» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Der Erbfall und das spanische Bankkonto
 - Plötzlich ist es gesperrt -

 zurück

strichel_hori

Der Umgang mit einem spanischen Bankkonto kann ein sehr zeitaufwendiger werden.

Sie haben ein gemeinsames Bankkonto in Spanien mit Ihrem Ehegatten, Kind oder Elternteil.

Im Fall des Versterbens eines Kontomitinhabers sperrt die spanische Bank sodann in der Praxis oft das gesamte Konto.

Wie können dann die Beerdigungskosten bezahlt werden?
Wie erhalten Sie dann Zugriff zu Ihren eigenen anteiligen Geldkontenbeträgen, über welche Sie regelmässig für den eigenen Lebensbedarf verfügen?

Es kann leicht ein kritischer Liquiditätsengpass entstehen.

Nachfolgend die Antworten auf einige typische Praxisfragen aus diesem Themenkreis:
 

 

 

F:

Handelt die spanische Bank rechtlich korrekt, wenn sie ein Gemeinschaftskonto – cuenta corriente indistinta -, mit Kenntnis vom Todesfall eines Kontoinhabers einfach komplett sperrt?

 

 

A:

Nun, man kann der spanischen Bank hier keinen Vorwurf machen, ohne Nachweis der Erbberechtigung, - in Spanien regelmässig per notarieller Erbschaftsannahme – und Nachweis der Erbschaftssteuerzahlungen besteht auch nach höchstrichterlicher spanischer Rechtsprechung keine Verpflichtung zur Auszahlung von Teilen des Bankkontoguthabens.

 

 

F:

Kann man hier ein Entgegenkommen der spanischen nicht zumindest zur Begleichung der Beerdigungskosten erwarten?

 

 

A:

Dies kann im Einzelfall in der Bankpraxis erreicht werden. Allerdings entsteht hiermit für die Bank ein entsprechendes Haftungsrisiko.

 

 

F:

Worin besteht dieses Haftungsrisiko der spanischen Bank bei vorzeitigen Auszahlungen ohne Erben- und Steuerzahlungsnachweis?

 

 

A:

Zum einen haften die Banken den Steuerbehörden für eventuell entgangene Erbschaftssteuerbeträge.

Zum anderen entsteht eine Haftung gegenüber berechtigten Erben, wenn sich die Auszahlung im nachhinein als Auszahlung an einen generell oder in Anteilen Nichtberechtigten erweist.

 

 

F:

Wem stehen letztendlich die Kontengelder von Gemeinschaftskonten zu?
Hat der Mitkontoinhaber nicht zumindest Anspruch auf seinen entsprechenden Kontengeldteil?

 

 

A:

Nein, nicht automatisch. Auch nach spanischer Rechtsprechung ist hier entscheidend, welche Absprachen die Kontenmitinhaber hier untereinander nachweisbar getroffen haben.
Erst wenn solche Absprachen, welche auch per testamentarischer Verfügung erfolgen können, ausgeschlossen sind, tritt die Vermutung des jeweils anteiligen Anrechtes in Kraft.

 

 

F:

Ergibt sich hiermit ein Gestaltungsspielraum bei der Geldkontenzuordnung zwischen Kontenmitinhaber und Erben?

 

 

A:

In gewisser Weise schon. Denn zum einen können die Kontenmitinhaber lebzeitig durch nachweisbare Absprache oder testamentarische Verfügung bestimmen, welche Gemeinschaftskontenanteile überhaupt in den Nachlass fallen und damit eine Erbschaftssteuerpflicht auslösen.

 

 

F:

Welche rechtlichen Konsequenzen haben weitere Kontoabhebungen als Kontomitinhaber oder Kontobevollmächtigte nach dem Versterben eines Kontomitinhabers oder Kontoinhabers vor Kenntnis der spanischen Bank vor dem Versterben ihres Bankkunden?

 

 

A:

Abhebungen eines Mitinhabers im Rahmen seines tatsächlichen Anspruches sollten zunächst ohne weitere Konsequenzen bleiben. Bei gerichtlicher Geltendmachung können die Erben zunächst die Rückzahlung verlangen. Eine Vollmachtsnutzung nach dem Ableben des Kontoinhabers hingegen ist in Spanien rechtswidrig und kann selbst strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

 

F:

Wie lassen sich schädliche Kontoblockaden praktisch sonst noch beheben?

 

 

A:

Im persönlichen Gespräch vor Ort mit dem Filialdirektor lassen sich mitunter Lösungen finden, gegebenenfalls auch im Telefonat als Anwalt mit dem Filialdirektor. Dies allerdings immer mit unsicherem Ausgang. Die Zahlung der Erbschaftssteuer vom spanischen Bankkonto ist meist erreichbar.

 

 




Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet: www.erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

  © webDsign.net