen nicht spezifisch 
                mit dem spanischen Recht vertrauten deutschen 
                Testamentsvollstrecker dann, wenn es gilt, den Nachlass in 
                Spanien kurzfristig und praxisnah vor Verfügungen interessierter 
                Dritter zu schützen. Das beginnt bei der Erfassung der 
                Nachlassgegenstände, der Verhinderung von deren Wertminderung, - 
                etwa Abhebung von Bankguthaben durch Bevollmächtigte -, oder 
                deren praktische oder rechtliche Entwendung respektive 
                Unterschlagung. 
                 
                So werden beispielsweise Nachlassimmobilien im Eigentum einer 
                Gesellschaft des Erblassers oft von deren Gesellschaftern oder 
                Bevollmächtigten nach dessen Versterben zum eigenen Vorteil 
                belastet oder schlicht weiterveräussert. Nur eine schnelle 
                Reaktion kann hier oft massive Nachteile verhindern. 
                 
                 
                
                
                
                 
                
                
                Günter Menth 
                
                
                Rechtsanwalt & Abogado inscrito 
                Manacor – Mallorca / Spanien 
                Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77 
                Fax: 0034 - 971 - 55 93 68 
                e-mail:
                
                info@erbrechtskanzlei-spanien.de  
                
                
                Internet:
                
                www.erbrechtskanzlei-spanien.de
                
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