Es
kommt in Spanien häufig vor, namentlich bei ländlichen
Grundstücken, dass die im Grundbuch eingetragene
Grundstücksgrösse mit der tatsächlichen nicht übereinstimmt.
Die näherungsweise Angabe einer Grundstücksgrösse ist dort
bisher noch die Regel.
Für die Falschangabe in der Vergangenheit gibt es
verschiedene Gründe von der Tatsache, dass man unter
Nachbarn das Grundstück ja genau kannte und eine genaue
Vermessung für überflüssig hielt, bis hin zur bewussten
Mindergrössenangabe zur Steuerreduzierung.
In den letzten Jahren nun werden die Grundstücke vom
Catastro oder Vermessungsamt nun seinerseits schrittweise
genau erfasst und vermessen, so dass die Grössendifferenzen
auch zahlenmässig deutlich werden. Zudem wird jedem
Eigentumsregistergrundstück das entsprechende
Vermesssungsamtsgrundstück zugeordnet und die Notariate sind
im Übertragungsfall verpflichtet, in der notariellen Urkunde
neben den Grundbuchdaten auch die Katasterdasten der
Immobilie aufzuführen.
Hat ein Grundstückserwerber nach genauer Vermessung ein
tatsächlich grösseres Grundstück erhalten, sind die Probleme
meist gering. Der neue Eigentümer schreitet zur
Grössenberücksichtigung mit möglichst geringem Aufwand.
Problematischer schon ist die Situation, wenn der Erwerber
tatsächlich ein kleineres Grundstück als die im Grundbuch
und Kaufvertrag ausgewiesene Grundgrösse erhalten hat.
Ist davon die Bebaubarkeit betroffen, ist regelmässig die
Geltendmachung eines Rückabwicklungs- oder
Minderungsanspruches angezeigt, das kleine Problem wird zum
grossen.
Bei relevanter Mindergrösse ohne drastische Beeinflussung
der Bebaubarkeit steht eine anteilige Preisminderung an,
wenn nicht eindeutig ein genau bezeichnetes und besehenes
Grundstück verkauft wurde.
Die Grössenberichtigung wird man mit dem minimal möglichen
Aufwand vornehmen, wobei das spanische Recht drei
Verfahrensarten zur Verfügung stellt.
1. |
Gerichtliches Verfahren: Expediente de dominio;
zu vermeiden da zu aufwendig.
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2. |
Notarielles Verfahren: Acta de notariadad;
mit gerichtlicher Prüfung. Beweisurkunden und
eidesstattliche Versicherungen sind vorzulegen.
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3. |
Notarielles Berichtungsverfahren: Escritura
notarial;
einfachste Variante mit Katasteramtsbescheinigung.
Gangbarer Weg,wenn die Katasteramtsbescheinigung,
certificación catastral, direkt zum klaren
Ergebnis führt. |
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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