Auch in nichtspanischen Kreisen hatte es sich herumgesprochen, dass in der
spanischen Rechtspraxis viele Familien die Erbschaftssteuer
elegant, wenngleich illegal, durch Abwarten der früher
5-jährigen, später 4-jährigen Verjährungsfrist
umgangen hatten. Nun, diese Möglichkeit ist nun verschlossen.
Nicht etwa deshalb weil die Verjährung der spanischen
Erbschaftssteuer abgeschafft worden wäre, nein, vielmehr
deshalb, weil die Verjährungszeit nicht mehr zu laufen
beginnt, bevor in Spanien bei offizieller Stelle das Versterben
des Vererbers angezeigt wird.
Was nun, gibt es für den einen oder anderen Fall gleichwohl
die Möglichkeit die Erbschaftssteuer in Spanien zu minimieren,
obgleich der Erbfall schon eingetreten ist?
Namentlich bei einem sogenannten Berliner Testament
kann hier die Erbausschlagung des oft zunächst eingesetzten
Ehegatten zugunsten zahlreicher Kinder weiterhelfen. So lässt
sich der Erbschaftssteuerfreibetrag im Nachhinein vervielfachen.
Allerdings ist hier eine nachträgliche fristgebundene
Reaktion erforderlich. Bei einem deutschen Vererber beträgt
die Ausschlagungsfrist grundsätzlich 6 Wochen ab dem
Versterbenszeitpunkt. Bei letzterem Aufenthalt des Vererbers
im Ausland verlängert sich diese Frist auf 6 Monate.
War der Hauptwohnsitz des verstorbenen Elternteils in der
spanischen Immobilie, so wird die Erbausschlagung durch den
längerlebenden Ehegatten häufig zur Erbschaftssteuerfreiheit
in Spanien führen können. Hier kann dann der pro
Kind mögliche Erbschaftssteuerfreibetrag betreffend die
spanische Hauptwohnsitzimmobilie zum tragen kommen. Dieser
allerdings bleibt der Nachfolgegeneration nur dann erhalten,
wenn sie die Spanienimmobilie weitere zehn Jahre in ihrem
Eigentum behält. Es bedarf also einer genauen Betrachtung
der konkreten Lebenssituation- und perspektiven.
Bei einem Vererber deutscher Nationalität sind allerdings
die deutschen Erbausschlagungsfristen und formalien
zu beachten.
Zur Minimierung der Erbschaftssteuer ebenso wie zur Ausschaltung
des Risikos der eigenen Haftung als Erbe bei Nachlassüberschuldung
ist es mithin durchwegs empfehlenswert, die erbrechtliche
und erbschaftssteuerliche Situation zeitnah prüfen zu
lassen.
Noch bessere Möglichkeiten einer Erbschaftssteuerminimierung
bietet natürlich eine frühzeitige vorausschauende
Vermögensnachfolgegestaltung unter umfassender Berücksichtigung
rechtlicher, steuerlicher ebenso wie psychologischer und natürlich
von Gerechtigkeitsgesichtspunkten. Also: Beim Spanienimmobilienerwerb
die Vermögensnachfolge bereits mitbedenken.
Ist aber das Kind, bildlich gesprochen, erbschaftssteuerlich
bereits in den Brunnen gefallen, dann kann eine Erbausschlagung
der Familie mitunter erhebliche Vermögenswerte zu Lasten
des Fiskus retten.
Hier nun liegt der Wert der fachkundigen Beratung, also in
der falladäquaten umfassenden Nutzung der rechtlichen
Nutzung derjenigen Gestaltungsmöglichkeiten, welche das
deutscher und spanische Rechtssystem bieten. Je frühzeitiger
die Kontaktaufnahme desto grösser ist der Reigen der
Rechtsgestaltungsmöglichkeiten.
Die Erbausschlagung jedenfalls ist eine dieser Möglichkeiten.
Ein Beispiel auch dafür, dass die Tätigkeit des
Juristen durchaus Kreativität erfordert.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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