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                Im Gegensatz zur Regelung des deutschen Erbrechtes stehen nach 
                dem schweizer Erbrecht den pflichtteilsberechtigten Personen 
                nicht nur Ansprüche auf Auszahlung eines Wertanteiles des 
                Nachlasses zu, sondern jeder Pflichtteilsberechtigte nach 
                schweizer Erbrecht ist direkt am Nachlass beteiligt als Mitglied 
                der Erbengemeinschaft. 
                 
                Dies hat bei der praktischen Abwicklung der Erbschaftsannahme in 
                Spanien die Konsequenz, dass die Entgegennahme der in Spanien 
                belegenen Nachlassgegenstände nur durch den testamentarischen 
                Erben und den Pflichtteilsberechtigten gemeinsam erfolgen kann. 
                 
                Dies heisst aber bei der notariellen Erbschaftsannahme in 
                Spanien auch, dass die pflichtteilsberechtigten Personen 
                beteiligt werden müssen. 
                 
                Stellt der spanische Notar dies nicht sicher und „verflüchtigt“ 
                sich der Testamentserbe sodann ohne entsprechende 
                Nachlassteilung mit dem Pflichtteilsberechtigten, gerät der 
                spanische Notar in eine Haftungssituation. 
                 
                Fazit:  
                Bei einem Erblasser schweizer Nationalität sind bei der 
                notariellen Erbschaftsannahme in Spanien alle 
                pflichtteilsberechtigten Personen mit einzubeziehen. 
                 
                 
                 
                
                Günter Menth 
                
                Rechtsanwalt & Abogado inscrito 
                Internationale Anwaltskanzlei MENTH für Spanien 
                Manacor - Mallorca 
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