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Die hohe spanische Erbschaftssteuer - und wie man sie vermeidet  zurück
strichel_hori

Ist Erben in Spanien wirklich so viel teurer als das Erben entsprechender Vermögenswerte in Deutschland?

Zunächst zur Ausgangssituation:
Nach wie vor gibt es in Spanien den mit über 81 % höchsten Erbschaftssteuerspitzensatz in Europa. Gleichwohl sind diese 81 % natürlich nicht der Regelfall. Vielmehr kommt dieser Spitzenwert nur in Betracht, wenn der Erbe mit dem Vererber nicht verwandt ist und zudem über sehr hohes eigenes Vorvermögen in Spanien verfügt.

Dann nämlich wird der höchste Wert der Berechnungstabelle von 34 % mit entsprechenden Multiplikationsfaktoren versehen.

Praktisch ist die hohe Erbschaftssteuerbelastung in  Spanien, – häufig zwischen 20 % und 30 % -, die Folge der vergleichsweise sehr niedrigen persönlichen Freibeträge von lediglich knapp 16.000 € selbst bei nächsten Verwandten wie Ehegatten und Kindern.

Die Folge: Es unterfällt praktisch das gesamte Spanienvermögen, von Konteneinlagen bis zur  Immobilie, der Erbschaftsbesteuerung. Und, wer als Rechtsnachfolger einer Immobilie im Grundbuch eingetragen werden will, muss zuvor die Erbschaftssteuer bezahlt haben. Also ist in der Praxis Weiterverkauf durch den Erben nicht möglich, bevor er nicht seinerseits die spanische Erbschaftssteuer bezahlt hat.

Allerdings haben im Jahre 2.004 einige von der Partido Popular regierte Regionen die Erbschaftssteuerbefreiung von Kindern unter 21 Jahren eingeführt.

Weitere schrittweise Erbschaftssteuerbefreiungen für Kinder jeden Alters waren für die kommenden Jahre geplant.

Dies eröffnet für in Deutschland ansässige Kinder von Eigentümern von Spanienimmobilien aus zwei Gründen kaum Perspektiven:

Zum einen soll diese Steuerbefreiung nur für in Spanien steueransässige, also ständig wohnende Erben gelten.

Zum zweiten ist die weitere Umsetzung der geplanten Steuerbefreiung mit dem PSOE-Wahlsieg im Frühjahr 2.004 eher unwahrscheinlich, da diese Partei diese Erbschaftssteuerbefreiungen ausdrücklich nicht mittragen will.

Gibt es gleichwohl Möglichkeiten, die hohe spanische Erbschaftssteuer legal im erträglichen Rahmen zu halten?

Diese Möglichkeiten gibt es sehr wohl, wobei es allerdings in der Regel der genauen Analyse des Einzelfalles zur optimierten Steuerminimierung bedarf.

Zunächst gibt es bei Immobilien einen Gestaltungsspielraum bei der Wertangabe als Berechnungsbasis der Erbschaftssteuer. Wieviel niedriger, ohne Reklamation der Hacienda, der Verkehrswert angesetzt werden kann, ist nicht nur abhängig von notariellem Erwerbspreis und Katasterwert, sondern hauptsächlich von der Parallelbewertung des spanischen Finanzamtes, die sich an Grundstücksgrösse, Wohnfläche, Alter u.a. orientiert und deren Berechnungsmodell Fachleuten zugänglich ist.

Eine erhebliche Erbschaftssteuerminimierung kann sich durch Wohnsitznahme des künftigen Erwerbers in der Spanienimmobilie ergeben. Ist diese frühzeitig vor dem Erbfall erfolgt, hat dies weitere Freibeträge von ca. 100.000 € für jedes Kind sowie den Ehegatten zur Folge.

In vielen Fällen wesentlich kostengünstiger ist der lebzeitige Verkauf an den Erben, gegebenenfalls unter Vorbehalt des Niessbrauchsrechtes.

Dies gilt insbesondere beim nicht verwandten Erben. Dann fällt zunächst nur die 7 %ige Grunderwerbssteuer, spanisch ITP, an.

Weitere Stichworte zur Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer sind heirat, Adoption oder das Vorsorgemodell des „Kaufes bereits auf den Namen des Rechtsnachfolgers“.

Als „Reparaturmassnahme“ kommt mitunter die Erbausschlagung zugunsten anderer Personen in Betracht.

Das „Vollmachts-/Verjährungsmodell“ hat hingegen weitgehend ausgedient.

Während die Schenkung beim Ansatz niedriger Katasterwerte im Einzelfall noch in Betracht kommen kann, scheidet sie im Regelfall angesichts der in Spanien völlig unbekannten Schenkungssteuerfreibeträge aus.

Die Gründung einer Gesellschaft, konkret einer S.L., um diese Eigentümer werden zu lassen, ist grundsätzlich erst ab einem Immobilienwert von erheblich über 1 Million Euro näher erwägenswert.

Die Maxime soll lauten:

Eine möglichst einfache und sichere Grundlosung und Klarheit und Vorbereitung möglicher Gestaltungsvarianten zu einem künftigen Zeitpunkt.

In diesem Zusammenhang spielt die Erteilung notarieller spanischer Vollmachten eine wichtige Rolle.

Fazit: Der Anzug muss passen im jeweiligen Einzelfall, dann ist in Sachen Erbschaftssteuerminimierung in Spanien vieles möglich.

Eine häufige Fragestellung:
Spanisches oder deutsches Testament?

Grundsätzlich genügt ein deutsches privatschriftliches Testament. Wer sein Testament vor potentiellem Verschwinden absichern möchte oder interessiert ist, den erbrechtlichen Übergang des Spanienvermögens ohne Bekanntgabe an deutsche Behörden oder Verwandte in Deutschland verwirklichen lassen, dem bietet das notarielle Vermächtnistestament für Spanien Vorteile.

Allerdings sollte auch dann zuvor die massgebliche deutsche Erbrechtslage geprüft werden. Sonst entstehen oft untaugliche Testamente, bei denen der spanische Notar vom nicht einschlägigen spanischen Erbrecht ausgeht.Vom spanischen Notar kann man keine Gestaltungsberatung erwarten, umso weniger die Berücksichtigung des deutschen Erb- oder Steuerrechtes.


Günter Menth
Rechtsanwalt / abogado inscrito
Würzburg - Mallorca
T: (0034) 971 - 55 93 77
F: (0045) 971 - 55 93 68
e-mail: mallorca@copp-menth.de
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