Für jede Familie oder Person mit Spanienvermögen, namentlich
Immobilieneigentum in Spanien ist das spanische
Erbschaftsteuerecht immer ein zentrales Thema.
Der Grund liegt darin, dass das spanische Erbschaftsteuerecht
einerseits mit über 80 % mit den höchsten
Erbschaftssteuerspitzensatz in Europa vorsieht und zum anderen
lediglich äusserst niedrige persönliche
Erbschaftssteuerfreibeträge selbst für nächste
Familienangehörige in der Grössenordnung von lediglich 16.000
€.
Dieser negativen Seite steht allerdings auch eine positive
gegenüber:
Eine frühzeitige Steuer- und Rechtsgestaltung bietet multiple
Möglichkeiten zur weitestgehenden Steuerminimierung. Eine
fachkundige Beratung ist hier also äusserst rentabel.
Zu Ihrer Orientierung seien hier die in der Praxis häufigsten
Fragen zum spanischen Erbschaftsteuerrecht zusammengestellt
und mit wegweisenden Antworten versehen:
1. |
Wann
besteht praktischer Handlungsbedarf zur Reduzierung der
spanischen Erbschaftsteuer?
Grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem
Erwerb relevanten Spanienvermögens, insbesondere gilt dies
für den Zeitpunkt vor dem käuflichen Erwerb einer
Spanienimmobilie, jedenfalls vor Abschluss des notariellen
Kaufvertrages.
Dann gilt es genau zu überdenken, ob und inwieweit
künftige Rechtsnachfolger bereits direkt Rechte an der
Spanienimmobilie erwerben sollten, um spätere
Erbschaftssteuern zu vermeiden.
Gesamtheitlich ein eleganter Weg der
Erbschaftssteuerminimierung.
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2. |
Wie
hoch sind die spanischen Erbschaftsteuersätze?
Diese bewegen sich zwischen 7,65 und 81,6 %.
Steuersätze über 34 % werden bei nächsten Verwandten
allerdings nur dann anfallen, wenn diese als Erben
ihrerseits bereits über erhebliches Vorvermögen in Spanien
verfügen.
Die Spitzensteuersätze von über 80 % setzen neben dem
fehlenden Verwandtschaftsverhältnis und einem sehr hohen
geerbten Vermögen ebenfalls ein extrem hohes Vorvermögen
des Erben in Spanien voraus.
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3. |
Welche Freibeträge sieht das spanische
Erbschaftsteuerrecht vor?
Neben dem persönlichen Freibetrag für Kinder und Ehegatten
jeweils in der Grössenordnung von 16.000 €, kommen
relevante Freibeträge von über 100.000 € für den
Unternehmenserben sowie für den Erben der vom Vererber in
Spanien selbst genutzten Hauptwohnsitzimmobilie in
Betracht.
Weitere Freibeträge sieht das spanische
Erbschaftsteuerrecht im Landwirtschaftsbereich, beim Erben
von Kulturdenkmälern sowie dann vor, wenn der Erbende
selbst seinerseits einen Behindertenstatus nachweisen
kann.
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4. |
Wann
wird die spanische Erbschaftssteuer zur Zahlung fällig?
Grundsätzlich gilt hier eine 6-Monatsfrist, beginnend ab
dem Zeitpunkt des Todes der Vererbers. Bestehen besondere
Gründe, aus denen diese Frist, etwa wegen notwendiger
Dokumentenbeschaffung oder Erbauseinandersetzungen, nicht
eingehalten werden kann, so empfiehlt sich zur Vermeidung
von Steuerzuschlägen, - bis zu 20 % -, einen entsprechend
begründeten Verlängerungsantrag betreffend die
Steuerzahlungsfrist zu stellen.
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5. |
Wann
verjährt die spanische Erbschaftssteuer?
Eine
Verjährung tritt grundsätzlich binnen 4 Jahren und 6
Monaten nach dem Versterbenszeitpunkt ein.
Vier Jahre beträgt hierbei die Verjährungsfrist, hinzu
kommt die 6-monatige Zahlungsfrist.
Der früher möglichen Umgehung der spanischen
Erbschaftssteuer durch schlichtes Verjährenlassen ist
allerdings zwischenzeitlich in der Rechtspraxis ein Riegel
vorgeschoben worden.
Fristbeginn für diese Steuerverjährung ist nämlich erst
die entsprechende Bekanntgabe der Erbenstellung bei einer
öffentlichen spanischen Behörde, insbesondere also in Form
der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung beim spanischen
Notar.
Damit ist dem spanischen Staat in Anbetracht
entsprechender notarieller Informationspflicht die
praktische Möglichkeit der Anforderung der
Erbschaftssteuer eröffnet.
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6. |
Wie
wird in Spanien zur Erbschaftsteuerberechnung der
Immobilienwert bestimmt?
Massgebend ist in Spanien der reale Wert, also der
Verkehrswert der bei einem aktuellen Verkauf zu erzielen
wäre.
Naturgemäss ist dieser Wert nirgends extakt vermerkt.
Dies eröffnet einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der
Wertangabe in der Steuererklärung. Gleichwohl ist dieser
Spielraum im Regelfall auf eine mögliche Unterbewertung
bis zu ca. 20 % begrenzt, da das spanische Finanzamt nach
eigenen Parametern wie Lage, Wohnfläche, Baujahr u.a.
