Im Regelfall endet die Unterhaltspflicht mit der Scheidung.
Aus Alters- oder Krankheitsgründen etwa kann jedoch eine
Unterhaltsverpflichtung auch über den Zeitpunkt der Scheidung
hinaus bestehen.,
Heiratet der Unterhaltsverpflichtete dann erneut und verstirbt
er als erster der Beteiligten, dann kann die zweite Ehefrau
fortan als Erbin zur Unterhaltszahlung an die erste Ehefrau
verpflichtet sein. Müssen sie also, wenn Sie einen bereits
vorher einen oder mehrfach verheirateten Mann heiraten aufpassen,
nicht irgendwann einmal dessen frühere Ehefrauen unterhalten
zu müssen?
Einerseits ja, aber hierzu auch gleich eine relative Entwarnung.
Ihr eigenes Vermögen müssen Sie hierzu nicht einsetzen,
sondern nur vom verstorbenen Ehegatten Ererbtes.
Konkret sagt der § 1586 b I 3 BGB hierzu folgendes:
Der Erbe ist zur Unterhaltszahlung nicht über den Betag
des Pflichtteiles hinaus verpflichtet, der dem unterhaltsberechtigten
geschiedenen Ehegatten dann zustünde, wenn dessen frühere
Ehe nicht geschieden worden wäre. Das kann bei kinderloser
Ehe allerdings die Hälfte des Nachlasswertes ausmachen.
Heiraten sie also einen unterhaltsverpflichteten Partner,
so besteht durchaus die Möglichkeit, dass Sie als dessen
Erbe eines Tages in dessen Unterhaltsverpflichtung eintreten
müssen. Da es nun auch Fälle geben soll, in denen
einander nachfolgende Ehegatten, seien es Ehemänner oder
Ehefrauen, untereinander nicht in bestem Einvernehmen leben,
- obgleich das Gegenteil natürlich wünschenswert
wäre -, schafft der Gesetzgeber so eine besondere Beziehung
unter diesen.
Stirbt übrigens ein Unterhaltsberechtigter, so erlischt
ab diesem Zeitpunkt immer die Unterhaltsverpflichtung. Auf
unser Beispiel bezogen heisst das folgendes:
Stirbt nach dem in zweiter Ehe verheirateten Ehemann auch
dessen Ehefrau aus erster Ehe, so endet auch eine geerbte
Unterhaltszahlungspflicht der zweiten Ehefrau.
Der Gesetzgeber ist also nicht so weit gegangen, dass die
zweite Ehefrau etwa dem überlebenden neuen Lebenspartner
der ersten Ehefrau als deren Erben weiter Unterhalt zahlen
müsse.
Die Schlussfolgerung aus dieser Rechtslage:
Hat Ihr Lebenspartner oder Ehegatte Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber dritten Personen, so empfiehlt es sich, die
Rechtssituation im Erbfall genau prüfen zu lassen. Mitunter
lassen sich bei frühzeitigen Dispositionen dann derartige
Unterhaltsverpflichtungen vermeiden
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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