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Immobilienkaufvertrag in Spanien
- Kann sich auch die Verkäuferseite vertreten lassen? |
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Während die Vertretung der Käuferseite beim Immobilienkauf in
Spanien tendenziell eher weniger Probleme nach sich zieht
stellt sich diese Thematik bei Vertretung der Verkäuferseite
ganz anders dar.
Wird der Käufer beim Abschluss eines privatschriftlichen oder
notariellen Kaufvertrages einer Immobilie in Spanien ohne
Vorlage einer notariellen spanischen Vollmacht von einer
anderen Person vertreten, sollte die Verkäuferseite eine
Vertragsklausel einfügen, dass sie bei nicht fristgerechter
Bestätigung des Kaufvertrages durch den Käufer persönlich vom
Vertrag zurücktreten kann.
Im Regelfall jedenfalls wird der spanische Notar den
Vertragsschluss durch einen Käufervertreter ohne
Vollmachtsvorlage seinerseits beurkunden.
Präsentiert sich ein Verkäufervertreter ohne formgerechte
Vollmacht wird die Beurkundung meist abgelehnt. Gleiches gilt
auch für den Abschluss eines Kaufoptionsvertrages. Gerade bei
dieser Vertragsvariante wünschen Immobilienverkäufer ohne
Wohnsitz in Spanien häufig die kurzfristige Vertretung vor Ort
in Spanien.
Bei einem privatschriftlichen Vertrag mag dies nach
vorausgehender fachmännischer Prüfung des Inhaltes noch
funktionieren, wobei die Wirksamkeit dieses Vertrages dann
allerdings von der Bedingung des fristgerechten Eingangs des
Kaufoptionspreises, - regelmässig 10 % des Kaufpreises -,
abhängig gemacht werden sollte. Weiterhin sollten nicht
fristgerechte weitere Zahlungen der Käuferseite der
Verkäuferseite die Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrag
ermöglichen.
Unser Praxistipp: Bei Vertretung des Verkäufers sollten die
Kaufvertragsinhalte zwischen Verkäufer und Vertreter vor
Unterzeichnung schriftlich abgestimmt sein.
Zur Erinnerung: In Spanien sind auch privatschriftliche
Immobilienkaufverträge rechtswirksam. |
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