(veröffentlicht im Mallorca Magazin, 44/97)
Eine häufige Konstellation in der Beratungspraxis: Bin
ich jetzt als Erbe schon Eigentümer der spanischen Finca
oder muss ich erst die Erbschaftsannahme erklären ? Welche
Übertagungskosten und Steuern kommen jetzt auf mich zu
? Sollten wir uns nicht besser in Schweigen hüllen und
die spanische Erbschaftssteuer verjähren lassen ? Müssen
wir in Deutschland für frühere Jahre noch Vermögenssteuer
nachzahlen, wenn der Erblasser das deutsche Finanzamt von
seiner spanischen Finca in Unkenntnis gelassen hat ?
Zur Erinnerung: In Deutschland ist jetzt die Vermögenssteuer
abgeschafft worden, weil sie den Staat mehr gekostet hat,
als sie eingebracht hat. Für die vergangenen Jahre bleibt
jedoch grundsätzlich die Verpflichtung zur Vermögenssteuer
bestehen, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist.
Die Erbschaftsannahme ist in Spanien pragmatischerweise zu
erklären, auch wenn dies rechtstheoretisch nicht notwendig
wäre.
Diese Erbschaftsannahme ist faktisch dann erforderlich, wenn
der Erblasser Eigentümer einer in Spanien gelegenen Immobilie
war. Theoretisch gilt zwar auch insoweit deutsches Erbrecht,
demzufolge der Erbe sofort in die Rechtsstellung des Erblassers
einrückt. Trotzdem wird man als Berater in diesem Fall
zur Abgabe einer Erbschaftsannahmeerklärung raten, weil
das spanische Grundbuchamt die Erben nur dann als neue Eigentümer
in das Grundbuch einträgt, wenn sie, spanischem Recht
entsprechend, die Annahme der Erbschaft erklärt haben.
Geringe Freibeträge bei der spanischen Erbschaftssteuer:
Es ist gut zu überlegen, ob man tatsächlich die
Residencia beantragt !
Hatte der Vererber in Spanien seinen offiziellen Wohnsitz
oder war er hier Eigentümer einer Immobilie, so kann
man als Erbe dem Zahlen einer spanischen Erbschaftssteuer
nicht ausweichen.
So gibt es zwar die Möglichkeit, sich die in Spanien
gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer
anrechnen zu lassen. Wer aber angesichts der erhöhten
Erbschaftssteuerfreibeträge in Deutschland keinerlei
Erbschaftssteuer zu zahlen hätte, dem nutzt diese Anrechnungsmöglichkeit
herzlich wenig, wenn er nach spanischem Recht zur Erbschaftssteuerzahlung
in erheblichem Umfang herangezogen wird.
In der Praxis umgehen hier dann so manche allerdings
auf nicht ganz legale Weise die spanische Erbschaftssteuer,
indem sie über 4 ½ Jahre das spanische Finanzamt
über den Erbfall nicht informieren und so die Verjährung
der Erbschaftssteuer eintreten lassen.
Will man in dieser Zeit gleichwohl das spanische Grundstück
verkaufen, so ist dies entweder nur mit Privatvertrag möglich,
oder mit einer nach deutschem Recht vereinbarten Vollmacht
über den Tod hinaus.
Unsere Empfehlung: Rechtzeitig die Weichen richtig stellen,
um möglichst gar nicht in diese Situation zu geraten.
Der Erbfall ist eingetreten so gehen Sie vor:
1. Ist der Erblasser in Deutschland verstorben, so
ist der Tod durch einen approbierten Arzt festzustellen und
in einem Totenschein zu dokumentieren, welcher am Folgetag
dem zuständigen Standesamt vorzulegen ist. Diese Verpflichtung
trifft denjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet
hat. Beim deutschen Standesamt sollte sofort eine internationale
Sterbeurkunde beantragt werden. Hierfür gibt es bei jedem
deutschen Standesamt ein sechssprachiges Formular.
Ereignet sich der Sterbefall in Spanien, so sind die spanischen
Zivilregister "Registro Civil " für die Ausstellung
der Sterbeurkunde Certificado de defuncion zuständig.
