(veröffentlicht im Magazin "Mobil" der Deutschen
Rheumaliga, 1999)
Auch bei jahrzehntelanger Lebensgemeinschaft gilt: Ohne Heirat
oder Testament erbt der nichteheliche Lebenspartner nichts.
Aus erbrechtlicher Sicht bleibt er somit immer ein Fremder.
Ohne Testament erben die nächsten Blutsverwandten, in
der Praxis häufig entferntere Verwandte, die dem Partner
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönlich gar
nicht bekannt sind. Im Extremfall erbt der Staat.
Aber auch die testamentarische Einsetzung des Lebenspartners
als Alleinerben ist regelmässig nur eine Teillösung.
Denn es verbleibt dann nicht nur eine hohe Erbschaftssteuer
mit einem Freibetrag von lediglich 5.200 €, sondern bei
Vorhandensein von Kindern oder Eltern verbleibt diesen auch
ein sogenannter Pflichtteilsanspruch. Das ist ein Anspruch
auf sofortige Auszahlung des hälftigen Wertanteiles des
vererbten Vermögens.
Was also tun ?
Bei Vermögenswerten von über
50.000 € sollte
jedenfalls eine gut durchdachte, individuell angepasste Lösung
entwickelt werden.
Im Regelfall ist eine Testierung zugunsten des Lebenspartners
angezeigt. Soll dies im Wege der gegenseitigen Bindung durch
beide Lebenspartner erfolgen, so ist hierzu die Rechtsform
des Erbvertrages zu wählen. Je nach konkreter Konstellation
gibt es darüber hinaus ein Spektrum möglicher Begleitmassnahmen
zur Verbesserung der Rechts- und der steuerlichen Position
des erbenden Lebensgefährten. So können etwa bestehende
Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen auf den Todesfall
oder Abschluss einer Lebensversicherung mit dem Lebenspartner
als Begünstigten reduziert werden. Weiterhin können
auch Entgeltvereinbarungen für die geleistete Dienste
getroffen werden, oder aber das Kind des Lebenspartners adoptiert
und als Erbe eingesetzt werden.
Sonderprobleme ergeben sich, wenn einer oder beide Partner
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch formell verheiratet
sind, ein Unternehmen führt, eine Auslandsimmobilie zum
Vermögen gehört oder beabsichtigt ist, die Kinder
eines Lebenspartners als Schlusserben oder Nacherben zu berücksichtigen.
Noch 1970 übrigens wurde vom Bundesgerichtshof die Konstellation
der testamentarischen Verfügung eines noch formell verheirateten
Lebenspartners zugunsten seines jetzigen Lebenspartners als
tendenziell sittenwidrig und nichtig angesehen wird. Diese
von den Moralvorstellungen der damaligen älteren Richtergeneration
geprägte Rechtsprechung ist heute allerdings weitestgehend
überholt.
(Weitere Informationen finden Sie dazu hier)
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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