Diese Konstellation ist der Regelfall, wenn der verstorbene 
                      Vererber deutscher Nationalität ist und in früheren 
                      Zeiten zumindest einmal seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.
                    So sieht der § 27 der deutschen Zivilprozessordnung, 
                      ZPO, in dessen Absatz 2 bei fehlendem Wohnsitz des deutschen 
                      Erblassers in Deutschland zum Zeitpunkt des Versterbens 
                      quasi als Hilfsgerichtsstand das örtlich zuständige 
                      Gericht am letzten inländischen Wohnsitz des Vererbers 
                      vor.
                    Das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen, 
                      EuGVÜ, findet hier keine Anwendung.
                    In der Praxis bedeutet diese Rückkehr zu den 
                      Wurzeln häufig dass spanische Urkunden, wie notarielle 
                      Urkunden oder Kaufverträge, Auskunftsgesuche bei spanischen 
                      Banken oder Verfahren der Bewertung spanischer Immobilien 
                      vor deutschen Gerichten grosse Bedeutung gewinnen.
                    Häufig findet die gerichtliche Klärung von Erbansprüchen 
                      auch bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erbscheinserteilung 
                      vor einem deutschen Amtsgericht/Nachlassgericht statt. Dann 
                      nämlich, wenn die am Verfahren beteiligten gesetzlichen 
                      oder testamentarischen Erben Anträge zur Erteilung 
                      von Erbscheinen mit abweichendem Inhalt, - andere Erben 
                      oder andere Erbquoten  gestellt haben.
                    Bei diesen Fallgestaltungen ist es dann von Vorteil, neben 
                      der deutschen auch die spanische Sprache zu beherrschen 
                      und durch Kenntnis auch des spanischen Rechtskreises wesentlich 
                      zur Verfahrensvereinfachung und beschleunigung beitragen 
                      zu können.
                    Nicht der Regelfall sein sollte natürlich möglichst 
                      die Notwendigkeit der gerichtlichen Abklärung der Erbrechtssituation 
                      mit Auslandsvermögen, manchmal aber ist diese unvermeidlich.
                    Allgemein zeigt sich, dass die Vor-Ort-Erfahrung des Anwaltes 
                      am Lageort des Vermögens eine einvernehmliche Nachlassaufteilung 
                      durch Praxiserfahrung in seiner Mittlerfunktion wesentlich 
                      erleichtert.
                    Wenn sich so ein Erbprozess im Eiznelfall auc nicht immer 
                      vermeiden lässt, steigt jedenfalls auch die chance, 
                      die gerichtliche Erbschretigkeit mit einem praxisnahen Vergleich 
                      beenden zu können.