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                Bei Erbausschlagung stellt sich das Problem, wer dann noch 
                handlungsbefugt ist, wenn doch noch über einen 
                „Nachlassgegenstand“ verfügt werden muss, der andere Miterbe die 
                Finca veräussern möchte. 
                 
                Ein solcher Fall ergibt sich in der spanischen Rechtspraxis 
                dann, wen der Erblasser zu seinen Lebzeiten noch spanischem 
                Recht rechtswirksam seine Immobilie verkauft hat, aber zur 
                Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch noch dessen 
                Mitwirkung nötig gewesen wäre. 
                 
                In dieser Situation behilft man sich in der spanischen 
                Rechtspraxis damit, dass die ergänzende Rechtshandlung der 
                Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar noch von derjenigen 
                Person vorgenommen werden kann, welche nachweislich das Erbe 
                ausgeschlagen hat. 
                 
                 
                 
                
                Günter Menth 
                
                
                Erbrechtskanzlei für Spanien 
                
                
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