Die
Gestaltungsmassnahme „Heiraten“ verbessert sowohl die
erbrechtliche, wie auch die erbschaftssteuerliche
Rechtssituation des nichtehelichen Lebenspartners erheblich.
Denn die Heirat verschafft dem nichtehelichen Lebenspartner
1. ein gesetzliches Erbrecht
2. einen Pflichtteilsanspruch
3. einen Erbschaftssteuerfreibetrag,
auch betreffend das Spanienvermögen.
Diese Rechtswohltaten der Heirat können auch durch
entsprechende testamentarische Regelungen zugunsten des
Lebenspartners nicht vollumfänglich ausgeglichen werden.
Dies gilt beispielsweise für den verbleibenden ungünstigen
Erbschaftssteuersatz oder den ebenfalls nicht ausschliessbaren
Pflichtteilsanspruch der Kinder des nichtehelichen
Lebenspartners.
Betreffend die Pflichtteilsansprüche lassen sich allerdings, -
bei systematischer Planung -, meist alternative
Vermögensgestaltungswege finden. Als Grundsatz bleibt
jedenfalls festzuhalten: Wer nicht heiratet, benötigt für sein
Spanienvermögen eine durchdachte testamentarische Lösung.
Zwar hat die Rechtsprechung der spanischen Gerichte für
gewisse Sondersituationen in jüngster Zeit demjenigen
nichtehelichen Lebenspartner, - letzter gemeinsamer Wohnsitz
in Spanien vorausgesetzt -, einen Ausgleichsanspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden, der etwa durch
Haushaltsführung erheblich zum Vermögensaufbau, gerade bei
seinem nichtehelichen Lebenspartner, beigetragen hat.
Vor einem deutschen Gericht allerdings wird man einen solchen
Anspruch nicht mit Erfolg durchsetzen können.
Die praktische Alternative geht in solchen Fällen dahin,
bereits lebzeitig zumindest einen ausgewogenen Vermögensaufbau
bei jedem der nichtehelichen Lebenspartner zu betreiben.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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