Viele glauben es nicht und verzichten auf eine Testamentserstellung,
aber:
Die gesetzliche Erbfolge hat viele Überraschungen und
Tücken zu bieten, die oft mit einer durchdachten testamentarischen
Regelung leicht vermeidbar wäre.
1. Die Blockadewirkung von Erbengemeinschaften wird unterschätzt
2. Ein Kind in einer Erbengemeinschaft kann den Verkauf des
langjährigen Familienwohnheimes erzwingen.
3. Der länger lebende Ehegatte einer kinderlosen Ehe
sieht sich plötzlich mit der ungeliebten Schwägerin
in einer Erbengemeinschaft.
4. Sie vereinbaren Gütertrennung und büssen allein
dadurch ein Viertel ihres gesetzlichen Erbrechtes als Ehegatte
ein.
In der Regel ist es bereits ein erbrechtlicher Kunstfehler,
Erbengemeinschaften entstehen zu lassen. Und: Die gesetzliche
Erbfolge führt in den meisten Fällen zu einer Erbengemeinschaft.
Das bedeutet allerdings keineswegs im Umkehrschluss, dass
immer nur eine Person Rechtsnachfolger eines Vermögens
werden sollte.
Hier können Teilungsanordnungen getroffen werden, Vermögensgegenstände
durch Vermächtnisse bestimmten Personen zugeordnet werden
usw..
Mitunter knüpft das Gesetz allerdings auch an testamentarischen
Regelung eine Rechtsfolge, die gar nicht gewünscht wird.
Setzen Sie beispielsweise per Testament ihren Sohn als Erben
ihrer Spanienimmobilie ein und dieser verstirbt frühzeitig,
dann gelten dessen Kinder, also Ihre Enkel, nach § 2069
BGB als Ersatzerben, wenngleich Sie gedacht haben, in diesem
Falle kämen natürlich Ihre andere Kinder zum Zuge.
Nun denken Sie vielleicht: kein Problem. Ich kann ja jederzeit
mein Testament abändern. Das mag im Einzelfall stimmen,
gilt allerdings bereits bei einem Ehegattentestament nur eingeschränkt.
Aber haben Sie auch eines mitbedacht: In der Rechtspraxis
scheitert die spätere Testamentsabänderung oft am
Verlust der Testierfähigkeit im Alter. Oder, auch das
ist häufig, die psychische Kraft geht verloren, die sinnvolle
testamentarische Regelung auch praktisch durch- und umzusetzen.
Und so mancher glaubt, er sei unsterblich, auch ein weitverbreiteter
Irrtum.
Dieser Irrtum widerum betrifft zwar nicht direkt einen bestimmten
Inhalt der gesetzlichen Regelung der Erbfolge, wohl aber ist
die eigene Fähigkeit eine bereits angedachte testamentarische
Regelung noch später umsetzen zu können.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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