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Verbreitete Irrtümer zur gesetzlichen Erbfolge.
Ein Testament wäre besser gewesen.
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strichel_hori

Viele glauben es nicht und verzichten auf eine Testamentserstellung, aber:

Die gesetzliche Erbfolge hat viele Überraschungen und Tücken zu bieten, die oft mit einer durchdachten testamentarischen Regelung leicht vermeidbar wäre.
1. Die Blockadewirkung von Erbengemeinschaften wird unterschätzt
2. Ein Kind in einer Erbengemeinschaft kann den Verkauf des langjährigen Familienwohnheimes erzwingen.
3. Der länger lebende Ehegatte einer kinderlosen Ehe sieht sich plötzlich mit der ungeliebten Schwägerin in einer Erbengemeinschaft.
4. Sie vereinbaren Gütertrennung und büssen allein dadurch ein Viertel ihres gesetzlichen Erbrechtes als Ehegatte ein.

In der Regel ist es bereits ein erbrechtlicher Kunstfehler, Erbengemeinschaften entstehen zu lassen. Und: Die gesetzliche Erbfolge führt in den meisten Fällen zu einer Erbengemeinschaft.

Das bedeutet allerdings keineswegs im Umkehrschluss, dass immer nur eine Person Rechtsnachfolger eines Vermögens werden sollte.

Hier können Teilungsanordnungen getroffen werden, Vermögensgegenstände durch Vermächtnisse bestimmten Personen zugeordnet werden usw..

Mitunter knüpft das Gesetz allerdings auch an testamentarischen Regelung eine Rechtsfolge, die gar nicht gewünscht wird. Setzen Sie beispielsweise per Testament ihren Sohn als Erben ihrer Spanienimmobilie ein und dieser verstirbt frühzeitig, dann gelten dessen Kinder, also Ihre Enkel, nach § 2069 BGB als Ersatzerben, wenngleich Sie gedacht haben, in diesem Falle kämen natürlich Ihre andere Kinder zum Zuge.

Nun denken Sie vielleicht: kein Problem. Ich kann ja jederzeit mein Testament abändern. Das mag im Einzelfall stimmen, gilt allerdings bereits bei einem Ehegattentestament nur eingeschränkt.

Aber haben Sie auch eines mitbedacht: In der Rechtspraxis scheitert die spätere Testamentsabänderung oft am Verlust der Testierfähigkeit im Alter. Oder, auch das ist häufig, die psychische Kraft geht verloren, die sinnvolle testamentarische Regelung auch praktisch durch- und umzusetzen.

Und so mancher glaubt, er sei unsterblich, auch ein weitverbreiteter Irrtum.

Dieser Irrtum widerum betrifft zwar nicht direkt einen bestimmten Inhalt der gesetzlichen Regelung der Erbfolge, wohl aber ist die eigene Fähigkeit eine bereits angedachte testamentarische Regelung noch später umsetzen zu können.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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