Von diesen wird dann regelmässig das zuständige
deutsche Konsulat über das Versterben eines Deutschen
in Kenntnis gesetzt, welches seinerseits dem Standesamt 1
in Berlin diesen Sterbefall mitteilt.
Bei Verstorbenen in Spanien gilt es also, beim spanischen
Zivilregister die Sterbeurkunde zu beantragen.
2. Für die Organisation der Beerdigung sind die
nächsten Angehörigen des Verstorbenen verantwortlich.
3. Bei Immobilieneigentum in Spanien empfiehlt es sich,
durch Nachbarn oder Bekannte diesbezügliche Sicherungsmassnahmen
tätigen zu lassen.
4. Errichtung eines Nachlassinventars zur Abklärung,
ob wegen eventueller Nachlassüberschuldung innerhalb
der gesetzlichen Frist eine Erbschaftsausschlagung angezeigt
ist. Hierbei empfiehlt sich die Beantragung eines Grundbuchauszuges
betreffend die Spanienimmobilie, um festzstellen, ob und ggf.
in welcher Höhe das Grundstück belastet ist.Kommt
der Erbe nach Aufforderung durch das Nachlassgericht seiner
Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassinventars nicht
nach und beantragt er keine Beschränkung der Erbenhaftung,
so haftet er den Gläubigern von Nachlassverbindlichkeiten
auch mit seinem Privatvermögen.
5, Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins
von Testamenten:
Auffinden eigenhändiger Testamente sind diese unverzüglich
demNachlassgericht zu übergeben.
Bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht, sowie
beim zentralen Testamentsregister in Madrid ist sodann nachzufragen,
ob dort noch weitere privatschriftliche oder öffentliche
Testamente vorliegen.
6. Einleitung der Umschreibung von Immobilienvermögen
in Spanien.
7. Antrag auf Erbscheinerteilung in Deutschland nach
Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Erblassers
durch das deutsche Nachlassgericht oder Antrag auf gerichtliche
Erbrechtfeststellung in Spanien aufgrund in dem diesbezüglich
besonderen spanischen Verfahren.
Soweit ein notarielles Testament vorliegt, bedarf es allerdings
keines Erbscheines. Es wird regelmässig die Beantragung
des Erbscheines in Deutschland vorzuziehen sein, dies im Hinblick
auf das oft langwierige Verfahren vor dem spanischen Nachlassgericht.
8. Veranlassung der Erstellung beglaubigter Übersetzungen
von deutschem Erbschein oder deutschsprachiger notarieller
Testamente oder Erbverträge, einschliesslich der Anbringung
der sogenannten Apostille nach dem Haager Abkommen auf diesen
Urkunden.
9. Notarielle oder konsularische Bestätigung der
Erbschaftsannahme betreffend das spanische Immobilienvermögen.
Die nach spanischem Recht vorgesehene 6-Monatsfrist macht
eine spätere Erbschaftsannahme nicht unmöglich,
bringt jedoch bei Verstreichenlassen steuerliche Nachteile
mit sich.
10. Abgabe der spanischen Erbschaftssteuererklärung
über das spanische Immobilienvermögen.
Ist das Überschreiten der 6-Monatsfrist nach dem Versterben
des Erblassers absehbar, so sollte rechtzeitig ein Antrag
auf Fristverlängerung gestellt werden.
11. Zahlen der Steuern und Gebühren, die bei der
Umschreibung einer in Spanien belegenen Immobilie anfallen:
Erbschaftssteuer, Wertzuwachssteuer und Registriergebühren.
Mitunter kommt eine Testamentsanfechtung in Betracht.
Von diesen Leitlinien für den Regelfall kann im Einzelfall
durchaus abzuweichen sein. Dies gilt namentlich für den
Fall, dass eine Anfechtung der letztwilligen Verfügungen
in Betracht kommt.
Häufige Konstellationen sind hier die Abfassung letztwilliger
Verfügungen im Zustand der Testierunfähigkeit, das
spätere Hinzukommen eines Pflichtteilsberechtigten oder
Formfehler bei der Testamentsabfassung.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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