Sie haben eine Erbschaft in Spanien anzunehmen, eine Immobilie
zu verkaufen oder eine Hypothek zu bestellen und halten sich
vorwiegend in Deutschland auf. Dann stellt sich häufig
die praktische Frage: Erteilen Sie für die Realisierung
der entsprechenden notariellen Urkunde in Spanien in Deutschland
die adäquate Vollmacht nach spanischem Muster oder fliegen
Sie direkt zum Notartermin.
Hier ist die Anreise zum Notartermin nach Spanien oft die
einfachre und kostengünstigere Variante, warum? Die spanischen
Konsulate in Deutschland sind auch Behörden und versuchen
meist diese Arbeiten vor sich herzuschieben. Hinzu kommt die
nötige Wegstrecke zum nächsten spanischen Konsulat.
Gleiches gilt beim Suchen oder Aufsuchen eines deutschen Notars
mit Kenntnissen der spanischen Sprache und des spanischen
Vollmachtrechtes. Zudem ist hier noch eine Apostillierung
beim Landgericht zur Tauglichmachung der Vollmachtsurkunde
für den internationalen Rechtsverkehr erforderlich.
Auch sind die Gebühren für einen deutschen Notar
zur Erstellung einer fremdsprachigen Vollmacht nicht gerade
attraktiv, so daß diese eher als Werbemaßnahme
für den Notar einzustufen ist.
Was bedeutet dies für die Rechtspraxis?
Bestehen gute Flugverbindungen, wie beispielsweise nach Mallorca
-, so empfiehlt es sich, den Notartermin durch eine Anwaltskanzlei
vor Ort in Spanien unterschriftsreif vorbereiten zu lassen
und dann zum Notartermin einzufliegen. Um so besser, wenn
dies mit einigen angenehmen Urlaubstagen verbindbar ist.
Vergleichsweise einfach und kostengünstiger in Deutschland
erstellbar ist noch eine Generalvollmacht für Spanien.
Dies allerdings setzt natürlich ein entsprechendes Vertrauensverhältnis
zu einem fachkundigen Vertreter vor Ort in Spanien voraus.
Ein optimaler Service wird Ihnen dann geboten, wenn Sie im
jeweiligen Notariat die weiteren Abwicklungsschritte wie beispielsweise
Steuerzahlungen und Grundbucheintragungen gleich mit in Auftrag
gegeben werden können.
Im Notariat erhalten Sie dann einen diesbezüglichen
Kostenvoranschlag der häufig bereits per Kreditkarte
begleichbar ist. Nach entsprechender Abwicklung wird dann
vom Notariat nach den konkreten Kosten abgerechnet. Allerdings
etwas Geduld sollten Sie hier dann schon mitbringen. Denn
die endgültige Erledigung einschließlich Grundbucheintragung
nimmt des öfteren noch mehrere Monate in Anspruch. Wird
dann die mitwirkende Anwaltskanzlei alle paar Tage angerufen,
wann denn endlich die Grundbucheintragungsbestätigung
vorliegt, so wird dies mit der Zeit etwas pesado,
zu deutsch lästig.
Zumal, - dies sollte man berücksichtigen -, der Eigentumsübergang
in Spanien beispielsweise bereits rechtswirksam mit dem Notartermin
erfolgt.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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