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F: |
Handelt die spanische Bank rechtlich korrekt, wenn sie
ein Gemeinschaftskonto – cuenta corriente indistinta
-, mit Kenntnis vom Todesfall eines Kontoinhabers
einfach komplett sperrt? |
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A: |
Nun, man kann der spanischen Bank hier keinen Vorwurf
machen, ohne Nachweis der Erbberechtigung, - in Spanien
regelmässig per notarieller Erbschaftsannahme – und
Nachweis der Erbschaftssteuerzahlungen besteht auch nach
höchstrichterlicher spanischer Rechtsprechung keine
Verpflichtung zur Auszahlung von Teilen des
Bankkontoguthabens. |
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F: |
Kann man hier ein Entgegenkommen der spanischen nicht
zumindest zur Begleichung der Beerdigungskosten
erwarten? |
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A: |
Dies kann im Einzelfall in der Bankpraxis erreicht
werden. Allerdings entsteht hiermit für die Bank ein
entsprechendes Haftungsrisiko. |
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F: |
Worin besteht dieses Haftungsrisiko der spanischen Bank
bei vorzeitigen Auszahlungen ohne Erben- und
Steuerzahlungsnachweis? |
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A: |
Zum einen haften die Banken den Steuerbehörden für
eventuell entgangene Erbschaftssteuerbeträge.
Zum anderen entsteht eine Haftung gegenüber berechtigten
Erben, wenn sich die Auszahlung im nachhinein als
Auszahlung an einen generell oder in Anteilen
Nichtberechtigten erweist. |
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F: |
Wem stehen letztendlich die Kontengelder von
Gemeinschaftskonten zu?
Hat der Mitkontoinhaber nicht zumindest Anspruch auf
seinen entsprechenden Kontengeldteil? |
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A: |
Nein, nicht automatisch. Auch nach spanischer
Rechtsprechung ist hier entscheidend, welche Absprachen
die Kontenmitinhaber hier untereinander nachweisbar
getroffen haben.
Erst wenn solche Absprachen, welche auch per
testamentarischer Verfügung erfolgen können,
ausgeschlossen sind, tritt die Vermutung des jeweils
anteiligen Anrechtes in Kraft. |
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F: |
Ergibt sich hiermit ein Gestaltungsspielraum bei der
Geldkontenzuordnung zwischen Kontenmitinhaber und Erben? |
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A: |
In gewisser Weise schon. Denn zum einen können die
Kontenmitinhaber lebzeitig durch nachweisbare Absprache
oder testamentarische Verfügung bestimmen, welche
Gemeinschaftskontenanteile überhaupt in den Nachlass
fallen und damit eine Erbschaftssteuerpflicht auslösen. |
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F: |
Welche rechtlichen Konsequenzen haben weitere
Kontoabhebungen als Kontomitinhaber oder
Kontobevollmächtigte nach dem Versterben eines
Kontomitinhabers oder Kontoinhabers vor Kenntnis der
spanischen Bank vor dem Versterben ihres Bankkunden? |
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A: |
Abhebungen eines Mitinhabers im Rahmen seines
tatsächlichen Anspruches sollten zunächst ohne weitere
Konsequenzen bleiben. Bei gerichtlicher Geltendmachung
können die Erben zunächst die Rückzahlung verlangen.
Eine Vollmachtsnutzung nach dem Ableben des
Kontoinhabers hingegen ist in Spanien rechtswidrig und
kann selbst strafrechtliche Konsequenzen nach sich
ziehen. |
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F: |
Wie lassen sich schädliche Kontoblockaden praktisch
sonst noch beheben? |
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A: |
Im persönlichen Gespräch vor Ort mit dem Filialdirektor
lassen sich mitunter Lösungen finden, gegebenenfalls
auch im Telefonat als Anwalt mit dem Filialdirektor.
Dies allerdings immer mit unsicherem Ausgang. Die
Zahlung der Erbschaftssteuer vom spanischen Bankkonto
ist meist erreichbar. |
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