Frage:
Sie sind seit bald 10 Jahren schwerpunktmässig mit der
Thematik der Rechtsnachfolge in Spanienvermögen befasst.
Welche Rolle spielt hierbei die spanische Erbschaftssteuer?
Antwort:
Eine sehr gewichtige.
Wer sich eine Immobilie in Spanien kauft, bei dem steht
naturgemäss zunächst nicht die Thematik der Erbschaftsteuer,
sondern die Planung einer neuen Lebensphase, mit Spanien als
Aufenthaltsort, im Vordergrund.
Tatsächlich können den investierenden Familien hohe
Wertanteile des in Spanien investierten Vermögens verloren
gehen, wenn die Thematik Erbschaftsteuer nicht frühzeitig
mitbedacht wird.
Frage:
Wo liegen denn für Deutsche die besonderen Klippen des
spanischen Erbschaftsteuersystems?
Antwort:
Der entscheidende Unterschied sind die Spanien wesentlich
niedrigeren persönlichen Freibeträge.
Während in Deutschland einem Ehegatten ein Wertbetrag von
307.000 € steuerfrei vererbt werden kann, beträgt der
entsprechende steuerfreie Betrag in Spanien nur rund 16.000 €.
Bei Kindern steht dem deutschen Erbschaftsteuerfreibetrag von
205.000 €, in Spanien ebenfalls nur den Freibetrag von 16.000
€ gegenüber.
Ist dann die erbrechtliche Rechtsnachfolge in Deutschland auf
der gedanklichen Basis der deutschen Freibetragsthematik
geregelt, führt dies in Spanien direkt in eine eklatante
Erbschaftssteuerfalle.
Frage:
Können Sie uns hierzu ein Beispiel aufzeigen?
Antwort:
In Deutschland unter Ehegatten sehr beliebt ist die
wechselseitige Einsetzung als Alleineigentümer und zugleich
Einsetzung des oder der Kinder als Rechtsnachfolger des
Längerlebenden, das sogenannte „Berliner Testament“.
Diese Regelung ist in Deutschland zur gegenseitigen
Absicherung von Ehegatten oft sinnvoll. Angesichts der hohen
Freibeträge bleibt diese Regelung in Deutschland
steuerunschädlich, bei Spanienvermögen führt sie in eine
Erbschaftsteuerkatastrophe. Warum ?
Das gleiche Vermögen wird dann beim Generationenübergang
mehrfach besteuert und dies praktisch ohne Freibetrag.
Auf diese Weise vernichtet eine Durchschnittsfamilie mit zwei
Kindern leicht 40 % ihres Spanienimmobilienwertes.
Beispiel zwei:
Eine ähnliche negative Steuerbelastung kann bei einer
deutschen Vor- und Nacherbenregelung eintreten. Es wird dann
zum einen der Übergang auf den Vorerben und dann nochmals der
weitere auf den Nacherben mit spanischer Erbschaftsteuer
belegt.
Frage:
Wann kommt der, häufig erwähnte, spanische
Erbschaftssteuerspitzensatz von rund 81,6 % zur Anwendung?
Antwort:
Um dies nachzuvollziehen, muss man das spanische
Erbschaftssteuersystem verstehen.
Der spanische Gesetzgeber geht zunächst von mit dem ererbten
Vermögenswert progressiv ansteigenden Steuersätzen von 7,65
bis 34 % aus.
Diese auch noch human anmutenden Steuerbeträge werden jedoch
ergänzt mit einer Multiplizierung, maximal mit dem Faktor 2,4.
Zum einen führt hier eine entferntere oder Nichtverwandtschaft
zu einer Erhöhung des Ausgangssteuersatzes.
Die weitere Erhöhung des Ausgangssteuersatzes setzt beim
Vorvermögen des Erben in Spanien an.
Ist der Vererber bereits seinerseits Eigentümer einer
werthaltigen Immobilie in Spanien und erbt eine weitere hinzu,
so zahlt er für die gleiche Erbschaft eine höhere
Erbschaftsteuer als ein anderer Erbe ohne Vermögen in Spanien.
Zurück zu Ihrer Fragestellung:
Der spanische Spitzenssteuersatz von 81,6 % kommt also für
einen nicht verwandten Erben, beispielsweise nichtehelichen
Lebensgefährten, dann in Betracht, wenn dieser bereits über
ein sehr hohes Millionenvermögen in Spanien verfügt und noch
eine Immobilie im Wert von einer Million Euro in Spanien
hinzuerbt.
Frage:
Haben Sie einen derartigen Extremfall in Ihrer bisherigen
Anwaltspraxis schon erlebt?
Antwort:
Nein, denn wer über sehr hohes Vermögen in Spanien bereits
verfügt, lässt sich naturgemäss in Vermögensfragen
kontinuierlich beraten, um diesen Erbschaftsteuergau so nicht
eintreten zu lassen.
Frage:
Bei welchen weiteren Konstellationen sind rechts- und
steuergestaltende Massnahmen zur Minimierung der spanischen
Erbschaftsteuer bereits dringend anzuraten?
Antwort:
Nun, aus dem Beispiel des Spitzensteuersatzes lässt sich
ersehen, das bei einem nichtverwandten künftigen Erben in
Spanien immer extremer Handlungsbedarf entsteht.
Dies gilt also namentlich für nichteheliche Lebenspartner.
Frage:
Aber stehen denn dem anwaltlichen Fachmann in der Praxis
ausreichend effiziente Gestaltungsmöglichkeiten zur
Steuerminimierung in Spanien zur Verfügung?