Parallelrechnungen anstellt.
Derartige Gegenrechnungen sollten zur Absicherung der
Wertangabe vor Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
eigenständig getätigt werden.
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7. |
Lässt
sich die spanische Erbschaftssteuer durch etappenweise
lebzeitige Schenkungen vermeiden?
Diese
Möglichkeit ist in Spanien deshalb nicht eröffnet, weil
das spanische Schenkungssteuerrecht keine Freibeträge
vorsieht, von der schenkweisen Übertragung von
Familienunternehmen einmal abgesehen.
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8. |
Wer
ist der geeignete Beratungspartner zur Minimierung der
spanischen Erbschaftsteuer?
Nicht
richtig sind Sie mit dieser Fragestellung bei einem
spanischen oder deutschen Notar, da diese
Beratungsbereiche nicht zu deren Aufgaben oder
Erfahrungsbereichen gehören.
Auch der spanische Steuerberater „asesor fiscal“ verfügt
in der Regel über keine diesbezüglichen Spezialkenntnisse.
Tendenziell lässt sich sagen, dass spanische Steuerberater
überwiegend als Buchhalter, ihre Tätigkeit ausüben.
Für eine fundierte Beratung zur spanischen Erbschaftsteuer
bedarf es neben deren Kenntnis auch der Kenntnis des
deutschen Erbrechtes sowie des deutschen
Erbschaftsteuerrechtes.
Den geeigneten Fachmann finden Sie daher beim deutschen
Erbrechtsanwalt mit Spezialisierung auf Spanien.
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9. |
Wie
sieht die Kosten-Nutzenrelation eines Rechtsgutachtens zur
Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer aus?
Während in der Praxis regelmässig Einsparungspotentiale im
5- und 6-stelligen Eurobereich naturgemäss die
Beratungskosten weit überschreiten, kann durch
schrittweises Vorgehen.
1. Erstberatung zur Auslotung der Steuersparpotentiale
(190 € zzgl. USt).
2. Rechts- und Steuergutachten (ab 1.000 € zzgl. USt.)
das Kosten-Nutzenrisiko minimal gehalten und das
Einsparungspotential optiomiert werden.
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10. |
Was
ist unter der spanischen Erbschaftssteuerfalle „Berliner
Testament“ zu verstehen?
Eine
in Deutschland oft sinnvolle testamentarische Erbregelung
ist das sogenannte „Berliner Testament“.
Diesem zufolge setzen sich zwei Personen, meist Ehegatten,
zunächst wechselweise als Alleinerben und sodann gemeinsam
eine dritte Person, oft die Kinder, als letztendliche
Rechtsnachfolger ihres gemeinschaftlichen Vermögens ein.
Angesichts der hohen deutschen persönlichen Freibeträge
von 205.000 € respektive für Ehegatten von 307.000 € ist
dies für Vermögensgegenstände in Deutschland trotz
doppeltem Übergang ein und desselben Vermögensgegenstandes
in der Regel steuerunschädlich.
Bei in Spanien belegenem Vermögen führt diese
Doppelbesteuerung angesichts der dort nur minimalen
Freibeträge zu einer gesamtheitlich sehr hohen Steuer,
häufig in der Grössenordnung zwischen 40 und 60 %.
Eine effiziente Steuerminimierungsmassnahme ist hier oft
die Testamentsabänderung.
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11. |
Müssen bei Spanienvermögen parallel spanische und deutsche
Erbschaftsteuern bezahlt werden?
Diese
Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Auch fehlt es an einem
deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich
der Erbschaftssteuer.
Gleichwohl gibt es in beiden Steuerrechtsordnungen
entsprechende Anrechnungsvorschriften, so dass in der
Praxis oft zunächst die spanische Erbschaftsteuer bezahlt
wird und angesichts der höheren Steuersätze die
verbleibende deutsche Erbschaftssteuer kaum oder nicht zum
Tragen kommt.
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12. |
Welches Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten steht dem
Erbschaftssteuerfachberater bei spanischen Vermögen zur
Verfügung?
Dieses Spektrum reicht von der frühzeitigen Einbeziehung
der Nachfolgegeneration beim Eigentumserwerb, etwa als
sogenannte „nackte Eigentümer“, über sachgerechte
Testamentsabänderungen bis zur gesellschaftsvertraglichen
Gestaltung, Belastung des spanischen Vermögens oder
teilweise Vermögensrückführung nach Deutschland. Auch die
Überführung von Eigentumsrechten in lebenslängliche
Nutzungsrechte kann eine geeignete Massnahme sein.
Steuergünstig stellt sich mitunter auch der Verkauf der
Spanienimmobilie an die Nachfolgegeneration dar.
Als geeignete Begleitmassnahmen sind häufig spanische
Vollmachten einsetzbar.
Entscheidend ist es im Einzelfall, das optimierte
Vermögensnachfolgepaket unter Nutzung oder Schaffung in
Spanien noch zur Verfügung stehender Freibeträge zu
„schnüren“.
So kann auch die Wohnsitznahme in Spanien erhebliche
Erbschaftsteuervorteile mit sich bringen.
Gleiches gilt für Adoption oder Heirat, wobei bei
letzterem wohl besser auch andere Gesichtspunkte
mitberücksichtigt werden sollten. |
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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