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Rechtsfreiheit im Internet  zurück
strichel_hori

Der Internet-Handel braucht eine weltweite Regelung und Vereinheitlichung der Gesetzeslage

(veröffentlicht im Palma Kurier, 04.02.2000)

Im Internet herrscht Chaos: Grenzenlos durchs Netz surfen steht jedem offen, doch wer am PC von Deutschland oder Spanien aus weltweit shoppen will, sollte notfalls einen guten Anwalt haben.

Das Recht im Netz, das Cyberlaw oder auch Netlaw genant, war Hauptthema des letzten Artikels. Es soll den Handel im Internet, das e-commerce, regeln. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für das Internet ähnliche Rechtsfragen wie im netzfreien Geschäftsverkehr gültig sind. Dabei spielen Fragen des Wettbewerbs, Markenrecht oder Steuerrecht, wie auch das Strafrecht eine Rolle. Doch wer glaubt, dass im weltweiten Internethandel Rechtsklarheit herrscht, ist auf dem Irrweg.

Wie bereits erwähnt wurde, ist im e-commerce bei Geschäften mit Auslandsberührung das internationale Privatrecht von Bedeutung. Es regelt im Falle von Streitigkeiten, welches nationale Recht anzuwenden ist. Doch während für den Kauf und Verkauf von Waren das Internet keine Grenzen kennt, wird Internationalität gerade für die Justiz zum Problem.

Unzumutbares Kaufambiente

Ein Beispiel: Vielleicht bestellt man ein Produkt bei einer in Asien ansässigen Firma, die für Bestellungen über Internet australisches Recht als anwendbar voraussetzt. Auch das ist unter speziellen Voraussetzungen möglich, die Wahl einer bestimmten Rechtsordnung für einen bestimmten Betrag. Ohne auf die näheren rechtlichen und tatsächlichen Probleme unseres Falles einzugehen wird klar, dass eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbare Rechtsdurchsetzung zumindest für Verbraucher nahezu unmöglich ist.

Das bedeutet nicht, dass man nun keinerlei Käufe über das Netz tätigen sollte. Die Möglichkeit, schnell auf den anglo-amerikanischen Buchmarkt zugreifen zu können, stellt einen grossen Fortschritt in Sachen Service dar. Ausserdem können via Internet auch Flugtickets auf unkomplizierte Weise erworben werden.

Im Regelfall handelt es sich in solchen Fällen auch nicht um grössere Summen. Das heisst, das wirtschaftliche Risiko ist überschaubar. Festzuhalten ist auch, dass eine grosse Anzahl von Anbietern im Web einen hervorragenden Service bietet. Viele Firmen regeln entstehende Probleme auf praktische Weise auf dem Wege der Kulanz. Sobald es jedoch um wirtschaftlich bedeutende Transaktionen geht, ist aus juristischer Sicht Vorsicht geboten. Das gilt gerade auch für Anbieter von Leistungen.

EU verspricht Harmonie

Ohne eine umfassende juristische Beratung setzt sich eine Firma im Zweifelsfall komplexen internationalrechtlichen Haftungsfragen aus. Gestaltet eine Firma auf ihrer Web-Site ihr Warenangebot als Vertragsangebot aus, so kann das fatale Folgen haben.

Bestellen die Kunden mehr Waren als geliefert werden können, so bleibt die Firma nach deutschem Recht zur Lieferung verpflichtet. Kann sie nicht liefern, so können sich Ansprüche auf Schadensersatz ergeben. Um das zu verhindern, sollte man bei der Gestaltung der Web-Site darauf achten, Angebote als „Aufforderung zum Abgeben eines Vertragsangebotes durch den Kunden“ auszugestalten. Da es keine internationale Rechtsharmonisierung gibt, können hier auch keine allgemeingültigen Ratschläge erteilt werden.

Einen Fortschritt versprechen in dieser Hinsicht einige EU-Richtlinien, die das e-commerce Regeln sollen. In diesem Zusammenhang sind etwa die Fernabsatzrichtlinie, die E-Signatur-Richtlinie und die sogenannte E-commerce-Richtlinie zu nennen. Auf die letztgenannte Richtlinie haben sich die zuständigen EU-Minister kürzlich geeinigt. Danach soll für Anbieter im Internet das Prinzip des Rechtes des Herkunftslandes gelten. Das bedeutet mit Blick auf die Werbepraktiken, dass für deutsche Anbieter deutsche Wettbewerbsrecht und das deutsche Rabattgesetz beim Web-Auftritt zu beachten ist.

Anbieter aus andern Ländern können demgegenüber die in ihren Ländern teilweise grosszügigeren Regelungen auch gegenüber deutschen Kunden nutzen. In der Folge wird das deutsche Wettbewerbsrecht liberalisiert werden müssen, da sonst eine Benachteiligung deutscher Unternehmen zu befürchten ist.

Klare Sache für Webseite

Für vertragliche Beziehungen sollen weitgehend die gleichen Regeln des internationalen Privatrechtes gelten, wie für den herkömmlichen Geschäftsverkehr. Das würde bedeuten, dass auch zukünftig bei Problemen mit einem englischen Anbieter die Klage in England zu erheben wäre usw.

Für einige Verbraucherangelegenheiten sollen natürlich Ausnahmen gelten. Festzuhalten bleibt jedoch, dass diese Regeln nur für den Bereich der EU gelten werden. Schon heute wird aber ein Grossteil des e-commerce ausserhalb der EU abgewickelt.

Schon mittelfristig kann deshalb nur eine Welt-Rechtsordnung für das e-commerce substantielle Veränderungen für die Rechtssicherheit bringen.

Wir sollten die Chance nutzen, die uns durch das Internet an die Hand gegeben wurde. Dies gilt sowohl für Verbraucher, als auch für kommerzielle Nutzer. Aus juristischer Sicht hingegen bleibt noch so manche Frage offen.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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