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Erbausschlagung als legale Alternative zum nicht mehr möglichen illegalen Verjährenlassen der spanischen Erbschaftssteuer ?  zurück
strichel_hori

Auch in nichtspanischen Kreisen hatte es sich herumgesprochen, dass in der spanischen Rechtspraxis viele Familien die Erbschaftssteuer elegant, wenngleich illegal, durch Abwarten der früher 5-jährigen, später 4-jährigen Verjährungsfrist umgangen hatten. Nun, diese Möglichkeit ist nun verschlossen.

Nicht etwa deshalb weil die Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer abgeschafft worden wäre, nein, vielmehr deshalb, weil die Verjährungszeit nicht mehr zu laufen beginnt, bevor in Spanien bei offizieller Stelle das Versterben des Vererbers angezeigt wird.

Was nun, gibt es für den einen oder anderen Fall gleichwohl die Möglichkeit die Erbschaftssteuer in Spanien zu minimieren, obgleich der Erbfall schon eingetreten ist?

Namentlich bei einem sogenannten „Berliner Testament“ kann hier die Erbausschlagung des oft zunächst eingesetzten Ehegatten zugunsten zahlreicher Kinder weiterhelfen. So lässt sich der Erbschaftssteuerfreibetrag im Nachhinein vervielfachen. Allerdings ist hier eine nachträgliche fristgebundene Reaktion erforderlich. Bei einem deutschen Vererber beträgt die Ausschlagungsfrist grundsätzlich 6 Wochen ab dem Versterbenszeitpunkt. Bei letzterem Aufenthalt des Vererbers im Ausland verlängert sich diese Frist auf 6 Monate.

War der Hauptwohnsitz des verstorbenen Elternteils in der spanischen Immobilie, so wird die Erbausschlagung durch den längerlebenden Ehegatten häufig zur Erbschaftssteuerfreiheit in Spanien führen können. Hier kann dann der pro Kind mögliche Erbschaftssteuerfreibetrag betreffend die spanische Hauptwohnsitzimmobilie zum tragen kommen. Dieser allerdings bleibt der Nachfolgegeneration nur dann erhalten, wenn sie die Spanienimmobilie weitere zehn Jahre in ihrem Eigentum behält. Es bedarf also einer genauen Betrachtung der konkreten Lebenssituation- und perspektiven.

Bei einem Vererber deutscher Nationalität sind allerdings die deutschen Erbausschlagungsfristen und – formalien zu beachten.

Zur Minimierung der Erbschaftssteuer ebenso wie zur Ausschaltung des Risikos der eigenen Haftung als Erbe bei Nachlassüberschuldung ist es mithin durchwegs empfehlenswert, die erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Situation zeitnah prüfen zu lassen.

Noch bessere Möglichkeiten einer Erbschaftssteuerminimierung bietet natürlich eine frühzeitige vorausschauende Vermögensnachfolgegestaltung unter umfassender Berücksichtigung rechtlicher, steuerlicher ebenso wie psychologischer und natürlich von Gerechtigkeitsgesichtspunkten. Also: Beim Spanienimmobilienerwerb die Vermögensnachfolge bereits mitbedenken.

Ist aber das Kind, bildlich gesprochen, erbschaftssteuerlich bereits in den Brunnen gefallen, dann kann eine Erbausschlagung der Familie mitunter erhebliche Vermögenswerte zu Lasten des Fiskus retten.

Hier nun liegt der Wert der fachkundigen Beratung, also in der falladäquaten umfassenden Nutzung der rechtlichen Nutzung derjenigen Gestaltungsmöglichkeiten, welche das deutscher und spanische Rechtssystem bieten. Je frühzeitiger die Kontaktaufnahme desto grösser ist der Reigen der Rechtsgestaltungsmöglichkeiten.

Die Erbausschlagung jedenfalls ist eine dieser Möglichkeiten. Ein Beispiel auch dafür, dass die Tätigkeit des Juristen durchaus Kreativität erfordert.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

 

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