Antwort:
Diese Frage, und das ist die positive Seite, kann durchwegs
bejaht werden.
Das macht die erbschaftsteuerliche Beratung in Spanien zu
einer extrem rentablen Investition.
Das Spektrum der praktischen Möglichkeit reicht von der
Testamentsabänderung über die gezielte Belastung des
Spanienvermögens bis hin zu rein praktischen Massnahmen wie
der Wohnsitzverlagerung nach Spanien.
Jede einzelne Fallgestaltung ist zu analysieren. Mit einem
entsprechenden Massnahmenpaket lässt sich dann häufig eine
weitgehende Steuerreduzierung erreichen.
Frage:
Wann ist der ideale Beratungszeitpunkt?
Antwort:
Dieser liegt zweifellos vor dem Tätigen der
Spanieninvestition. Im Idealfall ist es der Zeitpunkt der
rechtlichen Begleitung dieser Investition, etwa also eines
Fincaerwerbes. Die spätere Vermögensnachfolge kann dann
bereits mitberücksichtigt werden.
Effektive Massnahmen zur Steuerminimierung sind allerdings
auch noch zu späteren Zeitpunkten möglich. Selbst nach dem
Erbfall kann die spanische Erbschaftsteuer mitunter noch
reduzierend beeinflusst werden.
Dann heisst es etwa, die mögliche Geltendmachung von
Sonderfreibeträgen umfassend auszuloten.
Allerdings gilt der Grundsatz „wer als Familie zu spät kommt,
den bestraft das Leben“, hier etappenweise.
Frage:
Besteht heute noch die Möglichkeit, die spanische
Erbschaftsteuer schlichtweg verjähren zu lassen?
Antwort:
Diesem Vorgehen hat der spanische Gesetzgeber zwischenzeitlich
einen Riegel vorgeschoben. Zwar wurde die Verjährungsfrist
einschliesslich Deklarierungszeitraum vor einigen Jahren von 5
½ Jahren auf 4 ½ Jahre herabgesetzt, allerdings beginnt
mittlerweile die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe des
Versterbens bei spanischen Behörden zu laufen.
Das früher praktizierte Stillhalten nach Versterben des
Eigentümers in Deutschland kann nunmehr also nicht mehr zum
entsprechenden Erfolg der Steuervermeidung durch Verjährung
führen.
Frage:
In Deutschland lässt sich die Erbschaftsteuer durch
schrittweise lebzeitige schenkweise Übertragung innerhalb
eines 10-Jahres-Zeitraums minimieren.
Ist diese Strategie auch auf in Spanien belegenes Vermögen
übertragbar?
Antwort:
Nein, diese Strategie ist bei Spanienvermögen nicht möglich,
da das spanische Schenkungssteuerrecht bei Privatvermögen
überhaupt keine Freibeträge kennt.
Bei höheren Vermögenswerten ist es allerdings erwägenswert,
diese als Betriebsvermögen oder durch eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft zu halten, um auf diese Weise
die Steuerbelastung der Generationennachfolge zu reduzieren.
Frage:
Abschliessend eine persönliche Frage:
Sie sind als Anwalt sowohl in Deutschland als auch in Spanien
mit Schwerpunkt Erbrecht und Vertragsrecht tätig. Welchen
Standort ziehen Sie vor, haben Sie Präferenzen?
Antwort:
Nun, die Spezialisierung auf den spanischen erbrechtlichen
Bereich bringt eine ganz spezifische Arbeitsaufteilung mit
sich. Gerichtstermine über ganz Deutschland verstreut,
Notartermine in Spanien mit Beratungsschwerpunkt in der
Kanzlei auf Mallorca. Dort lässt sich der tägliche
Arbeitsalltag sicherlich am angenehmsten gestalten, wobei die
Reisen in Deutschland und auf das spanische Festland auch ihre
Reize haben. Ein spezialisierter Anwalt gehört heute zum
„reisenden“ Gewerbe, zumal in den letzten Jahren sowohl in
Deutschland wie auch in Spanien die Möglichkeit eröffnet
wurde, landesweit praktisch bei allen Gerichten aufzutreten.
Diese Öffnung kommt sicherlich auch den Mandanten zugute. Die
moderne Kommunikationstechnik lässt Notwendigkeit der
persönlichen Anwesenheit an einem bestimmten Ort mehr und mehr
in den Hintergrund rücken.
Deutsche und
spanische Erbschaftsteuerfreibeträge
- im Vergleich -
|
DEUTSCHLAND
|
SPANIEN
|
Personen |
Steuerklasse |
Freibetrag in € |
Freibetrag in € (ca.) |
Steuerklasse |
Ehepartner |
I |
307.000 |
16.000 |
II |
Kinder |
I |
205.000 |
16.000* |
I+II |
Stiefkinder |
I |
205.000 |
8.000 |
III |
Enkel, Urenkel |
I |
51.200 |
16.000* |
I+II |
Eltern und Grosseltern |
I |
51.200 |
16.000 |
II |
Geschwister |
II |
10.300 |
8.000 |
III |
Neffen und Nichten |
II |
10.300 |
8.000 |
III |
Stiefeltern |
II |
10.300 |
kein Freibetrag |
IV |
Schwiegerkinder |
II |
10.300 |
8.000 |
III |
Schwiegereltern |
II |
10.300 |
8.000 |
III |
Geschiedene Ehepartner |
II |
10.300 |
kein Freibetrag |
IV |
Alle
übrigen Erben, wie z.B. Lebensgefährten |
III |
5.200 |
kein Freibetrag |
IV |
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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