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                Hier gibt es grundlegende Rechtsunterschiede im deutschen und 
                spanischen Vollmachtsrecht. 
                 
                Der Grundsatz: In Deutschland gilt das deutsche Vollmachtsrecht, 
                in Spanien kommt das spanische zur Anwendung. 
                 
                Während in Spanien jede Vollmacht, - grundsätzlich auch eine in 
                Deutschland erteilte notarielle -, mit dem Versterben des 
                Vollmachtgebers ihre Rechtswirksamkeit verliert, wirkt die 
                Vollmacht in Deutschland über den Tod des Vollmachterteilers 
                dann hinaus, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 
                 
                In beiden Ländern gilt: Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des 
                Versterbens des Erblassers in dessen Rechtsposition ein. 
                 
                Um tatsächlich diese Rechtsposition auszuüben, muss sich der 
                Erbe in Deutschland per Erbschein und in Spanien durch eine 
                Erbschaftsannahme, als solcher legitimieren oder ausweisen 
                können. 
                 
                Bis sich der Erbe allerdings legitimieren kann, geht 
                entsprechend Zeit ins Land, meist mehrere Monate. 
                 
                In Deutschland kann und muss die Bank Kontoverfügungen der als 
                Bevollmächtigen ausgewiesenen Person, auch bei Kenntnis des 
                Erbfalles und gegebenenfalls der Erben, immer dann ausführen, 
                wenn kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt. 
                Dies gilt auch für postmortale Überweisungen des 
                Bevollmächtigten vom Erblasserkonto auf das eigene Konto des 
                Bevollmächtigten. 
                 
                In Spanien hingegen darf die Bank nach Kenntnis des Erbfalles 
                keine Kontoverfügungen einer lediglich bevollmächtigten Person 
                mehr ausführen. 
                Tut sie dies gleichwohl, so begibt sie sich in ein doppeltes 
                Haftungsrisiko: 
                Sowohl gegenüber den Erben wie auch gegenüber dem spanischen 
                Finanzamt, soweit dieses hierdurch seine 
                Erbschaftssteueransprüche nicht realisieren kann. 
                 
                Trotzdem kann der Erbe auch in Spanien zu spät kommen. Dann 
                etwa, wenn er bei eigenem Wohnsitz ausserhalb Spaniens erst 
                verspätet vom Erbfall erfährt und dieser der kontoführenden Bank 
                auch nicht auf anderem Weg, - nachweisbar -, zur Kenntnis 
                gebracht wurde. 
                Dann ist der lebzeitig Bevollmächtigte rechtspraktisch in der 
                Lage, weiter über die Kontengelder des Verstorbenen zu verfügen. 
                 
                In beiden Ländern liegt es bei potenziell missbräuchlich 
                verfügenden Vollmachtsinhabern nahe, aus Erbensicht umgehend 
                allen Banken das Ableben des Erblassers unverzüglich mitzuteilen 
                oder mitteilen zu lassen, möglichst mit der Sterbeurkunde und 
                vorsorglichem Vollmachtswiderruf gegenüber dem Geldinstitut wie 
                auch gegenüber dem Bevollmächtigten mit Zugangsnachweis. 
                 
                Im Interesse des Bevollmächtigten und auch des Erblassers kann 
                es in Deutschland liegen, noch zeitnah nach dem Versterben 
                Kontoverfügungen zu tätigen, um auftragsgemäss lebzeitige oder 
                postmortale Verpflichtungen zu tätigen. 
                 
                 
                 
                
                
                Günter Menth 
                
                
                Rechtsanwalt & Abogado inscrito 
                Manacor – Mallorca / Spanien 
                Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77 
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