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Die zweite Ehefrau kann der ersten Ehefrau des verstorbenen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig werden  zurück
strichel_hori

Im Regelfall endet die Unterhaltspflicht mit der Scheidung. Aus Alters- oder Krankheitsgründen etwa kann jedoch eine Unterhaltsverpflichtung auch über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus bestehen.,

Heiratet der Unterhaltsverpflichtete dann erneut und verstirbt er als erster der Beteiligten, dann kann die zweite Ehefrau fortan als Erbin zur Unterhaltszahlung an die erste Ehefrau verpflichtet sein. Müssen sie also, wenn Sie einen bereits vorher einen oder mehrfach verheirateten Mann heiraten „aufpassen“, nicht irgendwann einmal dessen frühere Ehefrauen unterhalten zu müssen?

Einerseits ja, aber hierzu auch gleich eine relative Entwarnung.

Ihr eigenes Vermögen müssen Sie hierzu nicht einsetzen, sondern nur vom verstorbenen Ehegatten Ererbtes.

Konkret sagt der § 1586 b I 3 BGB hierzu folgendes: Der Erbe ist zur Unterhaltszahlung nicht über den Betag des Pflichtteiles hinaus verpflichtet, der dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten dann zustünde, wenn dessen frühere Ehe nicht geschieden worden wäre. Das kann bei kinderloser Ehe allerdings die Hälfte des Nachlasswertes ausmachen.

Heiraten sie also einen unterhaltsverpflichteten Partner, so besteht durchaus die Möglichkeit, dass Sie als dessen Erbe eines Tages in dessen Unterhaltsverpflichtung eintreten müssen. Da es nun auch Fälle geben soll, in denen einander nachfolgende Ehegatten, seien es Ehemänner oder Ehefrauen, untereinander nicht in bestem Einvernehmen leben, - obgleich das Gegenteil natürlich wünschenswert wäre -, schafft der Gesetzgeber so eine besondere Beziehung unter diesen.

Stirbt übrigens ein Unterhaltsberechtigter, so erlischt ab diesem Zeitpunkt immer die Unterhaltsverpflichtung. Auf unser Beispiel bezogen heisst das folgendes:

Stirbt nach dem in zweiter Ehe verheirateten Ehemann auch dessen Ehefrau aus erster Ehe, so endet auch eine „geerbte“ Unterhaltszahlungspflicht der zweiten Ehefrau.

Der Gesetzgeber ist also nicht so weit gegangen, dass die zweite Ehefrau etwa dem überlebenden neuen Lebenspartner der ersten Ehefrau als deren Erben weiter Unterhalt zahlen müsse.

Die Schlussfolgerung aus dieser Rechtslage:

Hat Ihr Lebenspartner oder Ehegatte Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dritten Personen, so empfiehlt es sich, die Rechtssituation im Erbfall genau prüfen zu lassen. Mitunter lassen sich bei frühzeitigen Dispositionen dann derartige Unterhaltsverpflichtungen vermeiden


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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