Geändert
hat sich allerdings der praktische Informationszugang. Während
vor einigen Jahren noch schlichtweg direkte Kopien der
Grundbuchseiten an Interessierte ausgegeben wurden, erfolgte
in der Folgezeit die gesonderte Ausstellung einer verkürzten
Information , welche auch noch die früheren Eigentümer
auswies. In der aktuellen Kurzauskunft sind diese nicht mehr
enthalten.
Das Immobilienvorleben muss heutzutage gegen eine gesonderte
Gebühr, grundsätzlich mit persönlicher Beantragung, beim
jeweiligen örtlich zuständigen Grundbuchamt direkt beantragt
werden.
Diese Änderung der Verwaltungspraxis führt zu einem
2-Etappenvorgehen bei der Grundbuchinformationsbeschaffung.
Führt die einfache „nota de registro“ noch nicht zum
gewünschten Auskunftsergebnis, wird als Stufe zwei der
sogenannte historische Grundbuchauszug beantragt.
Daneben sind bei der Beantragung eines spanischen
Grundbuchauszuges mitunter noch weitere – für den
Auskunftsinteressierten oft schwer verständliche – Klippen zu
überwinden. Denn hierzu muss man entweder den Namen des
aktuellen Eigentümers oder die Grundbuchdaten kennen. Allein
die Kenntnis der Immobilienanschrift ist zum
Informationsbezug nicht ausreichend.
In der Praxis führt dies dann zu, - mehr oder weniger –
zeitaufwendigen Zwischenrecherchen.
Wer auf diesem Gebiet versiert und sachkundig ist, kommt meist
irgendwann gleichwohl zum Ziel.
Warum nun kann die Kenntnis frührer Eigentümerstellungen von
praktischer Relevanz sein?
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Den
Pflichtteilsberechtigten interessiert, ob eine
Spanienimmobilie innerhalb der letzten 10 Lebensjahre des
Vererbers verschenkt oder unter Preis abgegeben wurde.
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Zur
Vermeidung von Zugewinnansprüchen werden vom Ehegatten
Häuser in Spanien mitunter auf anonymisierte
Gesellschaften übertragen. |
Auch
Gläubiger begeben sich auf die Suche nach aktuellen und
früheren Eigentümerstellungen, beispielsweise von
Ferienimmobilien in Spanien, welche bei Vermögensaufstellungen
nicht angegeben wurden.
Bei früherem Verkauf der Immobilie muss der Gläubiger nach dem
Verbleib des Verkaufserlöses fanden.
Auch die Angemessenheit des Verkaufspreises ist durch
Wertgutachten zu überprüfen. Schliesslich wird in derartigen
Situationen nach wie vor mit Schwarzgeldanteilen verkauft,
wenngleich die Kontrolldichte hier zunimmt.
Bleibt weiterhin die sprachliche Hürde zu überwinden.
Wer Eigentümer einer Spanienimmobilie ist, sollte in jedem
Fall zur eigenen Kontrolle über einen Grundbuchauszug
verfügen.
Für die Interessenten am Ankauf eines Baugrundstückes,
Appartements oder Hauses in Spanien ist es eine grundlegende
Frage der Rechtssicherheit, sich vor jeglicher verbindlicher
Unterschrift, auch und gerade unter einem privaten Kaufvertrag
oder Optionsvertrag, sich einen aktuellen Grundbuchauszug zu
beschaffen.
Nicht selten kommen dann so manche Überraschungen zum
Vorschein, welche es angeraten erscheinen lassen, generell
oder zumindest aktuell, vor weiteren Abklärungen, von der
Vertragsunterzeichnung Abstand zu nehmen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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