Im Grunde wissen sie es doch: Statistisch ist die Lebenserwartung
von Ehefrauen und Lebenspartnerinnen wesentlich höher
als die ihrer männlichen Partner. Bei der typischen Altersstruktur
ist es daher die Regel, dass die vormaligen Lebenspartnerinnen
ihre Männer um 10 Jahre überleben. Haben sie das
auch mitbedacht, wenn Sie gemeinsam ins Ausland übergesiedelt
sind?
Welche rechtliche Vorsorge gilt es hier zu treffen? Ist es
gar die moralische Pflicht des Ehegatten, spezifische Vorsorge
für die wahrscheinliche Witwenzeit seiner Frau zu treffen?
Nun, dies gilt es zu beachten:
1. Das lebenslange Wohn- oder Niessbrauchsrecht der Frau
in der Auslandsimmobilie absichern.
Dies kann sowohl durch lebzeitige Vertragsgestaltung wie
auch per Testament erfolgen.
2. Ausreichende Vermögens- und Einkommensabsicherung.
Dabei sind auch Situationen von Zahlungsverpflichtungen aufgrund
von Pflichtteilsrechten zu berücksichtigen.
3. Ersparen Sie Ihrer Frau möglichst die Situation
einer Erbengemeinschaft.
Die darin liegenden Streitpotentiale sind im Alter oft kaum
mehr bewältigbar.
Konkrete Vermächtnisse oder zumindest Teilungsanordnungen
sind hier gangbare Varianten.
4. Erhalten Sie Ihrem Partner Gestaltungsflexibilität
auch bei dessen letztwilliger Verfügung.
Erbverträge und Ehegattentestamente können hier
sehr einschränkend wirken. Möglich sind allerdings
entsprechende ausdrückliche Befreiungsklauseln von sonst
eintretenden gesetzlichen Bindungen.
Besonders einschränkend und belastend ist die Vorerbenstellung.
In Spanien werden zwar mitunter Bindungen nach deutschem Recht
durch Alleinerbeneinsetzung in einem spanischen notariellen
Testament übergangen. Praktisch mag dies im Einzelfall
funktionieren, legal ist es allerdings nicht.
5. Die wechselseitige Einräumung einer Generalvollmacht.
Dies ist bei entsprechendem Vertrauensverhältnis eine
beidseits sinnvolle Vorsorgemassnahme. In Spanien allerdings
so die theoretische und mehr und mehr auch praktische
Rechtslage gilt diese Vollmacht allerdings nicht über
den Tod hinaus. Trotzdem ist sie als notarielle Generalvollmacht
sinnvoll.
6. Ohne Scheidung ist noch der frühere Ehepartner
erbberechtigt.
Dies gilt es ebenso zu beachten, wie die fortdauernde Verbindlichkeit
von Erbeinsetzungen und Erbverträgen, welche den früheren
Ehegatten als Erben berücksichtigen.
7. Vorgesehener Verkauf der Auslandsimmobilie.
Mitunter ist der Auslandswohnsitz als gemeinsamer Lebensabschnitt
geplant. Bei Vorversterben des Partners soll diese also nicht
mehr gehalten werden. Dann gilt es gegebenenfalls bereits
Kontakte für künftige Verkaufssituationen zu knüpfen.
8. Minimierung der Steuerbelastung für die Ehefrau.
Dieser Aspekt ist sowohl betreffend die Erbschaftssteuer
wie auch für den Verkaufsfall vorausschauend zu beachten,
also sind durch tatsächliche Gestaltungen, wie gezielte
Wohnsitznahme, oder erbrechtliche Gestaltung, z.B. durch Testament,
systematisch Erbschaftssteuerminimierungen zu bewirken.
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