(veröffentlicht im Palma Kurier, 12.05.2000)
Firmengründer in Spanien sollten die Fallstricke
des Markenrechts kennen
Eine Tapas-Bar mit dem Namen "MacDunald´s"
wird es wohl in Spanien nicht geben. Denn der Name hat mit
der amerikanischen Fast-Food-Kette "McDonald´s"
Ähnlichkeit, und das ist laut spanischem Markenrecht
verboten. Wer sich in Spanien mit einer neuen Marke auf dem
Markt etablieren will, wird absolute und relative Verbote
kennenlernen müssen.
Spanien befindet sich in einer Situation des wirtschaftlichen
Umbruchs. Das Zusammenwachsen der Europäischen Union,
die Ausweitung des Welthandels und die Regulierung der Märkte
haben die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den
letzten Jahren fundamental verändert. Die grossen Unternehmen
und staatlichen Institutionen reagieren mit Rationalisierung.
Nicht zuletzt wird auch der E-Commerce diese Entwicklung nachhaltig
beschleunigen.
Diese Prozesse haben dazu geführt, dass immer mehr Menschen
ihr Geld durch Selbständigkeit verdienen, anstatt auf
sichere Arbeitsplätze bei grossen Firmen zu vertrauen.
Diese tiefgehenden Veränderungen der Wirtschaftsstruktur
werden von einem gesellschaftlichen Wertewandel begleitet.
Selbstverantwortung, Initiative und Risikobereitschaft werden
aufgewertet. Die berufliche Selbständigkeit ist heute
ein erstrebenswertes Ziel in der Gesellschaft. Die Chancen
für neue kleinere Unternehmen korrespondieren mit einem
enormen Druck zur Professionalisierung. Das gilt natürlich
auch für schon etablierte Firmen. Sie alle stehen vor
der Frage, wie sie auf die neue Marktsituation reagieren sollen.
Strategien und Business-Plan
Ein zentrales Instrument der Unternehmensentwicklung ist
dabei die Unternehmensstrategie. Sie soll die Antworten auf
die Kardinalfragen eines jeden Unternehmens zu einem schlüssigen
Konzept bündeln. Die Strategie, für neue Unternehmen
auch häufig Business-Plan genannt, stellt gleichsam das
Betriebssystem und die Software des Unternehmens dar. Hier
werden die Gretchen-Fragen des Unternehmens gestellt und beantwortet:
Was ist das Ziel der Unternehmung ? Wie soll dieses Ziel
erreicht werden ? Welche Ressourcen kann man einsetzen ? Worin
besteht das Produkt ? Wer sind die Kunden ? Welches Marktsegment
soll überhaupt besetzt werden ?
Teilbereich einer solchen Strategie ist das Markenrecht,
das dem Unternehmen den Schutz für sich und die eigenen
Produkte gibt. Im folgenden soll die Frage beantwortet werden,
welche Möglichkeiten das spanische Recht zum Schutz von
Produktnamen und Bezeichnungen zur Verfügung stellt.
Alle kennen die Namen Coca Cola, Mango oder El Corte Inglés.
Das ist das Ergebnis des Markenmanagements der Firmen, welche
die Marktpotentiale einer Markenstrategie geschickt genutzt
haben. Aber kleinere oder mittlere Unternehmen müssen
auf ein derartiges Instrument nicht verzichten. Ganz im Gegenteil:
Auch die grössten Unternehmen haben klein angefangen.
Und solange ein gutes Produkt nicht einen geschützten
Markennamen hat, wird das Unternehmen seine Marktchancen nicht
ausschöpfen können. Eine Unternehmensstrategie ohne
Markenschutz hat in Zeiten des globalen Wettbewerbs ihren
Namen nicht verdient.
Was ist eigentlich eine marca ? Nach dem spanischen Ley de
Marcas ist eine Marke oder auch ein "Warenzeichen"
ein Zeichen, das die Produkte oder Dienstleistungen einer
Person kennzeichnet und sie von gleichen oder ähnlichen
Produkten einer andern Person auf dem Markt unterscheidet.
Als marca können angemeldet werden, Worte oder Wortkombinationen,
Bilder, Figuren, Symbole und Zeichen, Buchstabenziffern, dreidimensionierte
Formen etc.
Eine Eintragung dieser Marken erfolgt auf Antrag bei der
Oficina Española de Patentes y Marcas in Madrid. Danach
wird zunächst eine 10-jährige Schutzdauer gewährt,
die dann jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden
kann.
Palma und der Markenschutz
Die Eintragung einer Marke folgt einem gesetzlich geregelten
Ablauf: Nach Einreichung des Antrages beim Markenamt wird
nach einer ersten Prüfung auf formale Mängel der
Markenname im Boletín Oficial de Propiedad Industrial
veröffentlicht. Innerhalb der folgenden zwei Monate besteht
die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen.
Nach Ablauf der Frist prüft das Markenamt, ob sogenannte
absolute oder relative Eintragungsverbote vorliegen.
Unter die "absoluten" Eintragungsverbote fallen
Zeichen mit allgemeiner Bedeutung, die gegen das Gesetz, die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen.
Verboten sind auch offizielle Zeichen, die Fahnen, Wappen
und Hoheitszeichen kopieren. Liegt ein derartiges Verbot vor,
so kommt es zu keiner Eintragung. Der Versuch zum Beispiel,
das Stadtwappen von Palma de Mallorca als Bestandteil einer
Markte schützen zu lassen, ist daher zum Scheitern verurteilt.
Gleiches gilt für Verkehrszeichen.
Unter die "relativen" Eintragungsverbote fallen
Zeichen, die eine Identität oder Ähnlichkeit mit
einem eingetragenen oder angemeldeten Warenzeichen, einer
Firmenbezeichnung oder einem Handelsnamen vorweisen. Versucht
man beispielsweise den Namen "McDunald´s"
für ein Restaurant schützen zu lassen, so liegt
wahrscheinlich die Gefahr der Identitätsverwechselung
mit der bekannten und ähnlich klingenden Fast-Food-Kette
McDonald´s vor. Nur bei ausdrücklicher Zustimmung
der Betroffenen können solche Markennamen eingetragen
werden.
Liegen keine derartigen Bedenken vor, so erfolgt je nach
Antrag die Eintragung für eine oder mehrere Produktklassen.
Ein vereinfachtes Verfahren zur Eintragung gibt es für
abgeleitete Warenzeichen, die sogenannten marcas derivadas.
In diesem Fall handelt es sich um Marken, die auf einem schon
eingetragenen Warenzeichen beruhen und lediglich kleinere
Veränderungen vorweisen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
Frank Schöne-de la Nuez, Rechtsanwalt
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