Hinzu
kommt, dass entsprechende Freibeträge entfallen.
Im Ergebnis führt daher das Fehlen eines engen
Verwandtschaftsverhältnisses von Vererber und erbrechtlichem
Rechtsnachfolger in Spanien oft zu einer Vervielfachung der
spanischen Erbschaftsteuer, welche sich bei engerem
Verwandtschaftsverhältnis Steuersätze von 7,65 % bis 34 %
vorsieht und bei fehlender Verwandtschaftsbeziehung
theoretisch bis über 80 % reichen kann.
Nun, eine Blutsverwandtschaft kann man natürlich nicht durch
einen gezielten Rechtsakt entstehen lassen, wohl aber möglich
ist eine Adoption. Und nach dem spanischen Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht werden adoptierte Kinder den leiblichen
gleichgestellt. Betreffend den erbrechtlichen Kinderfreibetrag
ist dies ausdrücklich im Artikel 20 des Schenkungs- und
Erbschaftssteuergesetzes so normiert.
Zudem stellt das spanische Erbschaftssteuerrecht den Ehegatten
steuerlich in vieler Hinsicht dem Kind in Sachen
Steuervorteile gleich. Und sowohl das Eingehen wie auch das
Auflösen einer Ehe unterliegt der rechtlichen Gestaltung.
Heirat und Scheidung sind, - wenngleich man sich dessen oft
nicht bewusst ist -, erbschaftssteuerrechtliche
Gestaltungsinstrumente.
So kennt das spanische Erbschaftssteuerrecht keinerlei
Freibetrag für den geschiedenen Ex-Ehegatten. Mit der
Scheidung entfällt für den vormaligen Ehegatten nicht nur das
gesetzliche Erbrecht oder ein Pflichtteilsanspruch nach
deutschem Recht, sondern diese erhöht auch die spanische
Erbschaftssteuer wenn dem Ex-Ehegatten später doch noch etwas
vermacht werden soll.
Praxisrelevanter sind Konstellationen, in welchen
nichteheliche Lebenspartner die Heirat deshalb erwägen, um
sich wechselseitig die Steuerwohltat der
Erbschaftssteuervorteile zukommen zu lassen.
Da liegt die Frage nahe, ob gleichgeschlechtliche
Lebenspartner sich durch offizielle Registrierung ihrer
Lebenspartnerschaft auch entsprechende
Erbschaftssteuervorteile verschaffen können.
Diese Möglichkeit sieht allerdings weder das deutsche noch das
spanische Erbschaftssteuerrecht vor. Gleichgeschlechtliche
Lebenspartner werden erbschaftssteuerlich also, - bislang
jedenfalls -, nicht wie Ehegatten den nächsten Verwandten
gleichgestellt.
Wenngleich nun Heirat und Adoption erbschaftssteuerlich
durchaus effiziente Gestaltungsformen darstellen, um den
Staatsanteil an einer Erbschaft zu reduzieren, empfiehlt sich
gleichwohl zunächst parallel vorab das Spektrum der im übrigen
zur Verfügung stehenden Gestaltungsinstrumentarien
durchzuprüfen. Vielleicht erübrigt sich dann die Notwendigkeit
von Heirat und Adoption im konkreten Fall.
Schliesslich sollten bei Heirat und Adoption die zentralen
Beweggründe auch vornehmlich im persönlichen Bereich liegen.
Im Hinblick auf einen aktuellen Gesetzesentwurf der
balearischen Regionalregierung zur Erbschaftssteuerreduzierung
in dieser Region com März 2006 ist voraussichtlich ab
01.01.2007 in dieser Region eine erbschafts- und
schenkungssteuerliche Sondersituation zu berücksichtigen,
welche insbesondere Kinder und Ehegatten begünstigt und Anlass
gibt, bisher wohldurchdachte Rechtsnachfolgeregelungen akutell
zu überprüfen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
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