Ist Erben in Spanien wirklich so viel
teurer als das Erben entsprechender Vermögenswerte in
Deutschland?
Zunächst zur Ausgangssituation:
Nach wie vor gibt es in Spanien den mit über 81 % höchsten
Erbschaftssteuerspitzensatz in Europa. Gleichwohl sind diese
81 % natürlich nicht der Regelfall. Vielmehr kommt dieser
Spitzenwert nur in Betracht, wenn der Erbe mit dem Vererber
nicht verwandt ist und zudem über sehr hohes eigenes
Vorvermögen in Spanien verfügt.
Dann nämlich wird der höchste Wert der Berechnungstabelle von
34 % mit entsprechenden Multiplikationsfaktoren versehen.
Praktisch ist die hohe Erbschaftssteuerbelastung in Spanien,
– häufig zwischen 20 % und 30 % -, die Folge der
vergleichsweise sehr niedrigen persönlichen Freibeträge von
lediglich knapp 16.000 € selbst bei nächsten Verwandten wie
Ehegatten und Kindern.
Die Folge: Es unterfällt praktisch das gesamte
Spanienvermögen, von Konteneinlagen bis zur Immobilie, der
Erbschaftsbesteuerung. Und, wer als Rechtsnachfolger einer
Immobilie im Grundbuch eingetragen werden will, muss zuvor die
Erbschaftssteuer bezahlt haben. Also ist in der Praxis
Weiterverkauf durch den Erben nicht möglich, bevor er nicht
seinerseits die spanische Erbschaftssteuer bezahlt hat.
Allerdings haben im Jahre 2.004 einige von der Partido
Popular regierte Regionen die Erbschaftssteuerbefreiung
von Kindern unter 21 Jahren eingeführt.
Weitere schrittweise Erbschaftssteuerbefreiungen für Kinder
jeden Alters waren für die kommenden Jahre geplant.
Dies eröffnet für in Deutschland ansässige Kinder von
Eigentümern von Spanienimmobilien aus zwei Gründen kaum
Perspektiven:
Zum einen soll diese Steuerbefreiung nur für in Spanien
steueransässige, also ständig wohnende Erben gelten.
Zum zweiten ist die weitere Umsetzung der geplanten
Steuerbefreiung mit dem PSOE-Wahlsieg im Frühjahr 2.004 eher
unwahrscheinlich, da diese Partei diese
Erbschaftssteuerbefreiungen ausdrücklich nicht mittragen will.
Gibt es gleichwohl Möglichkeiten, die hohe spanische
Erbschaftssteuer legal im erträglichen Rahmen zu halten?
Diese Möglichkeiten gibt es sehr wohl, wobei es allerdings in
der Regel der genauen Analyse des Einzelfalles zur optimierten
Steuerminimierung bedarf.
Zunächst gibt es bei Immobilien einen Gestaltungsspielraum bei
der Wertangabe als Berechnungsbasis der Erbschaftssteuer.
Wieviel niedriger, ohne Reklamation der Hacienda, der
Verkehrswert angesetzt werden kann, ist nicht nur abhängig von
notariellem Erwerbspreis und Katasterwert, sondern
hauptsächlich von der Parallelbewertung des spanischen
Finanzamtes, die sich an Grundstücksgrösse, Wohnfläche, Alter
u.a. orientiert und deren Berechnungsmodell Fachleuten
zugänglich ist.
Eine erhebliche Erbschaftssteuerminimierung kann sich durch
Wohnsitznahme des künftigen Erwerbers in der Spanienimmobilie
ergeben. Ist diese frühzeitig vor dem Erbfall erfolgt, hat
dies weitere Freibeträge von ca. 100.000 € für jedes Kind
sowie den Ehegatten zur Folge.
In vielen Fällen wesentlich kostengünstiger ist der lebzeitige
Verkauf an den Erben, gegebenenfalls unter Vorbehalt des
Niessbrauchsrechtes.
Dies gilt insbesondere beim nicht verwandten Erben. Dann fällt
zunächst nur die 7 %ige Grunderwerbssteuer, spanisch ITP, an.
Weitere Stichworte zur Minimierung der spanischen
Erbschaftssteuer sind heirat, Adoption oder das Vorsorgemodell
des „Kaufes bereits auf den Namen des Rechtsnachfolgers“.
Als „Reparaturmassnahme“ kommt mitunter die Erbausschlagung
zugunsten anderer Personen in Betracht.
Das „Vollmachts-/Verjährungsmodell“ hat hingegen weitgehend
ausgedient.
Während die Schenkung beim Ansatz niedriger Katasterwerte im
Einzelfall noch in Betracht kommen kann, scheidet sie im
Regelfall angesichts der in Spanien völlig unbekannten
Schenkungssteuerfreibeträge aus.
Die Gründung einer Gesellschaft, konkret einer S.L., um diese
Eigentümer werden zu lassen, ist grundsätzlich erst ab einem
Immobilienwert von erheblich über 1 Million Euro näher
erwägenswert.
Die Maxime soll lauten:
Eine möglichst einfache und sichere Grundlosung und Klarheit
und Vorbereitung möglicher Gestaltungsvarianten zu einem
künftigen Zeitpunkt.
In diesem Zusammenhang spielt die Erteilung notarieller
spanischer Vollmachten eine wichtige Rolle.
Fazit: Der Anzug muss passen im jeweiligen Einzelfall, dann
ist in Sachen Erbschaftssteuerminimierung in Spanien vieles
möglich.
Eine häufige Fragestellung:
Spanisches oder deutsches Testament?
Grundsätzlich genügt ein deutsches privatschriftliches
Testament. Wer sein Testament vor potentiellem Verschwinden
absichern möchte oder interessiert ist, den erbrechtlichen
Übergang des Spanienvermögens ohne Bekanntgabe an deutsche
Behörden oder Verwandte in Deutschland verwirklichen lassen,
dem bietet das notarielle Vermächtnistestament für Spanien
Vorteile.
Allerdings
sollte auch dann zuvor die massgebliche deutsche Erbrechtslage
geprüft werden. Sonst entstehen oft untaugliche Testamente,
bei denen der spanische Notar vom nicht einschlägigen
spanischen Erbrecht ausgeht.Vom spanischen Notar kann man
keine Gestaltungsberatung erwarten, umso weniger die
Berücksichtigung des deutschen Erb- oder Steuerrechtes.
Günter
Menth
Rechtsanwalt / abogado inscrito
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