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Als Witwe im Ausland -Eine in der Praxis häufige Situation, die bei der Vermögensvorsorge oft zu wenig beachtet wurde  zurück
strichel_hori

Im Grunde wissen sie es doch: Statistisch ist die Lebenserwartung von Ehefrauen und Lebenspartnerinnen wesentlich höher als die ihrer männlichen Partner. Bei der typischen Altersstruktur ist es daher die Regel, dass die vormaligen Lebenspartnerinnen ihre Männer um 10 Jahre überleben. Haben sie das auch mitbedacht, wenn Sie gemeinsam ins Ausland übergesiedelt sind?

Welche rechtliche Vorsorge gilt es hier zu treffen? Ist es gar die moralische Pflicht des Ehegatten, spezifische Vorsorge für die wahrscheinliche Witwenzeit seiner Frau zu treffen?

Nun, dies gilt es zu beachten:

1. Das lebenslange Wohn- oder Niessbrauchsrecht der Frau in der Auslandsimmobilie absichern.

Dies kann sowohl durch lebzeitige Vertragsgestaltung wie auch per Testament erfolgen.

2. Ausreichende Vermögens- und Einkommensabsicherung.

Dabei sind auch Situationen von Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Pflichtteilsrechten zu berücksichtigen.

3. Ersparen Sie Ihrer Frau möglichst die Situation einer Erbengemeinschaft.

Die darin liegenden Streitpotentiale sind im Alter oft kaum mehr bewältigbar.
Konkrete Vermächtnisse oder zumindest Teilungsanordnungen sind hier gangbare Varianten.

4. Erhalten Sie Ihrem Partner Gestaltungsflexibilität auch bei dessen letztwilliger Verfügung.

Erbverträge und Ehegattentestamente können hier sehr einschränkend wirken. Möglich sind allerdings entsprechende ausdrückliche Befreiungsklauseln von sonst eintretenden gesetzlichen Bindungen.

Besonders einschränkend und belastend ist die Vorerbenstellung.
In Spanien werden zwar mitunter Bindungen nach deutschem Recht durch Alleinerbeneinsetzung in einem spanischen notariellen Testament übergangen. Praktisch mag dies im Einzelfall funktionieren, legal ist es allerdings nicht.

5. Die wechselseitige Einräumung einer Generalvollmacht.

Dies ist bei entsprechendem Vertrauensverhältnis eine beidseits sinnvolle Vorsorgemassnahme. In Spanien allerdings – so die theoretische und mehr und mehr auch praktische Rechtslage – gilt diese Vollmacht allerdings nicht über den Tod hinaus. Trotzdem ist sie als notarielle Generalvollmacht sinnvoll.

6. Ohne Scheidung ist noch der frühere Ehepartner erbberechtigt.

Dies gilt es ebenso zu beachten, wie die fortdauernde Verbindlichkeit von Erbeinsetzungen und Erbverträgen, welche den früheren Ehegatten als Erben berücksichtigen.

7. Vorgesehener Verkauf der Auslandsimmobilie.

Mitunter ist der Auslandswohnsitz als gemeinsamer Lebensabschnitt geplant. Bei Vorversterben des Partners soll diese also nicht mehr gehalten werden. Dann gilt es gegebenenfalls bereits Kontakte für künftige Verkaufssituationen zu knüpfen.

8. Minimierung der Steuerbelastung für die Ehefrau.

Dieser Aspekt ist sowohl betreffend die Erbschaftssteuer wie auch für den Verkaufsfall vorausschauend zu beachten, also sind durch tatsächliche Gestaltungen, wie gezielte Wohnsitznahme, oder erbrechtliche Gestaltung, z.B. durch Testament, systematisch Erbschaftssteuerminimierungen zu bewirken.

strichel_hori

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